Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Ing. A*wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Dezember 2025, GZ **-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Durchführung einer Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten legt mit Strafantrag vom 10. Dezember [richtig:] 2025 dem am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Ing. A* das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zur Last (ON 3).
Danach hat er am 24. November 2025 in ** eine gefälschte inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht, indem er, nachdem er eine Farbkopie seines Führerscheines Nr. ** erstellte, diese originalgetreu auf die Größe eines echten Führerscheines zuschnitt, wodurch er einen möglichst originalgetreu aussehenden Kopie des Führerschein herstellte („originalvertretende Urkunde“), den gefälschten österreichischen Führerschein anlässlich seiner Lenkerkontrolle gegenüber KI B* zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung vorwies.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Einzelrichter des Landesgerichts St. Pölten gemäß § 485 Abs 1 Z 1 iVm § 450 StPO seine sachliche Unzuständigkeit aus, weil nicht der Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB erfüllt sei, sondern das in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallende Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 StGB in Betracht komme.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Durchführung der Hauptverhandlung aufzutragen (ON 4).
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Gemäß § 485 Abs 1 Z 1 StPO hat das Gericht den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 StPO vorzugehen, und zwar die Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen.
Das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB hat zu verantworten, wer eine falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht.
„Falsch“ ist dabei iS von „unecht“ zu verstehen und nicht von „unrichtig“. Eine unechte (falsche) Urkunde stellt her, wer eine Urkunde mit dem Anschein ausstellt, sie stamme von einer anderen Person. Entscheidend ist mithin, dass der Täter über die Identität des Ausstellers der Urkunde täuscht (Erwecken eines falschen Ausstelleranscheins); auf die Wahrheit der urkundlichen Erklärung kommt es nicht an. Auch die Herstellung einer unechten Urkunde, die Wahres beurkundet, ist Urkundenfälschung. Geschützt wird (nur) die Urkundenechtheit, nicht (auch) die Urkundenwahrheit ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 223 Rz 24 mwN; vgl auch Michel/Kwapinski/Oshidari, StGB 15§ 223 Rz 3; RIS-Justiz RS0095446).
Eine Urkunde verfälscht, wer den gedanklichen Inhalt der Urkunde nachträglich verändert, indem er etwa einzelne Worte ausradiert, überklebt, Zusätze anbringt usw, oder die Angaben über den Aussteller ändert, sodass nunmehr eine andere Person als Aussteller aufscheint. Verfälschung setzt Veränderung einer vorhandenen Urkunde voraus, wobei der Anschein erweckt wird, der geänderte Inhalt stamme vom Aussteller der Urkunde oder die Urkunde von einem anderen Aussteller; dadurch unterscheidet sie sich von der Herstellung einer falschen Urkunde ( Leukauf/Steininger/Tipold,
Im vorliegenden Fall ist zunächst aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig geklärt, ob es sich beim sichergestellten Gegenstand (ON 2.11) um eine Kopie des Führerscheins des Beschuldigten handelt. Im Abschlussbericht wird dazu festgehalten, dass die beiden Führerscheine voneinander abweichen (ON 2.2, 2), jedoch nicht festgehalten, in welchen Punkten. Der Erstrichter hat erhoben, dass sämtliche Daten in der Kopie des Führerscheins korrekt sind (ON 1.4). Damit ist aber nicht geklärt, ob es in anderen Punkten (etwa beim Layout) Abweichungen gibt. Ob letztlich eine verfälschte Kopie vorliegt, kann nicht abschließend beurteilt werden, wäre aber dann nicht von Relevanz, wenn der Beschuldigte das Dokument bei der Verkehrskontrolle als Originaldokument vorgelegt hat.
Der Beschuldigte gibt in seiner Einvernahme an, bei der Verkehrskontrolle sein Führerscheintascherl auf die Schnelle im Auto nicht gefunden zu haben und deshalb aus dem Reservedokumente-Täschchen die Farbkopie seines Führerscheines herausgenommen und dem Polizisten gezeigt zu haben (ON 2.4, 4). Unklar bleibt, ob er bei der Vorlage darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine Kopie seines Führerscheins handelt oder er diese als (angebliches) Originaldokument präsentierte.
Nach dem Inhalt des Abschlussberichtes sei nach Aufforderung zur Ausfolgung von Führerschein und Zulassungsschein der Fsch Nr. ** vorgewiesen worden. Bei der Besichtigung des Führerscheines sei festgestellt worden, dass es sich dabei um eine täuschend echte Kopie gehandelt habe (ON 2.2, 2).
Der im Abschlussbericht geschilderte (und noch näher zu klärende) Sachverhalt indiziert, dass der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle eine falsche (und nicht eine verfälschte) inländische öffentliche Urkunde zum Nachweis seiner Lenkerberechtigung gebraucht hat, indem er die originalgetreu auf die Größe eines echten Führerscheins zugeschnittene Farbkopie seines Führerscheins als echte Lenkerberechtigung, präsentiert hat, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich lediglich um eine Kopie seines Originalführerscheins handelte und diese nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde. Dafür spricht auch, dass das Dokument nicht sofort als Kopie erkennbar ist, weil der Führerschein doppelseitig auf stärkerem Papier kopiert und entlang der schwarzen Umrandungen äußerst gerade ausgeschnitten wurde, die 3-teilige Faltung wie bei einem Originaldokument erfolgte und diese Kopie nach der Einschätzung des einschreitenden Polizeibeamten bei einer Kontrolle in der Dämmerung bzw. Nachtzeit oder bei schlechten Lichtverhältnissen geeignet wäre, als Originaldokument anerkannt zu werden. Zudem wurde der Originalführerschein als verloren angezeigt und die Auffindung bis dato nicht bekannt gegeben (ON 2.2, 2).
In diesem Fall beschränkt sich das vorgelegte Dokument nicht auf die Funktion einer bloßen Wiedergabe des Inhalts des Originals (vgl dazu RIS-Justiz RS0111351; RS0093198). Das Vorbringen des Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 3. Jänner 2026, wonach das Dokument nicht verfälscht worden sei, ist daher irrelevant. Absolute Täuschungsuntauglichkeit ist aufgrund der Ausführungen im Abschlussbericht nicht indiziert.
Auf Basis dieser Grundsätze ist entgegen der Meinung des Erstgerichts gemessen am angeklagten Lebenssachverhalt in Verbindung mit den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht ausgeschlossen, dass der Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB erfüllt sein könnte (vgl dazu auch OLG Graz 9 Bs 39/18f).
Da erst eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage eine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht, ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
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