Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseoder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Jänner 2026, GZ ** 6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten wegen §§ 15, 142 Abs 1 StGB verpönten Verhaltens eine Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 1. April 2028, die Hälfte der Strafzeit wird am 1. April 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Entscheidungsverkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 7), die inhaltlich jedoch nicht ausgeführt wurde.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der genannten Voraussetzungen so lange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Nach dem Akteninhalt verfügt der Strafgefangene - entgegen den Ausführungen der Leitung der Justizanstalt St. Pölten (ON 2.1) - über keingültiges Reisedokument und wurde auch kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Da somit aktuell nicht vom Vorhandensein eines Reisedokuments ausgegangen werden kann, stellt bereits dies ein der Ausreise zu diesem Zeitpunkt unüberwindlich entgegenstehendes tatsächliches Hindernis dar, sodass sich ein Vorgehen nach § 133a StVG schon deshalb als unzulässig erweist.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen, wonach aus der mit massiver Gewalt ausgeführten Raubtat trotz überwiegend einschlägiger Vorverurteilungen in Rumänien, Dänemark, Deutschland, Österreich und Italien eine Schwere der Tat erhellt, die aus general - prohibitiven Erwägungen einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG aktuell entgegensteht.
Der Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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