Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 146 StGB über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 13. August 2025, GZ **-10, 5 f, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und Punkt II./ des angefochtenen Beschlusses dahingehend abgeändert, dass die Anordnung der Beschlagnahme für den Zeitraum 8. Mai 2025 bis 8. August 2025 bewilligt wird.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums wird der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Anordnung abgewiesen.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Vergehens des Betrugs gemäß § 146 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Einzelrichter-neben der Anordnung der Durchsuchung der Wohnadresse des Beschuldigten samt Nebenräumlichkeiten gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO (Punkt I./)-gemäß §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und Abs 2 StPO unter Anführung konkreter Datenkategorien und Dateninhalte die Anordnung der Beschlagnahme im Beschluss näher bezeichneter Datenträger und Daten zum Zweck der Auswertung der Daten für einen Zeitraum von „2024 bis 8. August 2025“ (Punkt II./).
Gegen den zu Punkt II./ dieses Beschlusses angeführten Zeitraum, insbesondere den nicht konkret festgelegten Anfangszeitpunkt, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 12).
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Die Beschlagnahme darf daher weder „zur Sicherheit“ noch „bloß zur Vorsicht“ oder erst aus Anlass einer sehr vagen Sachverhaltskonstellation durchgeführt werden, um dadurch erst einen (Anfangs-)Verdacht zu begründen. Vielmehr muss ein begründeter Verdacht vorliegen, dass durch die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im Sinne des § 115f StPO beweiserhebliche Tatsachen gewonnen werden können, die für die Aufklärung der Straftat wesentlich sind. Um die Aufklärung von Straftaten nicht zu erschweren, sollen allerdings – auch mit Blick auf den Wissensstand von Strafverfolgungsbehörden – keine (weiteren) erhöhten Voraussetzungen festgelegt werden (AB 16 BlgNR 28. GP 16).
Nach § 115f Abs 3 StPO haben die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus haben sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Die Beschlagnahme darf jeweils nur für jenen Zeitraum angeordnet und bewilligt werden, in Bezug auf welchen dies zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, wobei von der gerichtlichen Bewilligung neben der Festlegung eines bestimmten Zeitraums in Ausnahmefällen auch der Zugang zu Datenbeständen umfasst sein kann, die aus (ausschließlich) technischen Gründen nicht einem bestimmbaren Zeitraum zuordenbar sind, jedoch der Zugang zu diesen Daten erforderlich sein kann, um einen Konnex zum Strafverfahren überhaupt prüfen zu können (dies ist derzeit nach dem Stand der Technik etwa regelmäßig bei wiederhergestellten Daten der Fall, die keinen Zeitstempel aufweisen). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll (vgl AB 16 BlgNR 28. GP 18).
Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der im Einzelfall nach der Schwere der Straftat, der Begehungsform, der Intensität des Tatverdachts, der Dringlichkeit und des betroffenen Personenkreises zu beurteilende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch der Zeitraum der Auswertung, die Art der betroffenen Daten (zB höhere Ein- griffsintensität bei Kommunikations-, Standort- und Verkehrsdaten) und der Speicherort (nur lokal oder extern auf Cloud-Diensten) haben in die Prüfung einzufließen (AB 16 BlgNR 28. GP 18 f; Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, eJABl Nr. 22/2024, 10).
Der Polizeiinspektion **, PAD ** (ON 7.1), insbesondere den belastenden Angaben der Zeugen B* (ON 7.3) und C* (ON 8.2), die Wahrnehmungen zu einem Zuverdienst des Beschuldigten hatten sowie der Aussage der Zeugin D* (ON 7.4), die für den Fall eines solchen eine Verringerung der öffentlichen Leistungen für wahrscheinlich hielt, zufolge bestand zum (relevanten; vgl zu Hausdurchsuchungen RIS-Justiz RS0131252) Zeitpunkt der Beschlussfassung der Verdacht, A* habe im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 8. August 2025 in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, durch Vortäuschung falscher Tatsachen, nämlich Unterlassen der ihm auferlegten Meldeverpflichtung bei Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, Angestellte des AMS ** und der Pensionsversicherungsanstalt zur Auszahlung von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Witwenpension in noch festzustellender Höhe verleitet, die das AMS und die PVA in noch festzustellender Höhe am Vermögen geschädigt habe. Der Verdacht zur subjektiven Tatseite konnte zwanglos aus dem objektiven Geschehen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0098671).
Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, der dargestellten Dichte des (Anfangs-)Verdachts und der vorgenommenen Eingrenzung des Datenumfangs erweist sich die Beschlagnahme zur Ermittlung von für die Aufklärung dieser Straftat wesentlichen Informationen grundsätzlich als erforderlich und nicht unverhältnismäßig, wobei auch die im Beschluss angeführten Datenkategorien und Dateninhalte nachvollziehbar und schlüssig sind.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, dass der zeitlich nicht näher definierte Anfangszeitpunkt schon grundsätzlich nicht dem Gesetz entspricht. Insbesondere mit Blick auf die noch eher vage Verdachtslage, das Nichtvorliegen besonderer Dringlichkeit und den Umstand, dass die Maßnahme der Aufklärung (bloß) eines Vergehens dient, ist zudem (vorerst) nur ein eher geringer Auswertungszeitraum von drei Monaten angemessen. Sollten bei der Auswertung der so erlangten Daten Hinweise hervorkommen, die eine Delinquenz über einen darüber hinausgehenden Zeitraum nahe legen, steht der Staatsanwaltschaft eine neuerliche Anordnung auf Basis der gewonnenen Anhaltspunkte zu.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und ein konkreter und zeitlich deutlich eingeschränkter Zeitraum festzulegen.
Gegen die Beschwerde des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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