Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen Nichteinrechnung in die Strafzeit nach § 115 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. November 2025, GZ ** 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Simmering Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 42 Monaten und 25 Tagen. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 9. Oktober 2028 (ON 2.2, 2; IVV Ausdruck).
Am 6. Mai 2024 wurde A* gemäß § 99a StVG von 8:00 bis 18:00 Uhr ein Ausgang gewährt, von dem er nicht zurückkehrte (ON 2.2, 1). Am 10. September 2025 wurde der Genannte schließlich durch die Sicherheitsbehörde wieder eingeliefert (ON 2.3, 1).
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit nach §§ 107 Abs 1 Z 1, 21 Abs 1 StVG wurde er gemäß §§ 109 Z 5, 114 StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von vier Wochen bestraft (ON 2.5). Das Straferkenntnis erwuchs aufgrund Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft (ON 2.5, 3). Der Hausarrest wurde vom 25. September 2025 bis 23. Oktober 2025 verbüßt (siehe Antrag des Antragsleiters ON 2.1, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht gemäß §§ 16 Abs 2 Z 6, 115 StVG die vom 25. September 2025, 11:00 Uhr bis 23. Oktober 2025, 11:00 Uhr gemäß §§ 109 Z 5, 114 StVG im Hausarrest zugebrachte Zeit nicht in die Strafzeit eingerechnet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4).
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Strafgefangenen vom Erstgericht - entgegen § 17 Abs 1 Z 1 StVG - vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde. Da der Strafgefangene jedoch selbst Beschwerde erhoben hat, und es ihm dabei freistand, im Rechtsmittel sämtliche für ihn sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis gegenständlich ohne Auswirkungen.
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist ihm die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit gemäß § 115 StVG ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht über Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs 2 Z 6 StVG). Dabei hat es zu prüfen, ob dem Strafgefangenen der im § 115 StVG genannte Vorsatz zur Last fällt, wobei diese subjektive Komponente bei der Flucht eines zur Arbeit eingeteilten Strafgefangenen jedenfalls vorliegt, mag dieser Erfolg auch nicht Beweggrund der Tat gewesen sein, weil er eine dem Strafgefangenen bewusste, untrennbar mit seiner Handlung verbundene Folge darstellt ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 115 Rz 8). Wird der Vorsatz bejaht, hat das Vollzugsgericht nach Strafzumessungsgesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist.
Grundlage dafür, in welchem Ausmaß die wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängte Ordnungsstrafe des Hausarrests gemäß § 115 StVG nicht in die Strafzeit eingerechnet wird, ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Mildernd kann etwa berücksichtigt werden, dass sich der Strafgefangene für relativ kurze Zeit und spontan dem Strafvollzug entzogen und er sich freiwillig wieder selbst gestellt hat, erschwerend wird ins Gewicht fallen, wenn er nach mehrmonatiger Flucht nur durch Festnahme in die Justizanstalt zurückgebracht werden konnte (
Das Vollzugsgericht hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur so weit zu ermitteln, als dieser noch nicht im Ordnungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist ( Pieber aaO § 115 Rz 8).
Im konkreten Fall folgt aus dem Akteninhalt sowie der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, wonach er gewusst habe, dass er wieder in die Anstalt einrücken hätte müssen und seiner Arbeitspflicht nachkommen hätte müssen (ON 2.4), der (vom Erstgericht gerade noch erkennbar festgestellte, BS 2 unten) Vorsatz. Die Beschwerdebehauptung, wonach A* zu jenem Zeitpunkt „nicht in der Tischlerei tätig“ gewesen sei (ON 4, 2), ist durch die vom Beschwerdegericht getätigten Erhebungen, zu denen dem Strafgefangenen die Möglichkeit zur Äußerung gewährt wurde, widerlegt (ON 5.1, 2 im Bs Akt).
Zum Ausmaß der Einrechnung ist zu Lasten des Strafgefangenen zu werten, dass er rund ein Jahr und vier Monate lang flüchtig war und sich teilweise auch ins Ausland abgesetzt hatte (ON 2.4). Er konnte schließlich erst durch seine Festnahme wieder in die Anstalt zugebracht werden. Die Rechtfertigung des A*, am Tag seines Ausganges habe seine Lebensgefährtin entbunden und er sei nicht mehr zurückgekommen, weil das Kind nach der Geburt von der Fürsorge weggenommen worden sei (erneut ON 2.4), ist unschlüssig und kann eine Flucht von fast eineinhalb Jahren, während der er „einiges organisieren“ habe müssen, nicht erklären. Hingegen ist seine Verfehlung eine äußerst gravierende Ordnungswidrigkeit, die es bei einem durch notwendige Disziplin gekennzeichneten Strafvollzug erforderlich macht, im Hinblick auf das hiedurch für seine Mitgefangenen gegebene schlechte Beispiel aus den Gründen der Spezial und insbesondere der Generalprävention die gesamte vom Beschwerdeführer deshalb im Hausarrest zugebrachte Zeit nicht in die Strafzeit einzurechnen (siehe zu den Voraussetzungen auch Pieber aaO § 115 Rz 9).
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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