Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. September 2025, GZ **-25.3, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und dessen Verteidigers Mag. Daniel Choma durchgeführten Berufungsverhandlung am 16. Jänner 2026 zu Recht erkannt:
In Stattgebungder Berufung wird die über A* verhängte Freiheitsstrafe – unter Ausschaltung der Anwendung des § 43 Abs 1 StGB - auf drei Jahre erhöht .
Gemäß § 43a Abs 4 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 3 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs verleitete A* am 23. Dezember 2019 an einem nicht mehr feststellbaren Ort Verfügungsberechtigte des Unternehmens „B* SA“ mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, indirekt Anteile am Unternehmen „C*“ zu halten, die als Sicherheit für einen Kredit dienen könnten, sowie durch Vortäuschung seiner Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung und Auszahlung eines Kredites in Höhe von 2 Millionen Euro, die diese oder andere in dem genannten Betrag, sohin in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigte, indem er im Zuge der Verhandlungen über die Gewährung des Kredites angab, dass die Kanzlei „D* LLP“ Anteile an „C*“ treuhändig für ihn halte.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht als erschwerend das mehrfache Überschreiten der Qualifikationsgrenze, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Wohlverhalten seit der Tat und das reumütige Geständnis.
Gegen das Ausmaß der verhängten Strafe sowie deren gänzliche bedingte Nachsicht richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 26) und fristgerecht zu ON 27 ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft.
Allen weiteren Überlegungen vorweg ist der Berufung beizupflichten, dass das Schöffengericht die besonderen Strafzumessungsgründe im Wesentlichen vollständig und richtig erfasst hat. Die während des Berufungsverfahrens geleistete teilweise Schadensgutmachung von 200 Euro (ON 8.5) ist im Hinblick auf den Schaden von 2 Millionen Euro von äußerst marginaler Bedeutung.
In Zusammenschau der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (ON 25.2, 4: „ Ich hoffe, dass ich mein Bestes geben kann, um alles wieder gut zu machen.“) und seiner Äußerung vom 16. September 2025 (ON 24.2) ist sowohl die für den Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 17 StGB erforderliche innere Umkehr als auch ein Geständnis der objektiven wie subjektiven Tatbestandselemente (gerade noch) zu erkennen.
Der Versuch des Angeklagten, im Rahmen der Gegenausführung zur Berufung wie auch der Berufungsverhandlung sein ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung (§ 34 Abs 1 Z 15 StGB) darzulegen, scheitert schon mangels jedweder Substanziierung. Bloß pauschal führt er an, sein Bestreben könne von „Vertretern“ des geschädigten Unternehmens bestätigt werden (ON 28.1, 2). Der spiegelbildlichen Ansicht der Anklagebehörde, das evidente Fehlen derartiger Anstrengungen sei schuldaggravierend zu berücksichtigen, kann jedoch ebensowenig gefolgt werden – würde dies doch zum systemwidrigen Ergebnis führen, dass die bloße Absenz von Milderungsgründen straferschwerend wäre.
Die Gewichtung der besonderen Strafzumessungserwägungen wird der geradezu exorbitanten Schadenshöhe allerdings nicht gerecht, übersteigt diese die Qualifikationsgrenze schließlich um mehr als das Sechsfache. Zutreffend zeigt die Anklagebehörde überdies auf, dass gerade bei Vermögensdelikten ein gewichtiges Bedürfnis der Festigung der Normtreue innerhalb der Bevölkerung besteht.
Im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist die vom Erstgericht gefundene Sanktion, die den Strafrahmen nur zu einem Fünftel ausschöpft, daher zu milde ausgemessen.
Allerdings ist im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und Abs 3 StGB) auch zu berücksichtigen, dass der prahlerischen Behauptung des Angeklagten, indirekt Anteile am Unternehmen „C*“ zu halten, kein hoher Handlungs- oder Gesinnungsunwert beigemessen werden kann. Hinter bloßer Angeberei und verletztem Stolz aufgrund fehlgeschlagenen Unternehmertums zu erblickende Charakterdefizite zeugen noch von keiner hohen kriminellen Energie, sodass mit der spruchgemäß ersichtlichen Sanktion (im untersten Drittel des Strafrahmens) das Auslangen gefunden werden konnte.
Aufgrund der zielführend erscheinenden Bestrebungen des Angeklagten, seine Vermögenslage durch Wiederaufnahme seines Studiums und dem offenbar erfolgreichen (ON 8.3)Bemühen um eine Anstellung (ON 28.2 bis 28.5; ON 30.2) fortan auf gesetzestreuem Wege zu verbessern, kann mit der im Sinne des § 43a Abs 4 StGB geforderten hohen Wahrscheinlichkeit von einem künftig ordentlichen Lebenswandel des A* ausgegangen werden. Da der Vollzug eines Jahres der verhängten Freiheitsstrafe jedenfalls ausreicht, um die Allgemeinheit hinreichend von derartiger Vermögensdelinqunez abzuschrecken, und im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten wie auch das reumütige Geständnis des Angeklagten keine besonderen spezialpräventiven Bedenken bestehen, vermochte das Berufungsgericht einen Teil von zwei Jahren der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachzusehen.
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