Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Wolfrum, LL.M., als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*wegen § 125 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2025, GZ ** 10, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei RichterSenat des Landesgerichts Korneuburg den Antrag des B* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen § 125 StGB zurück (Punkt 1.) und verpflichtete den Fortführungswerber zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2.).
Die gegen Punkt 2. der Entscheidung als Beschwerde des B* gedeutete, fristgerechte Eingabe (ON 12) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 196 Abs 2 StPO hat das Gericht Anträge auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird der Fortführungsantrag zurück oder abgewiesen hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines gesetzlich determinierten Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen.
Da der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung ist und das Erstgericht seine Entscheidung – dem Beschwerdevorbringen zuwider – durch Verweis auf die bezughabende Gesetzesstelle - auch hinreichend begründete (ON 4,3), war spruchgemäß zu entscheiden.
Bleibt anzumerken, dass Gegenstand des hier angefochtenen Beschluss nur der Kostenausspruch, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags ist. Das Rechtsmittelgericht ist weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (15 Os 128/14h).
Über den auf die Erklärung der Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags abzielenden Antrag des Beschwerdeführers wird das Erstgericht zu entscheiden haben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden