Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Gruber in der Strafsache gegen A*wegen § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Dezember 2025, GZ ** 136 (Endverfügung Punkt 19), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2025, GZ **96, wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Entscheidung erwuchs mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 16. Dezember 2025, AZ 22 Bs 318/25p (ON 135.1), in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen, im Rahmen der Endverfügung ergangenen Beschluss bestimmte der Vorsitzende die Pauschalkosten mit EUR 150,und verwies darauf, dass die Höhe der übrigen zu ersetzenden Kosten bereits rechtskräftig bestimmt worden seien. Die Ersatzpflicht ergebe sich aus den §§ 381 Abs 1 und 389 Abs 3 StPO. Die Sachverständigengebühren laut ON 31.2 (EUR 29.996,--) seien daher von A* - gemeinsam mit dem Mitangeklagten B* zur ungeteilten Hand - zu tragen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten A*, worin er zusammengefasst ausführt, dass er die Bestimmung der Pauschalkosten mit EUR 150, nicht bekämpfe, jedoch die Zahlung der Sachverständigengebühren seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere im Hinblick auf die bestehenden Unterhaltspflichten, weit übersteige bzw. die Erstattung des Gutachtens in dieser Kostenintensität nicht notwendig gewesen sei (ON 143.1 samt Richtigstellung ON 144).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 381 Abs 1 Z 2 StPO gehören die Gebühren der Sachverständigen zu den Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind. Nach § 391 Abs 1 StPO sind die Kosten jedoch nur insoweit einzuheben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
Das in Frage stehende Gutachten wurde bereits in der Hauptverhandlung vom 7. Jänner 2025 (ON 72a) erörtert, war dem Verurteilten A* bekannt und wurde von diesem im Erkenntnisverfahren auch nicht beeinsprucht.
Demgemäß entspricht die im Sinne des § 381 Abs 1 Z 2 StPO angeordnete Kostentragung durch ihn dem Gesetz, weshalb sich – die Bestimmung der Pauschalgebühr wurde ausdrücklich nicht bekämpft – der angefochtene Beschluss nicht als korrekturbedürftig erweist, zumal die grundsätzliche Verpflichtung zum Kostenersatz gemäß den §§ 389 und 390 StPO ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögenslage des Kostenpflichtigen auszusprechen ist (Kirchbacher, StPO 15 § 391 Rz 1).
Darüber hinaus wurde jedoch weder aus Anlass des Urteils noch mit gesondertem Beschluss eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten getroffen, sondern entfiel eine solche (§ 391 Abs 2 erster Satz, letzter Satzteil StPO), sodass die Einbringlichkeit der Kosten nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war.
Somit wird das Erstgericht in Erledigung des in diesem Sinne zu verstehenden Antrags im Rahmen des Rechtsmittels über die Frage der Einbringlichkeit abzusprechen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden