Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. SetzHummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafvollzugssache des * A*, AZ 19 BE 1/26p des Landesgerichts St. Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 19. Jänner 2026, AZ 22 Bs 7/26d, (ON 9.1 der BE-Akten) nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des * A*gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 9. Jänner 2025 (ON 6), mit dem sein Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG abgewiesen worden war, nicht Folge.
[2]Die dagegen gerichtete Beschwerde des Genannten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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