Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Hornich, LL.M. in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2025, GZ **-18, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss zur Gänze aufgehoben und der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit 900 Euro festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. September 2025, AZ **, wurde A* gemäß § 259 Z 3 StPO vom Vorwurf nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB freigesprochen (ON 9.1).
Mit Schriftsatz vom 23. September 2025 (ON 15.2) beantragte er unter Anschluss einer Leistungsaufstellung den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO mit 2.536,90 Euro, darin enthalten ein 50%iger Erfolgszugschlag in Höhe von 701,63 Euro zzgl USt sowie 5,20 Euro ERV-Kosten als USt-pflichtige Barauslagen und 4,80 Euro Fahrkosten (USt-freie Barauslagen), zu bestimmen.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 393a Abs 1 StPO mit 1.800 Euro sowie Barauslagen in Höhe von 2,60 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 20) mit dem Begehren, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien aufzuheben und einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung unter Berücksichtigung des Umstandes festzusetzen, dass das Ansuchen um Verteidigerkostenersatz sowie der 50%ige Erfolgszuschlag bereits nicht ersatzfähig seien.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Mit BGBl I Nr. 96/2024 wurde die Bestimmung über den Beitrag zu den Kosten der Verteidigung (§ 393a StPO) geändert. Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund einem unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten – von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen (s Abs 3 leg cit) abgesehen - auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Gemäß Abs 2 leg cit ist der Beitrag unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tatund Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf – hier relevant - im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts den Beitrag von 13.000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen (Abs 2 Z 2 leg cit). Im Fall längerer Dauer der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 4 StPO) kann das Höchstmaß des Beitrags um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens (§ 285 Abs 2 StPO) auf das Doppelte erhöht werden.
Im Gegensatz dazu, dass jedem (freigesprochenen bzw außer Verfolgung gesetzten) Angeklagten die notwendigen Barauslagen sofern bescheinigt in vollem Umfang zu ersetzen sind ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNr 27 GP 2) lediglich einen Beitrag zu den notwendigen und zweckmäßigen Verteidigerkosten, nicht aber deren gesamten Ersatz vor.
Wie bisher soll die Höhe des zu bestimmenden Verteidigungskostenbeitrags entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart festzusetzen sein. Der Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) gilt jeweils für alle Verteidigungsfälle, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Für die übrigen Konstellationen stehen eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 (§ 393a Abs 2 letzter Satz ) zur Verfügung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in die Stufe 1 eine große Bandbreite von Verfahren fällt, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa bei einem einfachen Diebstahl oder einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen reichen, die immer dann in der Stufe 1 vorkommen, wenn sie die Komplexitäts- und Umfangskriterien der Stufen 2 oder 3 (noch) nicht erfüllen. Grundsätzlich soll davon ausgegangen werden, dass sich der Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren im - hier relevanten - Einzelrichterverfahren aus folgenden Leistungen des Verteidigers zusammensetzt und unter Heranziehung der Ansätze der AHK (wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in der AHK verankerten [Erfolgs- und Erschwernis]Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben) folgenden durchschnittlichen Aufwand an Verteidigungskosten umfasst: Vertretung im Ermittlungsverfahren, Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden, Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes, Aufwand iHv rund 6.500 Euro. Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag (13.000 Euro) annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (vgl zu all dem EBRV 2557 BlgNr 27 GP 8). Gegenständlich handelt es sich um ein sowohl von der Sach
Mit Blick auf diese Umstände liegt ein betreffend den Umfang des Verfahrens und die Komplexität wenig anspruchsvoller Verteidigungsfall vor, der vom Aufwand des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes deutlich hinter dem oben beschriebenen „Standardverfahren“ zurückbleibt, sodass der vom Erstgericht zugesprochene Betrag – der offenbar irrig unter Berücksichtigung des Erfolgszugschlags und des Antrags auf Zuspruch eines Verteidigungskostenbeitrages ausgemittelt wurde und den zu berücksichtigenden Betrag sogar übersteigt – jedenfalls zu hoch bemessen und somit wie im Spruch ersichtlich zu reduzieren ist.
Bei ERV-Kosten handelt es sich um keine Barauslagen, sondern im Rahmen des Pauschalbeitrags abgegoltene Spesen des Verteidigers (RISJustiz RS0126594 [T2], RS0101439, RS0101439), sodass auch die vom Erstgericht bestimmten 2,60 Euro nicht als Barauslagen zu ersetzen sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausschluss weiterer Rechtsmittel folgt aus § 89 Abs 6 StPO.
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