Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen nachträglichen Aufschubs des Strafvollzuges nach § 133 StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. Dezember 2025, GZ **-20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht verwiesen wird.
Begründung:
Mit seit 26. November 2024 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2024, AZ ** (ON 2.3), wurde A* der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB sowie in einem Fall nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie in einem Fall nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer zwölfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 (ON 82 im Erkenntnisakt) wurde in weiterer Folge ein Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit nach § 5 Abs 1 StVG abgewiesen. Noch vor Rechtskraft dieses Beschlusses (zur in Folge festgestellten Gesetzesverletzung siehe ON 10.1) trat A* die Freiheitsstrafe am 13. März 2025 aus eigenem an (ON 90.2 im Erkenntnisakt).
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 (ON 2.1) beantragte der Verurteilte sodann seine „Enthaftung wegen Vollzugsunfähigkeit“, woraufhin das Erstgericht Dr. B* mit dem Auftrag zum Sachverständigen bestellte, „Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob der Verurteilte […] vollzugstauglich ist“ (ON 4).
Der Expertise des genannten Sachverständigen vom 6. Oktober 2025 (ON 11.1 insbesondere S 10 ff) zufolge leide A* „an einer Erkrankung des Herzens, die mit Vergrößerung und Erweiterung des Herzens sowie eingeschränkter Beweglichkeit der linken Herzkammer und deutlich verminderter Auswurfleistung der linken Herzkammer einhergeht (dilatative Kardiomyopathie), weiters an einer Erhöhung des Blutdrucks im Lungenkreislauf, an einer Schlussunfähigkeit der Herzklappen zwischen Herzvorhöfen und Herzkammern, an einer Störung der elektrischen Herzerregung in Form eines Linksschenkelblocks, an einem Bluthochdruckleiden, an hochgradiger Fettleibigkeit, an einer Erhöhung der Blutfette und des Blutzuckers, einem Zustand nach Coronainfektionen mit Longcovid-Symptomatik und an einer verminderten Sauerstoffsättigung des Blutes während der Nachtruhe sowie an, von psychiatrischer Seite festgestellter, belastungsreaktiver Anpassungsstörung“. Der Gesundheitszustand des Verurteilten sei demnach „während der letzten Monate stabil geblieben“, die „körperliche Belastbarkeit […] jedoch deutlich herabgesetzt, aktuell“ könnten „auch nur leichte körperliche Arbeiten von ihm nicht ausgeführt werden, sodass – auf dieses Kriterium abstellend – die Strafvollzugstauglichkeit nicht gegeben“ sei. „Durch Gewichtsreduktion und die geplante Rehabilitationsbehandlung sowie durch körperliches Training unter ärztlicher Aufsicht“ könne „mittelfristig eine Besserung im Befinden […] erreicht werden, sodass aus ärztlicher Sicht empfohlen“ werde, „den Strafvollzug zumindest bis Jahresmitte 2026 zu unterbrechen, um A* Gelegenheit zu geben, die geplanten Behandlungen vornehmen zu können“. Ausführungen dazu, welcher konkreten medizinischen Behandlung bzw Betreuung der Verurteilte aufgrund seines beschriebenen Krankheitszustandes bedarf, finden sich im Gutachten nicht (vgl dazu jedoch die im Erkenntnisverfahren eingeholte Expertise des Sachverständigen Univ.-Doz. ao.Univ.-Prof.Dr. C* ON 9.2 S 26).
Über Anfrage der Justizanstalt Sonnberg wurde seitens des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, „nach Befassung der stellvertretenden Chefärztin“ am 20. Oktober 2025 mitgeteilt, dass in keiner Justizanstalt „die Durchführung einer kardiovaskulären Reha möglich“ sei, in „der Justizanstalt Stein könne jedoch rund um die Uhr eine notfallmedizinische Versorgung sichergestellt werden“ (ON 14).
In einem (Ergänzungs-)Gutachten vom 15. Dezember 2025 (ON 18.1) führte der Sachverständige Dr. B* sodann aus, dass sich der Strafgefangene „in einem, während der letzten Monate stabilen, insgesamt aber deutlich eingeschränktem Gesundheitszustand“ befinde, „wobei die ärztlichen Interventionsmöglichkeiten durch die medikamentöse Therapie und die Implantation des Kardioverter-Defibrillators weitgehend ausgeschöpft“ seien. „Eine Besserung im Befinden […] wäre“ demnach „allenfalls durch eine Rehabilitationsbehandlung, Gewichtsreduktion und Maskenatmung während der Nachtruhe zu erwarten“, eine „Überstellung […] in die Justizanstalt Stein […] aus ärztlicher Sicht möglich“. „Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes“ sei „dadurch nicht zu erwarten, da auch in der Justizanstalt Sonnberg ärztliche Kontrollen und spitalsärztliche Ausführungen im bisher erforderlichen Umfang durchgeführt“ worden seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 20) wies der Erstrichter den Antrag des Verurteilten auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges nach § 133 StVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass „in Zusammenhalt der beiden Gutachten des Dr. B* von einer vorhandenen Strafvollzugsfähigkeit auszugehen“ sei, „zumal der Sachverständige […] in seinem Gutachten ON 11.1 eine Strafvollzugsfähigkeit lediglich unter der Prämisse verneint“ habe, „dass der Antragsteller zur Verrichtung körperlicher Arbeiten herangezogen werden würde. Derartiges“ werde „jedoch schon aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Strafgefangenen von diesem weder erwartet noch gefordert“.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 21), die sich im Aufhebungsbegehren als berechtigt erweist.
Wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre, und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen, ist zufolge § 133 Abs 1 StVG die Bestimmung des § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener – wofür vorliegendenfalls indes keine Anhaltspunkte bestehen - während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (Abs 2 leg cit).
Gemäß § 5 Abs 1 StVG ist, wenn ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 StVG) mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar ist oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre, die Einleitung des Strafvollzuges so lange aufzuschieben, bis der Zustand aufgehört hat. An Verurteilten, an denen eine Freiheitsstrafe nicht vollzogen werden kann, ist statt dessen eine Ersatzhaft zu vollziehen, wenn – soweit hier von Interesse – 1. der Verurteilte nach der Art oder dem Beweggrund der strafbaren Handlung, derentwegen er verurteilt worden ist, oder nach seinem Lebenswandel für die Sicherheit des Staates oder der Person besonders gefährlich ist oder 2. die Freiheitsstrafe drei Jahre übersteigt und anzunehmen ist, dass sich der Verurteilte im Falle des Aufschubes dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen würde (Abs 3 leg cit).
Ob Vollzugsuntauglichkeit im Sinne des § 133 Abs 1 StVG iVm § 5 Abs 1 StVG vorliegt, ist eine (nicht von Sachverständigen, sondern) vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage. Sachverständige können nur den Krankheitszustand des Verurteilten beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Anhand der ärztlich festgestellten Erfordernisse können im Bedarfsfall sodann Vollzugsbehörden Auskunft geben, ob eine Justizanstalt über die gebotene Betreuungsmöglichkeit verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar ist. Das Gericht hat auf dieser Grundlage schließlich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand des Verurteilten einem zweckmäßigen Strafvollzug entgegensteht ( Pieber,WK² StVG § 5 Rz 12).
Ausgehend von diesen Prämissen bieten die bisherigen Verfahrensergebnisse keine ausreichende Grundlage, um das Vorliegen einer allfälligen Vollzugsuntauglichkeit verlässlich beurteilen zu können.
Denn dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten des Dr. B* lässt sich zwar der Krankheitszustand des Verurteilten entnehmen (ON 11.1 S 10 f), Ausführungen dazu, welcher konkreten medizinischen Behandlung(en) bzw welcher Betreuung er aufgrund dessen bedarf, finden sich darin jedoch – abgesehen von allgemein formulierten Maßnahmen, durch welche eine „Besserung im Befinden […] erreicht werden“ könne, - nicht. Die noch im Erkenntnisverfahren eingeholte, knapp ein Jahr alte Expertise des Sachverständigen Univ.-Doz. ao.Univ.-Prof.Dr. C* nennt zwar „Einrichtungen“, über die die Justizanstalt, in der die Freiheitsstrafe vollzogen wird, aufgrund der beim Verurteilten festgestellten Diagnosen verfügen sollte (ON 9.2 S 26), ob und in welchem Umfang diese Einschätzung aber nach wie vor zutrifft (ein Aufschub nach § 133 Abs 1 StVG kommt nur dann in Betracht, wenn die für die Vollzugsuntauglichkeit maßgebenden Umstände fortbestehen), bleibt jedoch unklar. Die Anfrage der Justizanstalt Sonnberg an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beschränkte sich hinwieder auf die – gleichfalls zu kurz greifende - Fragestellung, „ob in der Justizanstalt Stein oder einer anderen Justizanstalt mit höchstmöglicher medizinischer Versorgung (neben den anderen bereits geleisteten medizinischen Kontrollen und der Sportmöglichkeit) intern eine empfohlene kardiovaskuläre Rehabilitation (Reha) und die Gewährleistung einer notfallmäßigen Akutversorgung rund um die Uhr gewährleistet werden kann“ (ON 13.1), wobei laut deren Antwort „weder in der Justizanstalt Stein noch in einer anderen Justizanstalt (österreichweit) die Durchführung einer kardiovaskulären Reha möglich“ sei, in „der Justizanstalt Stein […] jedoch rund um die Uhr eine notfallmedizinische Akutversorgung sichergestellt werden“ könne (ON 14 S 1).
Es wird daher zunächst ein (weiteres) Ergänzungsgutachten zur Frage einzuholen sein, welcher konkreten Behandlung(en) bzw welcher Betreuung der Verurteilte nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Sodann werden die Vollzugsbehörden um Auskunft darüber zu ersuchen sein, ob eine Justizanstalt über die fallkonkret gebotenen Betreuungsmöglichkeiten verfügt und ob unter den gegebenen Umständen aus ihrer Sicht eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs im Sinne des § 20 Abs 1 und 2 StVG realisierbar sei.
Auf Basis dieser Grundlage wird das Erstgericht sodann neuerlich darüber zu befinden haben, ob die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Gründe fortbestehen, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen sein wird, dass ein medizinisch indizierter Kuraufenthalt (grundsätzlich) einen Aufschubsgrund darstellen kann ( Drexler/Weger, StVG 5 § 5 Rz 4 mwN).
Für den Fall, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe (§ 20 StVG) entsprechender Strafvollzug nicht durchführbar sein sollte, wird das Erstgericht auch wohlbegründet (zu den für eine besondere Gefährlichkeit wesentlichen Beurteilungskriterien vgl Pieber,WK² StVG § 5 Rz 28 f) darüber zu befinden haben, ob anstelle der Strafhaft eine Ersatzhaft zu vollziehen ist (§ 5 Abs 3 StVG). Angemerkt sei, dass die – im bekämpften Beschluss auch thematisierten - Voraussetzungen des § 5 Abs 3 Z 2 StVG angesichts des Umstands, dass der Verurteilte die Freiheitsstrafe aus eigenem antrat, nach Ansicht des Beschwerdesenats nicht vorliegen.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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