Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. Jänner 2026, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wird.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von 27 Monaten. Derzeit steht eine vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 17 Monaten in Vollzug. Im Anschluss daran wird er eine vom Landesgericht Krems an der Donau zu AZ ** wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verbüßen haben. Das errechnete Strafende fällt auf den 15. Februar 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieberin WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 30. Dezember 2025 vor, zwei Drittel der Freiheitsstrafen werden am 15. Mai 2026 verbüßt sein.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2025 (ON 2) beantragte er ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen seines Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG mit dem Hinweis, Ende Jänner (erkennbar gemeint 2025) ein – in den Akten der Justizanstalt Stein nicht vorhandenes - Aufenthaltsverbot für die Dauer von acht Jahren erhalten, jedoch verloren zu haben, und dem Ersuchen, dies beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht - ob der Mitteilung der Justizanstalt Stein, dass „derzeit kein Einreiseverbot“ gegen ihn bestehe (ON 8.1), und in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit bereits mangels Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15) mit dem abermaligen Hinweis auf das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Zu AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau wurde von der Justizanstalt Stein zwischenzeitig der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 20 25 , Zahl ** (dort ON 6), vorgelegt, mit welchem gegen A* tatsächlich ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Dem dortigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, ob der Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist bzw. die Fremdenbehörde um Stellungnahme, ob einer Ausreise Hindernisse entgegenstehen, ersucht bzw. eine solche Anfrage beantwortet wurde (vgl. Pieber aaO § 133a Rz 22).
Es bedarf daher der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung an das Erstgericht (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO) zur neuerlichen Entscheidung, in deren Rahmen sich das Erstgericht mit den allgemeinen Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG, bejahendenfalls mit allfälligen generalpräventiven Hindernissen (§ 133a Abs 2 StVG) auseinanderzusetzen haben wird.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden