Die Präsentierung einer Fotokopie einer nachgemachten oder verfälschten Urkunde zum Zwecke der Täuschung stellt eine Sonderform der Benützung der abgelichteten Urkunde selbst dar (so schon ÖJZ-LSK 1986/75). Ein solcherart begangener Betrug ist daher als Urkundenbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und nicht als Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) zu qualifizieren.
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