Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienricherinnen Mag. Marianne Zeckl Draxler und Dagmar Weiß in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. A*, **, 2. B*, **, 3. C*, **, 4. D*, **, 5. E*, **, alle vertreten durch Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Dr. F*, Rechtsanwalt, als bestellter Insolvenzverwalter der G* GmbH zu GZ ** HG Wien, **, vertreten durch ZENS Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Feststellung von 1. EUR 7.866,00 (**), 2. EUR 41.373,00 (**), 3. EUR 5.976,00 (**), 4. EUR 4.950,00 (**), 5. EUR 11.245,00 (**) (Gesamtstreitwert EUR 71.430,00), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 04.09.2025, **-7, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei die mit EUR 521,62 (darin enthalten EUR 86,94 USt.), der zweitklagenden Partei die mit EUR 2.750,35 (darin enthalten EUR 458,39 USt.), der drittklagenden Partei EUR 379,36 (darin enthalten EUR 63,23 USt.), der viertklagenden Partei EUR 331,94 (darin enthalten EUR 55,32 USt.) und der fünftklagenden Partei EUR 758,72 (darin enthalten EUR 126,45 USt.) jeweils bestimmten anteiligen Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 10.09.2024 wurde mit Wirkung zum 11.09.2024 über das Vermögen der G* GmbH ein Konkursverfahren eröffnet (HG Wien, **) und die beklagte Partei zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 24.09.2024 wurde die Schließung des Unternehmens der Schuldnerin angeordnet und mit Beschluss vom 02.10.2024 die Masseunzulänglichkeit festgestellt.
Sämtliche klagenden Parteien waren vor Insolvenzeröffnung im Unternehmen der Schuldnerin beschäftigt.
Bis spätestens ab 12.10.2024 arbeiteten 15 vormalige Dienstnehmer der G* GmbH unmittelbar bei der H* Holding GmbH, nunmehr I* GmbH, und zwar in den vormaligen Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin am ** mit den vormaligen Betriebsmitteln der Gemeinschuldnerin, die der Beklagte als Masseverwalter der G* GmbH der I* GmbH verkauft hatte. Der vormalige Geschäftsführer der G* GmbH J*, MSc, ist nunmehr Prokurist der I* GmbH.
Sämtliche den Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Forderungen wurden von den klagenden Parteien im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin I* GmbH ordnungsgemäß angemeldet und von der beklagten Partei bestritten. Die den Feststellungsbegehren zugrunde liegende Berechnung sämtlicher Forderungen der klagenden Parteien steht der Höhe nach außer Streit.
Die klagenden Parteien begehrten die Feststellung jeweils einer Insolvenzforderung in der im Kopf ersichtlichen Höhe ausgehend von offenen Lohn- und Beendigungsansprüchen aus den Dienstverhältnissen zur Gemeinschuldernin. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin hätten sie den begründeten vorzeitigen Austritt nach § 25 IO erklärt.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, es liege ein Betriebsübergang vor, nachdem spätestens ab 12.10.2024 die verbleibenden 15 Dienstnehmer unmittelbar bei der H* Holding GmbH, nunmehr I* GmbH, gearbeitet hätten, und zwar in den Geschäftsräumlichkeiten der Schuldnerin am ** mit den Betriebsmitteln der Gemeinschuldnerin, wobei der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nunmehr Prokurist der I* GmbH sei. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs 2 AVRAG vor, da das Unternehmen der Schuldnerin nicht saniert worden wäre und die beklagte Partei das Unternehmen der Schuldnerin nicht veräußert habe.
Mit dem angefochtenen Urteil stellte das Erstgericht die bestrittenen Forderungen wie klagsweise geltend gemacht als Insolvenzforderungen als zu Recht bestehend fest. Es ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus.
Rechtlich folgerte es (soweit für das Berufungsverfahren noch relevant), dass im Zeitpunkt der Übertragung der Betriebsmittel der Schuldnerin bereits das Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin anhängig gewesen sei. Die Ausnahmeregelung des § 3 Abs 2 AVRAG schließe sohin eine Anwendung des Abs 1 aus. Liege somit infolge Konkurserwerbs kein Betriebsübergang mit den Folgen des § 3 Abs 1 AVRAG vor, fehle es auch an der Anwendungsvoraussetzung für § 6 AVRAG. Da die den Feststellungsbegehren zugrunde gelegten Berechnungen der Höhe nach von der beklagten Partei nicht bestritten worden seien, sei den Klagebegehren stattzugeben gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne von Klagsabweisungen abzuändern.
Die Kläger:innen beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die wirtschaftliche Einheit von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf die I* GmbH übergegangen ist und es sich somit um einen Betriebsübergang iSd § 3 Abs 1 AVRAG handelt.
§ 3 AVRAG ordnet an, dass dann, wenn ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Diese Bestimmung ist nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12.03.2001 und ihrer Vorgänger und unter Berücksichtigung der dazu entgangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes auszulegen. § 3 Abs 1 AVRAG knüpft schlicht an den „Übergang auf einen anderen Inhaber“ an. Die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges ist nicht ausschlaggebend; es genügt der faktische Vorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. Für die Erfüllung der geforderten Merkmale sind keine Veräußerung und kein Eigentumswechsel erforderlich, sondern es wird an den Übergang der wirtschaftlichen Einheit angeknüpft. Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen Umstände vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist. Derartige Umstände sind beispielsweise die Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel und des Großteils der Belegschaft, die allfällige Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, der Übergang der Kundschaft und die Fortführung der wirtschaftlichen Einheit (9 ObA 17/18t mwN).
Nach den Feststellungen und dem unstrittigen Vorbringen der Parteien ist von einem „Betriebsübergang“ iSd § 3 Abs 1 AVRAG auszugehen. Im erstinstanzlichen Verfahren blieb strittig, ob hier der Ausnahmefall des § 3 Abs 2 AVRAG vorliegt.
Nach § 3 Abs 2 AVRAG gilt Abs 1 nicht im Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder eines Konkursverfahrens des Veräußerers.
Liegt somit infolge Konkurserwerbs kein Betriebsübergang mit den Folgen des § 3 Abs 1 AVRAG vor, fehlt es auch an der Anwendungsvoraussetzung für § 6 AVRAG (9 ObA 106/06p).
2. Der Beklagte argumentiert nun damit, dass weder ein Fall eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung noch ein Konkursverfahren des Veräußerers vorliege. Weder sei das Unternehmen (als Ganzes) noch der Betrieb (als Ganzes) oder ein Betriebsteil vom beklagten Insolvenzverwalter an die Firma I* GmbH veräußert worden. Der Verkauf von Betriebsmitteln erfülle damit nicht die Qualifikation des § 3 Abs 2 AVRAG. Der Betriebsübergang sei de facto eingetreten. Damit sei der neue Inhaber (die Firma I* GmbH) als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die bestehenden Arbeitsverhältnisse eingetreten, sodass keine Haftung der beklagten Insolvenzmasse mehr bestehe. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG greife daher im gegenständlichen Fall.
3. Der Beklagte übersieht hierbei, selbst wenn seiner Argumentation zu folgen wäre und kein Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 2 AVRAG gegeben sowie daher § 3 Abs 1 AVRAG anzuwenden ist, würde dies lediglich nach § 6 AVRAG zu einer Haftung des Veräußerers gemeinsam mit dem Erwerber zur ungeteilten Hand für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer führen. Nachdem der Arbeitnehmer sich aufgrund der solidarischen Haftung gemäß § 6 AVRAG bei offenen Ansprüchen – zumindest hinsichtlich des bis zum Betriebsübergangszeitpunkt erworbenen Anwartschaftsrechts – aussuchen kann, ob er Veräußerer oder Erwerber in Anspruch nimmt ( Gahleitner in ZellKomm 4 , § 6 AVRAG Rz 11), würde auch in diesem Fall noch immer eine Haftung des Beklagten als „Veräußerer“ für Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen bestehen.
Selbst wenn daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 3 Abs 2 AVRAG § 6 AVRAG anwendbar wäre, würde dies nicht zu Klagsabweisungen im gegenständlichen Fall betreffend die Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Beklagten führen.
4. Ergänzend ist auszuführen:
Wie bereits dargelegt knüpft § 3 Abs 1 AVRAG schlicht an den „Übergang auf einen anderen Inhaber“ an, wobei eine Rechtsgrundlage des Betriebsübergangs nicht ausschlaggebend ist; es genügt der faktische Vorgang.
Im Zusammenhang damit hat der Oberste Gerichtshof in nicht völlig vergleichbaren Sachverhalten unter Hinweis auf die Literatur ausgeführt, dass der klare Wortlaut des § 3 Abs 2 AVRAG, der „im Falle des Konkurses des Veräußerers“ sämtliche Übergangsarten des § 3 Abs 1 AVRAG einschließe, keinen Spielraum für eine flexible Auslegung gebe (9 ObA 106/06p; 9 ObA 161/07b).
Zutreffend führen die klagenden Parteien in ihrer Berufungsbeantwortung dazu aus, dass eine Auslegung des Gesetzes wie vom Beklagten gewünscht, wonach der Begriff des Betriebsübergangs nach § 3 Abs 1 AVRAG sich von jenem des § 3 Abs 2 AVRAG unterscheiden würde, auch nicht durch den Wortlaut der letzteren Regelung rechtfertigbar ist bzw. dem Gesetzgeber eine solche Auslegung auch im Hinblick auf den Zweck der Regelung nicht unterstellt werden kann.
Auch aus diesen Überlegungen wäre der Berufung der beklagten Partei nicht Folge zu geben gewesen.
5. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf §§ 41, 50 ZPO. Da die klagenden Parteien nicht solidarisch berechtigt sind, steht ihnen nach dem Grundgedanken des § 46 ZPO der Kostenzuspruch nur anteilig zu (7 Ob 210/14d, 7 Ob 96/13p mwN; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.347).
Von einer mutwilligen Prozessführung des Insolvenzverwalters in Hinblick auf die Frage einer Kostenrückersatzauferlegung iSd § 112 Abs 2 2. Satz IO war nicht auszugehen.
Die ordentliche Revision ist mangels des Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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