Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter und Verfahrenshelfer, wider die Beklagte Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 5.948,52 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 508 ZPO im Urteil des Berufungsgerichts vom 25.09.2025, 14 R 85/25k, mit welchem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.02.2025, GZ **-16, nicht Folge gegeben wurde, in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Antrag wird Folge gegeben und der bekämpfte Ausspruch dahin abgeändert, dass die Revision doch zulässig ist.
Der beklagten Partei steht es frei, binnen vier Wochen eine Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen.
Begründung:
Im angefochtenen Urteil sah das Berufungsgericht die Beurteilung des Erstgerichts, die im vorliegenden Fall zu beurteilende Amtshandlung sei den einschreitenden Polizeibeamten ex ante subjektiv nicht vorwerfbar, also vertretbar gewesen, als nicht korrekturbedürftig an. Auch wenn das Verwaltungsgericht den vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung einer ähnlichen Betrachtungsweise unterzogen habe und – für das Erstgericht bindend - zum Schluss gekommen ist, dass die Amtshandlung rechtswidrig ist, sei das Erstgericht im Amtshaftungsverfahren an die vom Verwaltungsgericht angestellten Wertungen nicht gebunden (vgl RS0117584, RS0049819). Weil die Frage der Vertretbarkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängt (vgl insb RS0110837), sprach das Berufungsgericht zunächst aus, dass die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.
Der Kläger beantragt nun nach § 508 Abs 1 ZPO, diesen Ausspruch abzuändern und die ordentliche Revision nachträglich zuzulassen. Er begründet diesen Antrag zusammengefasst damit, dass mit der Entscheidung des Berufungsgerichts ein Rechtskraftverstoß verwirklicht werde, und die Entscheidung den bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts im Maßnahmenbeschwerdeverfahren, der auch das Verschulden der Organe, und damit die Unvertretbarkeit der Amtshandlung beinhalte, unterlaufe bzw nicht beachte. Dies bewirke eine Nichtigkeit des berufungsgerichtlichen Urteils, weil es die Rechtskraft und Bindungswirkung der materiell rechtskräftigen präjudiziellen Verurteilung durch das Verwaltungsgericht missachte.
Zwar ist die Frage der Vertretbarkeit nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass in aller Regel keine Rechtsfrage iSd § 502 ZPO vorliegt (vgl insb RS0110837), allerdings hat der Oberste Gerichtshof zur Frage der Bindung des Amtshaftungsgerichts an Feststellungen und Wertungen in verwaltungsgerichtlichen Erkenntnissen zur Vertretbarkeit eines als rechtswidrig erkannten Organhandelns schon seit geraumer Zeit nicht mehr konkret Stellung bezogen (die letzte diese Frage betreffende Entscheidung stammt offenbar aus dem Jahr 2003 [1 Ob 9/03k einen vom VfGH nach Art 8 EMRK für verfassungswidrig erkannten Bescheid betreffend]. Zudem wurde ein Fall, wie der hier zu beurteilende, in welchem das Verwaltungsgericht zuvor – bindend - die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung verneint hat, wobei es allerdings ausgehend vom identen Sachverhalt und unter Zugrundelegung derselben Beurteilungskriterien (objektive ex-ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe zum Zeitpunkt ihres Einschreitens) von der Unvertretbarkeit der Annahme, der Kläger stehe aufgrund bestimmter Tatsachen im Zusammenhang mit dem gefährlichen Angriff, ausging (vgl Beilage ./1 S 25 f), wohingegen das Amtshaftungsgericht zu einer gegenteiligen Einschätzung der Vertretbarkeit kam - soweit überblickbar – vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden.
Dem Antrag war daher (vorsichtshalber) Folge zu geben und die Revision (nachträglich) zuzulassen.
Gemäß § 508 Abs 5 ZPO ist dieser Beschluss den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung der Revision freisteht. Die Frist hierfür beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung; die Revisionsbeantwortung wäre beim Berufungsgericht einzubringen (§ 507a Abs 3 Z 1 ZPO). Von dieser Mitteilung ist auch das Erstgericht zu verständigen (§ 508 Abs 6 ZPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden