Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB über dessen Berufung wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. März 2025, GZ **-96, nach der am 16. Dezember 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts HR Mag. Gildemeister sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Zanier durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des weiteren Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 (iVm § 161 Abs 1) StGB schuldig erkannt und hiefür nach der angeführten Gesetzesstelle zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
Von einem Verfall wurde gemäß § 20a Abs 3 StGB abgesehen.
Der Schuldspruch erfolgte, weil der Angeklagte in ** und andernorts als geschäftsführender Gesellschafter der B* OG zwischen April und 19. Dezember 2022 „einen Bestandteil des Vermögens der B* OG beiseite geschafft oder sonst ihr Vermögen wirklich oder zum Schein verringerte und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger, nämlich der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungskasse, der C* GesmbH, der D* GesmbH, der E* GesmbH, der Österreichischen Gesundheitskasse und zahlreicher ehemaliger Dienstnehmer, vereitelte oder schmälerte, indem er Barbehebungen und Banküberweisungen vom Verrechnungskonto tätigte, die die aufgezeichneten Auszahlungen von Schwarzlöhnen für Überstunden und seine angemessenen Bezüge um insgesamt 38.406,93 Euro überschritten.“
Bei der Strafbemessung werteten die Tatrichter die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten als mildernd, erschwerend demgegenüber keinen Umstand und erachteten ausgehend vom zur Verfügung stehenden Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von neun Monaten tat-, schuld- und unrechtsangemessen. Aufgrund des bisher ordentlichen Lebenswandels komme eine gänzlich bedingte Strafnachsicht in Betracht.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 88/25t-4, verbleibt zur Entscheidung dessen Berufung wegen Strafe, womit er eine Herabsetzung der Sanktion bzw. ein diversionelles Vorgehen begehrt (ON 129.2).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Was die reklamierte Diversion anbelangt, ist vorauszuschicken, dass die Nichtanwendung der Diversion trotz entsprechender Feststellungen im Wege des Nichtigkeitsgrunds nach § 281 Abs 1 Z 10a StPO geltend zu machen gewesen wäre, wobei auch das Höchstgericht für ein solches Vorgehen vom Amts wegen keine Veranlassung fand. Die nachträgliche Durchführung eines Diversionsverfahrens durch das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren kommt nicht in Betracht.
Darüber hinaus gelingt es dem Berufungswerber nicht, weitere Milderungsgründe geltend zu machen.
Zwar trifft es zu, dass der strafbestimmende Betrag laut Schuldspruch nicht besonders hoch ist, jedoch kann er auch nicht als ungewöhnlich niedrig betrachtet werden.
Eine wesentliche Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts seitens des Angeklagten ist dem Akt nicht zu entnehmen.
Dass Letzterer bislang unbescholten ist und keine Vorstrafen aufweist, wurde vom Erstgericht bereits zutreffend mildernd gewertet. Feststellungen zu einer untergeordneten Tatbeteiligung liegen nicht vor, zumal der Rechtsmittelwerber von den betroffenen Arbeitern überwiegend als „Chef“ bzw. als einer der beiden „Chefs“ angesehen wurde (vgl. ON 95,8 ff), mithin nicht lediglich auf Weisung oder unter dem Einfluss Dritter handelte.
Dass die Wirtschaftslage im Tatzeitraum bedingt durch die COVID-19-Pandemie nicht einfach war, mag zutreffen, rechtfertigt aber keinesfalls das strafbare Verhalten über einen längeren Zeitraum.
Somit erweist sich die vom Erstgericht mit deutlich weniger als einem Fünftel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessene Sanktion, die noch dazu zur Gänze bedingt nachgesehen wurde, als keiner Reduktion zugänglich.
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