Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch PERL HOLZER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits-und Sozialgericht vom 25.7.2025, **-13, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründ e
Der am ** geborene Kläger ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr B*.
Am 29.6.2024 nahm die Freiwillige Feuerwehr B*, darunter auch der Kläger, am „72. NÖ Landesfeuerwehrleistungsbewerb 2024“ in C* teil. Der niederösterreichische Landesfeuerwehrleistungsbewerb findet jährlich in einer anderen niederösterreichischen Gemeinde statt und zieht über 10.000 Teilnehmer an. Der Bewerb und die Teilnahme daran dienen der Zurschaustellung des feuerwehrtechnischen Könnens und der sportlichen Leistungsfähigkeit. Der Landesfeuerwehrleistungsbewerb 2024 wurde am Sportplatz C* ausgetragen und dauerte von Freitag, 28.6.2024, bis Sonntag, 30.6.2024. Auf dem Gelände neben dem Sportplatz gab es einen Zeltplatz. Es war vorgesehen, dass die Teilnehmer der Bewerbe über Nacht dort campieren und nach Absolvierung ihrer Bewerbe am Sonntag um 11.00 Uhr an den Siegerehrungen teilnehmen.
Der erste Bewerb, an dem der Kläger teilnahm, begann um 16.00 Uhr, der zweite Bewerb begann um 16.32 Uhr und war etwa um 17.30 Uhr zu Ende.
Nach dem Ende der Bewerbe fuhr der Kläger mit seinen Feuerwehrkameraden mit einem Privatbus zum Essen in ein etwa zehn Fahrminuten entferntes Gasthaus. Nach dem Essen kehrte die etwa siebenköpfige Gruppe gegen 21.00 Uhr auf den Zeltplatz C* zurück.
Der Kläger entschied spontan, sich ein Eis vom in der Nähe des Zeltplatzes gelegenen D* zu holen. Seine Freundin E* folgte ihm. Am Weg zum D* mussten sie auch die ** überqueren. Da es dort kein Eis gab, kauften sie Getränke. Um wieder zum Zeltplatz zurückzukehren, wollten der Kläger und seine Freundin erneut die ** überqueren. Sie liefen dazu vom Park&Drive Parkplatz kommend gegen etwa 21.45 Uhr seitlich versetzt über die an dieser Stelle sechsspurige **. Es gab hier keine Möglichkeit stehenzubleiben, ein Grünstreifen zwischen den Fahrspuren war nicht vorhanden. Dabei wurde der Kläger von einem Fahrzeuglenker, der mit der dort üblichen Geschwindigkeit von 70 km/h unterwegs war, in der Dämmerung zu spät erkannt und vom PKW erfasst. Der Kläger erlitt dadurch schwerste Verletzungen und wurde mehrere Tage in einen künstlichen Tiefschlaf versetzt.
Mit Bescheid vom 1.4.2025 sprach die Beklagte aus, dass der Unfall des Klägers vom 29.6.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde, und stellte fest, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung bestehe.
Der Klägerbegehrte die Feststellung seiner Verletzungen als Folge eines Arbeitsunfalls sowie den Ausspruch, dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger „die Leistungen aus der Unfallversicherung gemäß § 173 ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen“. Er brachte vor, aufgrund seines Ausbildungs-und Übungscharakters sei der Landesfeuerwehrleistungsbewerb unter den Wortlaut des § 176 Abs 1 Z 7 lit. a ASVG zu subsumieren. Seine Teilnahme sei auch im Rahmen des gesetzlichen und satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 lit. b ASVG erfolgt. Der dreitägige Bewerb sei für seine Gesamtdauer als Einheit zu betrachten, neben der Haupttätigkeit Teilnahme am Wettkampf seien auch Nebentätigkeiten, wie die - am Bewerbsgelände nicht mögliche - Versorgung mit Nahrung versichert. Der Unfall habe sich im unmittelbaren örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Landesfeuerwehrleistungsbewerb ereignet und sei daher als Arbeitsunfall zu qualifizieren.
Die Beklagtebestritt und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unfall sei beim Konsum eines Eises außerhalb des Festgeländes und viele Stunden nach Absolvierung der anzutretenden Bewerbe passiert. Da damit der Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gelöst sei, liege kein dem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG vor.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgerichtdas Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die Schädelbasisfraktur, Kalottenfraktur, Fraktur der lateralen Orbitawand rechts mit Absprengung von Jochbein und Jochbogenfraktur des Klägers Folge eines Arbeitsunfalls sind sowie dass die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger – aus Anlass dieses Arbeitsunfalles – die Leistungen aus der Unfallversicherung gemäß § 173 ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, ab. Es traf die soweit relevant eingangs in kursiver Schrift wiedergegebenen - unbekämpft gebliebenen – Feststellungen.
Rechtlichkam das Erstgericht zum Schluss, nach § 175 Abs 1 ASVG seien Arbeitsunfälle Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung. Für die Qualifikation als Arbeitsunfall sei in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zum Unfallereignis geführt habe (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht habe. Nach § 176 Abs 1 Z 7 lit a und b ASVG seien Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich in Ausübung der den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzes obliegenden Pflichten bzw bei Ausübung im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs ereignen.
Es sei ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zwischen der realisierten Unfallgefahr und dem Zurücklegen des Wegs erforderlich. Der Unfallversicherungsschutz falle daher weg, wenn sich der Unfall auf einem Umweg bzw in einer ausschließlich persönlichen, eigenwirtschaftlichen Interessen dienenden Phase des Wegs ereignet habe, sodass der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses gewesen sei.
Der offizielle Teil des Leistungswettkampfes sei bereits zu Ende gewesen. Der Unfall habe sich gegen 21.45 Uhr ereignet, als der Kläger über eine sechsspurige Straße gelaufen sei, um sich ein Eis bzw Getränk außerhalb des Bewerbsplatzes zu holen. Er habe diesen Weg aus privaten Gründen gewählt, ein Zusammenhang mit der Ausbildung/Übung als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr B* sei nicht vorgelegen. Da kein zeitlicher, örtlicher oder ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Rahmen der Ausbildung, Übungen bzw im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereich als Mitglied der Feuerwehr bestanden habe, sei der erlittene Unfall kein Arbeitsunfall.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Wie bereits vom Erstgericht dargestellt, sind Arbeitsunfälle in § 175 Abs 1 ASVG als Unfälle definiert, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
Diesen sind gemäß § 176 Abs 1 Z 7 ASVG Unfälle in Ausübung der den Mitgliedern unter anderem von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden) im Rahmen der Ausbildung, der Übungen und des Einsatzfalls obliegenden Pflichten (lit a) und bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die die Mitglieder dieser Organisationen darüber hinaus im Rahmen ihres gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches ausüben (lit b), gleichgestellt.
1.1. Mit der Novellierung des § 176 Abs 1 Z 7 aF ASVG durch das SRÄG 1996 erfolgte eine Ausweitung des Versicherungsschutzes für Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrags vorangehen oder nachfolgen. Damit sollten weitere, davor nicht geschützte und nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbare Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden (vgl RS0109066).
1.2. Die Mitglieder der genannten Organisationen sollten auch in Ausübung von Aktivitäten, die in den jeweiligen Satzungen (Statuten usw) festgeschrieben sind und der Aufbringung der Mittel zur Erfüllung ihrer altruistischen Aufgaben dienen („Umgebungstätigkeiten“), Versicherungsschutz genießen. Geschützt sind damit aber nur Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens stehen, wie die Öffentlichkeitsarbeit, und Hilfstätigkeiten, die der Lukrierung von Spenden zur Finanzierung der betreffenden Organisationen dienen. Als geschützte „Umgebungstätigkeiten“ beurteilte die Rechtsprechung beispielsweise die Beteiligung an ortsüblichen Festtagsmärkten oder Tätigkeiten der Öffentlichkeitsarbeit, sofern diese der Außendarstellung zwecks Erhöhung des Ansehens, der Förderung der Spendenbereitschaft und zum Wecken des Interesses für eine ehrenamtliche Tätigkeit dienen, oder Besprechungen zur Organisation eines Grillfests zwecks Kontaktpflege mit anderen Hilfsorganisationen sowie Organisation des örtlichen Hilfs-und Rettungswesens (10 ObS 96/20w mwN).
1.3. Feuerwehrwettkämpfe zur Überprüfung des Ausbildungsstandes zählen zur versicherten Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil,Der SV-Komm § 176 ASVG (Stand 1.8.2024, rdb.at) Rz 125 mwN; vgl RS0084277).
2. Mit seiner Rechtsrüge wendet sich der Kläger gegen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts, wonach sich der Unfall nach dem Ende des offiziellen Teils des Tagesprogramms ereignet habe und daher kein Versicherungsschutz bestehe. Er führt aus, der „72. NÖ Landesfeuerwehrleistungsbewerb 2024“ sei eine mehrtägige Veranstaltung gewesen, welche von 28.6.2024 bis 30.6.2024 mit vorgesehener Übernachtung der Teilnehmer am Zeltplatz stattgefunden habe. Versicherungsschutz bestehe nicht nur während der unmittelbaren Teilnahme an einem Wettkampf, sondern während der gesamten Veranstaltungsdauer einschließlich der notwendigen Nebentätigkeiten, auch wenn diese nicht unmittelbar dem Wettkampf dienten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht den Landesfeuerwehrleistungsbewerb aufgrund der geplanten durchgehenden Anwesenheit des Klägers und seiner Wettkampftruppe am Bewerbsgelände in seiner Gesamtheit als mehrtägige Veranstaltung ohne Unterbrechung qualifiziert und wäre zum Schluss gekommen, dass der Versicherungsschutz erst mit dem offiziellen Ende der Veranstaltung am 30.6.2024 gegen 13.00 Uhr geendet habe.
2.1. Der Gesetzeswortlaut des § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nennt ausdrücklich „im Rahmen ihres“ (gemeint: der Organisation) „gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereiches“ ausgeübte „Tätigkeiten“. Schon daraus ergibt sich, dass Versicherungsschutz nur für diese Tätigkeiten besteht, nicht aber für sämtliche während der gesamten Dauer einer Veranstaltung wie einem Landesfeuerwehrleistungsbewerb ausgeführten Tätigkeiten. Darauf, ob es sich bei der Veranstaltung um eine mehrtägige Einheit handelte, kommt es damit nicht an. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete, im Rahmen des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr B* gesetzt wurde und in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens dieser Organisation stand.
2.2. Auch aus der vom Berufungswerber zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung (10 ObS 139/17i) ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Dem dort zu beurteilenden Sachverhalt zufolge kam es einerseits im Rahmen eines offiziellen Empfangs einer vom Wettkampf zurückgekehrten Jugendfeuerwehrgruppe (und nicht wie vorliegend erst Stunden nach dem Ende des offiziellen Programms) zu einem Unfall, andererseits qualifizierte der Oberste Gerichtshof diesen Empfang als dem gesetzlichen Ziel der Sicherung der Jugendarbeit (§ 1 Abs 2 oö FeuerwehrG) dienende Öffentlichkeitsarbeit und das im Rahmen dieses Empfangs ausgeübte Entzünden des Feuerwerks als versicherte Tätigkeit. Dass sämtliche im Rahmen eines Feuerwehrwettkampfs und im Anschluss daran durchgeführten Tätigkeiten versichert sind, ergibt sich daraus nicht.
2.3. Vorliegend endete der offizielle Teil des Wettkampfs am Unfallstag gegen 17.30 Uhr. Inwiefern der Kläger bei der Verwirklichung seines spätabendlichen Ansinnens, ein Eis bzw Getränke zu kaufen, im Rahmen des gesetzlichen und satzungsmäßigen Wirkungsbereichs der Freiwilligen Feuerwehr B* agiert haben soll, ist nicht ersichtlich. Er verließ das Bewerbsgelände, um ein rein privates Bedürfnis zu befriedigen, der Unfall fand gegen 21.45 Uhr auf dem Rückweg zum Zeltplatz statt. Es handelte sich dabei somit um keine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens der Freiwilligen Feuerwehr B*. Das Erstgericht verneinte den Versicherungsschutz daher zu Recht.
3. Der Berufungswerber führt weiters aus, nach ständiger Rechtsprechung seien auch mit der Haupttätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Umgebungstätigkeiten versichert, insbesondere solche der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse wie der Nahrungsaufnahme dienende. Auch Wege zur und von der Nahrungsaufnahme seien vom Versicherungsschutz umfasst. Er habe einen unmittelbar an das Bewerbsgelände angrenzenden Schnellimbiss aufgesucht, was als notwendige Nebentätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst sei.
3.1. Der Judikatur zufolge erfüllt schon die Einnahme einer gemeinsamen Jause nach einem Arbeitseinsatz durch einige Teilnehmer, die ohne eine sonstige Zwecksetzung erfolgt, die sich unmittelbar aus dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zweck der Hilfsorganisation ergäbe, nicht die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG (RS0122162). Umso weniger ist daher das durch den Kläger alleine und ohne jeglichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr B* erfolgte Besorgen eines Eises bzw von Getränken mehrere Stunden nach Beendigung der versicherten Tätigkeit vom Versicherungsschutz umfasst.
4. Für den Fall, dass von einer Unterbrechung des Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit durch die Fahrt zum Gasthaus und die dortige Einnahme des Abendessens auszugehen wäre, stützt sich der Berufungswerber auf eine Wiederherstellung des Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit mit der Rückkehr zum Zeltplatz. Er habe sich vom Zeltplatz aus zum Schnellimbisslokal begeben, was einen eigenständigen Weg darstelle und zur Wiederherstellung des Versicherungsschutzes aufgrund seiner Rückkehr zur versicherten Tätigkeit führe. Damit sei der Unfall am Rückweg zum Bewerbsgelände ein versicherter Wegunfall.
4.1. Diesbezüglich ist wiederum auf die bereits dargelegte Judikatur zu verweisen: Geschützt war der Kläger nach § 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG nur bei Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit der Verwirklichung des (auf Grundlage des Gesetzes oder der Satzung erfolgenden) gemeinnützigen Tätigwerdens der Freiwilligen Feuerwehr B* standen. Dass der von ihm zur Befriedigung rein privater Bedürfnisse gewählte Weg zum und vom Schnellimbisslokal (D*) nicht darunter fällt, wurde bereits erörtert.
5. Wenn der Berufungswerber die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als unrichtig moniert, wonach kein zeitlicher, örtlicher oder ursächlicher Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung vorhanden gewesen sei, ist er erneut auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen: Ein Versicherungsschutz für den - außerhalb des Bewerbsgeländes und Stunden nach dem Ende des offiziellen Bewerbs erfolgten - Rückweg vom ausschließlich privaten Eis- bzw Getränkekauf scheitert schon am Zusammenhang mit einer Verwirklichung des gemeinnützigen Tätigwerdens der Freiwilligen Feuerwehr B*.
6. Feststellungen zu den Unfallfolgen waren damit nicht erforderlich, die in diesem Zusammenhang gerügte sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist zu verneinen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für den Zuspruch von Kosten nach Billigkeit liegen nicht vor (Näheres dazu s. Neumayr in ZellKomm 3§ 77 ASGG Rz 13 mwN).
8. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Beurteilung vorlag.
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