Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Josefstadt den fünfmonatigen unbedingten Strafteil der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. November 2025, AZ **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB verhängten insgesamt fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe (ON 4).
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 2. Jänner 2026 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 12. Jänner 2026 (ON 2.2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss versagte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) jedoch entgegen jener der Anstaltsleitung (ON 2.1, 4) der A* die bedingte Entlassung zum Hälfte- wie auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Gründen und verwies dabei begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben der Strafgefangenen sowie die völlige Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte (vgl ON 1.3 und ON 6, 3) schriftliche Beschwerde der Strafgefangenen (ON 6, 1), die nicht berechtigt ist.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm nach § 46 Abs 1 StGB der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinne von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (
Mit Blick auf die erhebliche Vorstrafenbelastung der A* und die bisherige Wirkungslosigkeit gewährter Resozialisierungschancen ist gegenständlich von einem solchen Rückfallsrisiko auszugehen, das einer bedingten Entlassung klar entgegensteht:
Neben der Anlassverurteilung weist die Beschwerdeführerin vier weitere, allesamt spezifisch wegen Diebstahlsdelikten einschlägige Vorstrafen auf (Strafregisterauskunft ON 3). Ein Mal wurde eine Geldstrafe verhängt (Punkt 2 der Strafregisterauskunft). Bereits drei Mal kam sie in den Genuss gänzlicher bedingter Strafnachsicht (Punkte 1, 3 und 4 in ON 3), ebenso oft wurden ausgesprochene Probezeiten verlängert (Punkte 1 und 3 in ON 3, Protokolls- und Urteilsvermerk ON 4, 4). Ungeachtet des in Schwebe stehenden Strafvollzugs der letzten beiden Verurteilungen von gesamt 15 Monaten wurde sie, zudem im raschen Rückfall, abermals straffällig und beging – bei gesteigerter krimineller Energie – die der Anlassverurteilung zugrunden liegenden strafbaren Handlungen. Die Einschätzung des Erstgerichts, der dergestalt dokumentierte Hang zu Vermögensstraftaten sowie die Ignoranz bisheriger Strafrechtsfolgen erfordere den konsequenten Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe, ist daher nicht zu beanstanden, steht doch die kontinuierliche Straffälligkeit der Beschwerdeführerin und Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach sie die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegen.
Diesem negativen Kalkül vermochte die Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass sie erstmalig das Haftübel verspüre, nun die Konsequenzen ihres Fehlverhaltens erkannt und sich um die Beigabe eines Bewährungshelfers gekümmert habe, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, zumal ihre an sich stabilen Verhältnisse – sie hat einen festen Wohnsitz, an dem sie mit ihrer Mutter und ihren beiden Kindern wohnt und bezieht Invaliditätspension (ON 2.1, 4 und ON 2.3) – sie schon bisher nicht von der Tatbegehung abhalten konnten, sodass auch keine ausreichend wirkungsvollen Maßnahmen nach den §§ 50 bis 52 StGB ersichtlich sind.
Zutreffend konnte das Erstgericht auch von der – im Übrigen nicht beantragten – Anhörung absehen, weil nicht anzunehmen war, dass eine solche angesichts der geschilderten, erwiesenen Umstände die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 1 mwN).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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