Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richter- innen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 2 erster Fall, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9. Oktober 2025, GZ **-61, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2025, GZ **-18.2, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 2 erster Fall, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung stellte er einen Antrag gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 18.2, 6).
Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen Mag. B* (ON 23.1) und Vorlage einer Therapieplatzbestätigung (ON 29) wurde dem Verurteilten mit Beschluss vom 21. März 2025 ein Aufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG gewährt, und zwar in Form einer sechsmonatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung mit ärztlicher Überwachung des Gesundheitszustandes, ärztlicher Behandlung einschließlich der Entzugsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologischer Beratung und Betreuung sowie psychosozialer Beratung und Betreuung (ON 31).
Am 26. März 2025 wurde A* entlassen und am 2. April 2025 zur stationären Drogentherapie beim Verein C* aufgenommen (ON 33, ON 35). Bereits am folgenden Tag brach er die Therapie entgegen ärztlichen und therapeutischen Anraten aus eigenem ab (ON 37, ON 39).
Nur sechs Tage später wurde A* erneut straffällig, weswegen er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Mai 2025, AZ **, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB; des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2, 15 StGB; des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB; und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ON 51).
Nach dem Inhalt von Akt und Urteil beging A* auch diese Straftaten aufgrund seiner Drogensucht und war zu den Tatzeitpunkten zumindest etwas durch Suchtmittel beeinträchtigt (ON 51, 7 f; vgl auch das Hauptverhandlungsprotokoll ON 30.2, 5 „um meinen täglichen Konsum zu finanzieren“ [elektronische Akteneinsicht in AZ ** Landesgericht für Strafsachen Wien]).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 53; vgl auch ON 54 ff) den gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 und 2 SMG, inhaltlich ausgeführt wegen Z 1 aufgrund des erfolgten Therapieabbruchs (ON 61). Der Therapieabbruch bereits am zweiten Tag zeige eindeutig die fehlende Therapiebereitschaft.
Dagegen richtet sich die im Zweifel (vgl AV ON 70) rechtzeitige Beschwerde des A*, in der er vorbringt, er sei auf einem guten Weg, „die Tabletten komplett wegzulassen“. Er bereue seine Straftaten, weswegen er ersucht, den Aufschub nicht zu widerrufen (ON 69).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 4 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen (Z 1) oder wenn der Verurteilte wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat neuerlich verurteilt wird (Z 2).
Z 1 leg cit erfasst demgemäß Fälle, in denen der Verurteilte die gesundheitsbezogene Maßnahme nicht beginnt oder sie – nachdem er die Behandlung zumindest begonnen hat – dauerhaft abbricht ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 34). Beide Varianten, vor allem aber (weil hier der Betroffene seine grundsätzliche Therapiewilligkeit bereits demonstriert hat) der Therapieabbruch, erfordern eine gewisse Beharrlichkeit der Verweigerung ( Oshidari in Hinterhofer, SMG² § 39 Rz 46; vgl auch ErläutRV 110 BlgNR 20. GP 58).
Der zweite Fall (Abs 4 Z 2) betrifft die neuerliche (rechtskräftige) Verurteilung wegen einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel begangenen Straftat, wobei anders als bei § 35 oder § 39 Abs 1 SMG auch Folgekriminalität erfasst ist ( Matzka/Zeder/Rüdisser , aaO Rz 35; Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 43). Darunter fallen Delikte, die in einem durch den Missbrauch von Suchtmitteln beeinträchtigten Zustand begangen werden, zB Aggressions-, Verkehrs-, Freiheits- und Beschaffungsdelikte ( Schwaighofer , aaO § 35 Rz 30).
In jedem Fall darf der Widerruf nur dann erfolgen, wenn er geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Bei einem Therapieabbruch werden spezialpräventive Gründe den Widerruf idR nahelegen ( Oshidari , aaO Rz 51).
Rückverweise
Mit Blick auf die erhebliche Vorstrafenbenlastung des Beschwerdeführers, dessen Strafregisterauszug trotz seines jungen Alters (insgesamt) bereits vier Verurteilungen wegen Straftaten überwiegend gegen fremdes Vermögen aufweist (ON 60), und dem sofortigen Rückfall nur wenige Tage nach seiner Haftentlassung (ON 33) und dem Therapieabbruch, scheint der Widerruf spezialpräventiv jedenfalls erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer Straftaten, insbesondere auch zur Beschaffung der finanziellen Mittel für den Erwerb von Suchtgift abzuhalten.
Der Beschwerde war somit der Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgericht steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Keine Ergebnisse gefunden