Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache der A*wegen Nichtgewährung des Strafvollzugs in Form des elektronisch überwachten Hausarrests (in der Folge: eüH) über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 20. August 2025, GZ **-15, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründun g:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde der A* gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt * vom 3. April 2025, GZ **, mit dem deren Antrag auf Vollzug des mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. April 2024 (rechtskräftig am 29. August 2024), AZ **, verhängten unbedingten Strafteils in der Dauer von sechs Monaten in Form des eüH abgewiesen worden war (ON 6.27), nicht Folge.
Dagegen richtet sich die mit 26. September 2025 datierte, an das Oberlandesgericht Wien adressierte und dort am 2. Oktober 2025 per E-Mail eingelangte (ON 17 S 2) Beschwerde der A* (ON 17 S 2 f), die sich als verspätet erweist.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend hervorgeht (ON 15 S 13), kann gemäß § 121 Abs 5 StVG gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden.
Gemäß § 121a Abs 1 Z 2 erster Satz StVG sind Beschwerden bei der Behörde einzubringen, gegen die sich die Beschwerde richtet, vorliegend sohin beim Landesgericht für Strafsachen Wien. Gemäß zweiter Satz leg cit gilt eine Beschwerde auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist bei dem für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Gericht eingebracht wird, verfahrensgegenständlich sohin beim Oberlandesgericht Wien.
Der angefochtene Beschluss wurde der Beschwerdeführerin laut Zustellnachweis (Anhang zu ON 16) am 20. August 2025 (elektronisch) zugestellt (vgl § 35 Abs 5 ZustG), die sechswöchige Rechtsmittelfrist endete daher mit Ablauf des 1. Oktober 2025 (zur Fristberechnung vgl § 32 AVG). Die am 2. Oktober 2025 eingebrachte Beschwerde war sohin als verspätet zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
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