Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Ing.Mag. Kaml in der Strafsache der Privatanklägerin A* eingetragene Genossenschaft m.b.H gegen B*wegen der Vergehen nach § 91 Abs 1 und 2a UrhG iVm § 86 Abs 1 UrhG über die Beschwerde der Privatanklägerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2025, GZ **-55, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2025 (ON 50.1), rechtskräftig am 30. September 2025, wurde B* – soweit hier von Relevanz - eines Vergehens nach § 91 Abs 1 UrhG wegen eines Eingriffes der im § 86 Abs 1 UrhG bezeichneten Art am 17. April 2025 schuldig erkannt und zugleich von einem weiteren solchen Vorwurf, der ein am 3. August 2024 gesetztes Verhalten zum Inhalt hatte, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Zugleich wurde sie gemäß § 389 Abs 2 StPO zur Tragung der Kosten des schuldig sprechenden Teils des Strafverfahrens verpflichtet, während der Privatanklägerin gemäß § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO der Ersatz der auf den Freispruch entfallenden Teil der Verfahrenskosten aufgetragen wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 55) bestimmte das Erstgericht die von der Angeklagten der Privatanklägerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit gesamt 1.333,84 Euro. Darin enthalten sind auch 143,50 Euro an umsatzsteuerfreien Barauslagen, die der Hälfte der von der Privatanklägerin gemäß TP 13 lit a GGG entrichteten Gerichtsgebühren entsprechen.
Gegen die Bestimmung der Kosten dieser Barauslagen mit lediglich der Hälfte der entrichteten Gebühren wendet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Privatanklägerin (ON 56), die einen vollständigen Ersatz der Gebühren in Höhe von 287,- Euro anstrebt, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die für Privatanklagen – mit deren Überreichung bei Gericht (§ 2 Z 2 GGG) – nach Tarifpost 13 GGG zu entrichtenden Pauschalgebühren (§ 3 Abs 3 Z 5 GGG) hat grundsätzlich der Privatankläger zu zahlen (§ 7 Abs 1 Z 2 GGG). Die Gebühr ist nur einmal zu entrichten, unabhängig davon, ob die Privatanklage mehrere Anträge enthält und ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens (vgl Lendl, WK-StPO § 380 Rz 5).
Ihr (davon zu unterscheidender) Rückersatz als Teil der Kosten des Strafverfahrens (§ 381 Abs 1 Z 7 StPO; vgl Lendl,aaO Vor §§ 380 – 395a Rz 4) richtet sich nach den §§ 389 bis 390a StPO ( Lendl,aaO § 381 Rz 42), sodass nur dem siegreichen Privatankläger die Eingabegebühr vom Ersatzpflichtigen zu ersetzen ist (§ 89 Abs 1 StPO iVm § 381 Abs 1 Z 7 StPO).
Wird – wie hier – ein Strafverfahren über mehrere Straftaten teils mit Schuld-, teils mit Freispruch erledigt, hat das Gericht dem Angeklagten jedoch nur die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, das sich auf die Straftaten bezieht, hinsichtlich deren er schuldig gesprochen worden ist. Die Kosten des zum Teilfreispruch führenden Verfahrens sind vom Ersatz auszuscheiden ( Lendl, aaO § 389 Rz 11).
Die in Rede stehenden Gerichtsgebühren, die den mit jedem Verfahren stets und generell verbundenen (Mindest-)Aufwand der Strafgerichte abgelten (
Das Erstgericht bestimmte die von der Angeklagten der Privatanklägerin zu ersetzenden Kosten für die entrichteten Gerichtsgebühren daher zutreffend mit lediglich ihrer auf den Schuldspruch entfallenden Hälfte von 143,50 Euro.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Gegen diese Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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