Die Novellierung des § 176 Abs 1 Z 7 aF ASVG durch das SRÄG 1996 durch Ausweitung des Versicherungsschutzes für Tätigkeiten im Rahmen der institutionalisierten Gefahrenhilfe, die der eigentlichen Erfüllung des Gesetzesauftrages vorangehen oder nachfolgen, zeigt, dass Zweck derselben war, weitere Tätigkeiten in den Unfallversicherungsschutz, die bisher nicht geschützt waren, neu einzubeziehen, die nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz subsumierbar sind.
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