Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende und den Richter Mag. Gruber sowie die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Juni 2025, Geschäftszahl **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt dreißig Monaten aufgrund des Urteils des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. Juli 2024, AZ **, und des gleichzeitig ergangenen Beschlusses auf Widerruf der mit Urteil vom Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25. Jänner 2021, AZ **, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 25. April 2022, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsichten sowie der mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Jänner 2023, AZ **, gewährten bedingten Entlassung.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 30.. Juni 2026. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen mit 27. August 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 10) lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit nach dessen beantragter Anhörung (ON 2.3; ON 9) aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die am 24. Juni 2025 rechtzeitig angemeldete (ON 11) und in der Folge von dessen Verteidiger schriftlich ausgeführte Beschwerde (ON 12) des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Verhaltensprognose erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Zwar soll die Anwendung der Zwei-Drittel-Entlassung nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein und der Vollzug auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos beschränkt bleiben ( Jerabek / Ropper in Höpfel / Ratz , WK 2 § 46 Rz 14 ff), jedoch stehen einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit dem Erstgericht spezialpräventive Gründe unüberwindbar entgegen.
Die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers weist abgesehen von der Anlassverurteilung insgesamt vier weitere auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorstrafen auf. Dabei verspürte der Beschwerdeführer bereits wiederholt das Haftübel, was ihn jedoch nicht davon abhielt, innerhalb offener Probezeiten und zuletzt nicht einmal einen Monat nach seiner letzten Haftentlassung und mit deutlich gesteigerter krimineller Energie neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Dadurch wird evident, dass ihn weder das zweimalige Verspüren des Haftübels noch die ihm gewährten Resozialisierungshilfen in Form von bedingten Strafnachsichten sowie einer bereits einmal gewährten bedingten Entlassung zu einem rechtschaffenen Wandel bekehren konnten.
Diese kriminelle Beharrlichkeit und die daraus abzuleitende Sanktionsresistenz des Beschwerdeführers lässt die für eine bedingte Entlassung geforderte gesetzliche Annahme, er könne durch diese nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu. Es ist bei ihm vielmehr von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen, das auch durch eine hausordnungsgemäße Führung und das Vorbringen, die Taten zu bereuen, über eine Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz zu verfügen sowie fortan ein in der Gesellschaft integriertes Leben führen zu wollen, nicht entkräftet wird.
Diesen Beteuerungen zuwider übernimmt er laut Bericht des Anstaltsleiters auch keine Verantwortung für die anlassgegenständlichen Taten oder sein attestiertes Suchtproblem und musste er wegen seiner mangelnden Arbeitsmoral mehrfach abgemahnt werden (ON 2.1).
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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