Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **, vertreten durch B*, LL.M., BSc, Arbeiterkammer **, **, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch Mag. C*, ebendort, wegen Kostenerstattung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 10.4.2025, D*-48 (verbunden mit E*), berichtigt laut Beschluss vom 20.8.2025, ON 52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Spruchpunkt 2. als unbekämpft unberücksichtigt bleibt, wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Die Klägerin erlitt am 25.9.2020 einen Dienstunfall. Mit Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts vom 16.5.2023 zu F* wurden Beeinträchtigungen der Frontzähne 11, 21 und 32 als dessen Folge festgestellt.
Mit Bescheid vom 30.4.2024 (führendes Verfahren) beurteilte die Beklagte die Anträge der Klägerin auf Kostenerstattung wie folgt:
„ A) Für folgende Rechnungen wurde eine Kostenerstattung laut Tarif bzw. ein Kostenzuschuss laut Satzung im Rahmen der Unfallheilbehandlung gewährt. Ihre Anträge auf vollständige Erstattung dieser Kosten aus dem Titel der Unfallheilbehandlung werden abgewiesen:
1. Rechnungen über Behandlungen bei Dr. G*&DDr. H* im Zeitraum vom 03.09.2021 bis 10.03.2022:
a) Rechnung (#17) Dr. G*&DDr. H* vom 10.03.2022 über EUR 220,00, Kostenerstattung: EUR 67,00
b) Rechnung (#35) Dr. G*&Dr. H* vom 03.09.2021 über EUR 200,00, Kostenerstattung: EUR 60,00
c) Rechnung (#39) DDr. H* vom 19.10.2021 über EUR 35,00, Kostenerstattung: EUR 6,80
d) Rechnung (#41) Dr. G*&Dr. H* vom 15.11.2021 über EUR 95,00, Kostenerstattung: EUR 13,90
e) Rechnung (#44) DDr. G*&DDr. H* vom 03.03.2022 über EUR 295,00, Kostenerstattung: EUR 29,16
f) Rechnung (#38) DDr. H* vom 13.10.2021 über EUR 940,00, Kostenerstattung: EUR 116,82
2. Rechnung über Behandlung bei Dr. I* am 16.12.2021:
a) Rechnung (#13) Dr. I* vom 16.12.2021 über EUR 250,00, Kostenerstattung: EUR 60,00
B) Ihre Anträge auf Kostenerstattung aus dem Titel der Unfallheilbehandlung bzw. Rückerstattung der entrichteten Behandlungsbeiträge für die folgenden Rechnungen werden abgewiesen:
1. Rechnung über Psychotherapie bei Dr. J* vom 31.05.2023:
a) Rechnung (#20) Dr. J* vom 31.05.2023 über EUR 585,00, Kostenerstattung: EUR 254,48
2. Rechnungen über Physiotherapien bei Physiotherapeut K* im Zeitraum vom 24.09.2021 bis 06.12.2021:
a) Rechnung (#6) PT K* vom 24.09.2021 über EUR 160,00, Kostenerstattung: EUR 59,71
b) Rechnung (#11) PT K* vom 06.12.2021 über EUR 640,00, Kostenerstattung: EUR 276,05
3. Rechnungen über Physiotherapien bei L* im Zeitraum vom 21.12.2021 bis 21.09.2022:
a) Rechnung (#14) L* vom 21.12.2021 über EUR 100,00, Kostenerstattung: EUR 41,36
b) Rechnung (#15) L* vom 02.03.2022 über EUR 160,00, Kostenerstattung: EUR 66,34
c) Rechnung (#16) L* vom 04.02.2022 über EUR 180,00, Kostenerstattung: EUR 79,12
d) Rechnung (#34) L* vom 21.09.2022 über EUR 80,00, Kostenerstattung: EUR 34,20
4. Rechnungen über Physiotherapie bei Physiotherapeut M* im Zeitraum von 30.11.2022 bis 06.06.2023:
a) Rechnung (#23) PT M* vom 06.06.2023 über EUR 90,00, Kostenerstattung: EUR 42,12
b) Rechnung (#24) PT M* vom 11.05.2023 über EUR 90,00, Kostenerstattung: EUR 42,12
c) Rechnung (#25) PT M* vom 26.04.2023 über EUR 90,00, Kostenerstattung: EUR 42,12
d) Rechnung (#26) PT M* vom 13.04.2023 über EUR 90,00, Kostenerstattung: EUR 42,12
e) Rechnung (#27) PT M* vom 21.03.2023 über EUR 115,00, Kostenerstattung: EUR 49,61
f) Rechnung (#28) PT M* vom 02.03.2023 über EUR 115,00, Kostenerstattung: EUR 49,61
g) Rechnung (#29) PT M* vom 07.02.2023 über EUR 115,00, Kostenerstattung: EUR 49,61
h) Rechnung (#30) PT M* vom 21.12.2022 über EUR 80,00, Kostenerstattung: EUR 34,20
i) Rechnung (#32) PT M* vom 11.01.2023 über EUR 90,00, Kostenerstattung: EUR 35,57
j) Rechnung (#33) PT M* vom 24.01.2023 über EUR 90,00, Kostenerstattung: EUR 35,57
5. Rechnungen über Behandlungen bei Dr. G*&DDr. H* im Zeitraum vom 22.10.2021 bis 03.03.2022:
a) Rechnung (#40) DDr. H* vom 22.10.2021 über EUR 120,00, Kostenerstattung: EUR 43,38
b) Rechnung (#45) DDr. G*&DDr. H* vom 03.03.2022 über EUR 295,00, Kostenerstattung: EUR 29,16
6. Rechnungen über Heilmassagen bei Mag. N* im Zeitraum vom 16.09.2021 bis 22.12.2021:
a) Rechnung (#7) Mag. N* vom 16.09.2021 über EUR 85,00, Kostenerstattung: EUR 2,00
b) Rechnung (#8) Mag. N* vom 22.10.2021 über EUR 85,00, Kostenerstattung: EUR 2,00
c) Rechnung (#9) Mag. N* vom 17.11.2021 über EUR 95,00, Kostenerstattung: EUR 2,00
d) Rechnung (#10) Mag. N* vom 01.12.2021 über EUR 95,00, Kostenerstattung: EUR 2,00
e) Rechnung (#12) Mag. N* vom 22.12.2021 über EUR 95,00, Kostenerstattung: EUR 2,00
7. Rechnungen über Behandlungen bei Dr. O* im Zeitraum vom 20.05.2021 bis 31.03.2023:
a) Rechnung (#1) Dr. O* vom 20.05.2021 über EUR 560,00, Kostenerstattung: EUR 240,00
b) Rechnung (#2) Dr. O* vom 09.07.2021 über EUR 490,00, Kostenerstattung: EUR 200,00
c) Rechnung (#3) Dr. O* vom 30.07.2021 über EUR 294,00, Kostenerstattung: EUR 120,00
d) Rechnung (#5) Dr. O* vom 28.10.2021 über EUR 588,00, Kostenerstattung: EUR 240,00
e) Rechnung (#18) Dr. O* vom 27.12.2021 über EUR 882,00, Kostenerstattung: EUR 360,00
f) Rechnung (#19) Dr. O* vom 18.03.2022 über EUR 1.078,00, Kostenerstattung: EUR 440,00
g) Rechnung (#21) Dr. O* vom 13.06.2023 über EUR 900,00, Kostenerstattung: EUR 381,60
h) Rechnung (#22) Dr. O* vom 31.03.2023 über EUR 700,00, Kostenerstattung: EUR 381,60
C) Ihre Anträge auf Kostenerstattung aus dem Titel der Unfallheilbehandlung sowie der Krankenbehandlung bzw. Rückerstattung der entrichteten Behandlungsbeiträge für die folgenden Rechnungen werden abgewiesen:
1. Rechnungen über Behandlungen bei DDr. G*&DDr. H* im Zeitraum vom 03.09.2021 bis 24.03.2022:
a) Rechnung (#36) DDr. G*&DDr. H* vom 03.09.2021 über EUR 1.240,00
b) Rechnung (#37) DDr. G*&DDr. H* vom 22.09.2021 über EUR 200,00
c) Rechnung (#43) DDr G**&DDr. H* vom 24.03.2022 über EUR 400,00
d) Rechnung (#42) Dr. I* vom 30.11.2021 über EUR 80,00
D) Aus dem Titel der Unfallheilbehandlung wurden entsprechend dem Heilkostenplan DDr. G*&DDr. H* vom 24.03.2022 folgende Leistungen bewilligt:
1. Heilkostenplan bei DDr. G*&DDr. H* vom 24.03.2022 über EUR 5.700,00. Bewilligt wurde eine Krone für den Zahn 11 und 21 mit einem Betrag in Höhe von EUR 2.600,00 und ein Veneer für den Zahn 32 mit einem Betrag in Höhe von EUR 1.300,00. Das ergibt eine Gesamtsumme von EUR 3.900,00.“
Mit Bescheid vom 21.8.2024 (verbundenes Verfahren) beurteilte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 6.6.2024 auf Kostenerstattung wie folgt:
„ A) Ihr Antrag auf vollständige Kostenerstattung aus dem Titel der Unfallheilbehandlung bzw. Rückerstattung der entrichteten Behandlungsbeiträge für die folgenden Rechnungen wird abgewiesen:
1. Rechnungen über Physiotherapien bei L* im Zeitraum vom 22.03.2022 bis 07.05.2024:
a) Rechnung (#46) L* vom 22.03.2022 über EUR 80,00
b) Rechnung (#47) L* vom 13.04.2022 über EUR 80,00
c) Rechnung (#48) L* vom 27.04.2022 über EUR 80,00
d) Rechnung (#49) L* vom 18.05.2022 über EUR 80,00
e) Rechnung (#50) L* vom 17.08.2022 über EUR 80,00
f) Rechnung (#51) L* vom 04.11.2022 über EUR 80,00
g) Rechnung (#52) L* vom 21.11.2022 über EUR 80,00
h) Rechnung (#53) L* vom 30.11.2022 über EUR 80,00
i) Rechnung (#54) L* vom 16.05.2023 über EUR 90,00
j) Rechnung (#55) L* vom 29.11.2023 über EUR 90,00
k) Rechnung (#56) L* vom 15.12.2023 über EUR 90,00
l) Rechnung (#57) L* vom 29.12.2023 über EUR 115,00
m) Rechnung (#58) L* vom 25.01.2024 über EUR 115,00
n) Rechnung (#59) L* vom 09.02.2024 über EUR 115,00
o) Rechnung (#60) L* vom 19.02.2024 über EUR 115,00
p) Rechnung (#61 ) L* vom 07.05.2024 über EUR 115,00
B) Ihr Antrag auf vollständige Kostenerstattung aus dem Titel der Unfallheilbehandlung bzw. Rückerstattung des entrichteten Behandlungsbeitrags für die Behandlung bei Dr. G*&DDr. H* am 04.05.2022 über EUR 1.400,00, Kostenerstattung: EUR 247,50 wird abgewiesen.“
Die Beklagte begründete ihren Bescheid vom 30.4.2024 im Wesentlichen damit, dass die Behandlungen laut Punkt A) im kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 25.9.2020 stünden. Da die Behandler nicht Vertragspartner der Beklagten seien, werde ein Kostenersatz gemäß § 59 Abs 1 B-KUVG aus dem Titel der Unfallversicherung gewährt. Die Höhe des Kostenersatzes entspreche einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre. Da ein Behandlungsbeitrag nicht eingehoben werden dürfe, sei dieser auch nicht in Abzug gebracht worden.
Die im Bescheid unter B) angeführten Behandlungen würden nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen, weshalb ein Kostenersatz gemäß § 59 Abs 1 B-KUVG iVm § 16 Abs 1 der Satzung der BVAEB aus dem Titel der Krankenversicherung gewährt werde und ein Behandlungsbeitrag entsprechend dieser Bestimmung in Abzug gebracht worden sei.
Zu Punkt C) führte die Beklagte aus, ein Kostenersatz könne nicht erfolgen, da aus den Mitteln der Unfallversicherung lediglich ein festsitzender Zahnersatz gewährt werde.
Zu Punkt D) verwies die Beklagte auf die Kosten auf Basis der autonomen Honorarrichtlinien der österreichischen Ärztekammer.
Die im Bescheid vom 21.8.2024 unter Punkt A) angeführten Behandlungen stünden nicht im kausalen Zusammenhang mit dem Dienstunfall. Die Behandler seien nicht Vertragspartner der BVAEB, weshalb ein Kostenersatz gemäß § 59 Abs 1 B-KUVG iVm § 16 Abs 1 der Satzung der BVAEB aus dem Titel der Krankenversicherung unter Abzug des Behandlungsbeitrages gewährt worden sei.
Zu Punkt B) verwies die Beklagte auf ihren Bescheid vom 30.4.2024. Ein Kostenersatz für ein Provisorium aus dem Titel der Unfallheilbehandlung sei nicht möglich, weshalb ein Kostenersatz aus dem Titel der Krankenversicherung gewährt werde, dies unter Abzug eines Behandlungsbeitrages.
Gegen die Spruchpunkte A)1.a) – d) sowie f) und 2.a), B)3.a) – 3.d), 4.a) – 4.j) sowie 5.a) und 5.b), C)1.a) – 1.d) sowie und D)1. des Bescheides vom 30.4.2024 sowie gegen den Bescheid vom 21.8.2024 richtet sich die vorliegende Klagemit dem Begehren, die in den Bescheiden genannten Leistungen aus dem Titel der Unfallheilbehandlung nach § 96 B-KUVG im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.
Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die von der Beklagten zugestandenen unfallkausalen Behandlungen im gleichen Ausmaß wie in der Krankenversicherung lediglich unter Außerachtlassung des Behandlungsbeitrages ersetzt würden. Im Übrigen seien sämtliche Behandlungen unfallkausal gewesen und auch ein Langzeitprovisorium zu ersetzen.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung im Wesentlichen aus den in den Bescheiden angeführten Gründen.
Mit dem angefochtenen Urteil (in seiner berichtigten Form) sprach das Erstgericht zu Spruchpunkt 1 . die Beklagte schuldig, der Klägerin„aus dem Titel der Unfallheilbehandlung nach § 96 B-KUVG Kostenerstattung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren:
Dr. G* und DDr. H* vom 10. März 2022
Dr. G* und DDr. H* vom 03.September 2021
Dr. G* und DDr. H* vom 19.Oktober 2021
Dr. G* und DDr. H* vom 15.November 2021
Dr. G* und DDr. H* vom 13.Oktober 2021
Dr. I* vom 16. Dezember 2021
DDr. H* vom 22. Oktober 2021
Dr. P* vom 04. Mai 2022
Dr. G* und DDr. H* vom 03.September 2021
DDr. H* vom 22. September 2021
Dr. I* vom 30. November 2021
Dr. P* vom 24. März 2022
DDr. H* vom 03. September 2021
21.12.2021 – Q*/L*,
04.02.2022 – Q*/L*
16.02.2022 – Q*/L* (lt Rechnung vom 02.03.2022)
22.03.2022 – Q*/L*“
Zu Spruchpunkt 2.wies das Erstgericht das Klagebegehren, für die Leistungen 2.3.2022 – Q*/L*, 13.4.2022 – Q*/L*, 27.4.2022 – Q*/L*, 18.5.2022 – Q*/L* und 21.9.2022 – Q*/L* Kostenersatz aus dem Titel der Unfallheilbehandlung nach § 96 B-KUVG Kostenerstattung im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
„Der Dienstunfall vom 25. September 2020 war kausal für die mit den Rechnungen verrechneten Leistungen
Dr. G* und DDr. H* vom 10. März 2022
Dr. G* und DDr. H* vom 03. September 2021
Dr. G* und DDr. H* vom 19.Oktober 2021
Dr. G* und DDr. H* vom 15. November 2021
Dr. G* und DDr. H* vom 13. Oktober 2021
Dr. I* vom 16. Dezember 2021
DDr. H* vom 22. Oktober 2021
Dr. P* vom 04. Mai 2022
Dr. G* und DDr. H* vom 03.September 2021
DDr. H* vom 22. September 2021
Dr. I* vom 30. November 2021
Dr. P* vom 24. März 2022 über
DDr. H* vom 03. September 2021
und sind die verrechneten Leistungen ein geeignetes Mittel, die Beeinträchtigungen, welche als Folgen des Dienstunfalls vom 25. September 2020 mit hg Urteil F* vom 16. Mai 2023 festgestellt wurden, zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung zu verhüten. Provisorien stellen ein geeignetes Mittel dar, um beschliffene Zähne vor Umwelteinflüssen (Reizung, Schmerzen, Hypersensibilität) zu schützen und damit einen wertvollen Beitrag im Rahmen der Gesamtbehandlung [zu leisten] .
Zu den physiotherapeutischen Leistungen:
Der Dienstunfall vom 25. September 2020 war kausal für die mit den Rechnungen verrechneten Leistungen
21.12.2021 Q*/L*, 04.02.2022 Q*/L*, 16.02.2022 Q*/L* und 22.03.2022 Q*/L* und sind die verrechneten Leistungen ein geeignetes Mittel, die Beeinträchtigungen, welche als Folgen des Dienstunfalls der Klägerin vom 25. September 2020 hg Urteil F* vom 16. Mai 2023 festgestellt wurden, zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung zu verhüten.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht nach Wiedergabe des § 96 Abs 1 B-KUVG, Voraussetzung für die Gewährung der Unfallheilbehandlung sei, dass die Folgeerkrankung mit dem anerkannten Versicherungsfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehe. Für die stattgegebenen Punkte sei die Kausalität und die Geeignetheit der Mittel zu bejahen, sodass die Klägerin den von ihr begehrten – nicht der Höhe nach konkretisierten – Anspruch auf Ersatz im gesetzlichen Ausmaß nach § 96 B-KUVG habe. Eine Verpflichtung für die übrigen Behandlungen sei mangels Kausalität nicht auszusprechen.
Gegen den Spruchpunkt 1. dieser Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der „unrichtigen Tatsachenfeststellung – Aktenwidrigkeit“ und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass „die Höhe der zugesprochenen Leistungen in den Urteilsspruch“ aufzunehmen sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.
1. Soweit die Klägerin in ihrer Berufung anstelle der Feststellung „Dr. I* vom 9. März 2022“ die Feststellung begehrt “Dr. I* vom 16.Dezember 2021“ , wurde dies vom Erstgericht mit Beschluss vom 20.8.2025, ON 52, bereits berichtigt, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
2. In ihrer Rechtsrüge führt die Klägerin aus, der Zuspruch der im Urteilsspruch angeführten Leistungen werde dem Grunde nach nicht beanstandet, das Erstgericht habe jedoch verabsäumt, eine ziffernmäßige Präzisierung des Anspruchs vorzunehmen und dadurch einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Aus dem Vorbringen der Klägerin gehe hervor, dass sie eine umfassende Kostenerstattung im vollen Ausmaß der Rechnungshöhe begehre. Das nicht der Höhe nach bezifferte Klagebegehren entbinde das Erstgericht nicht von der gesetzlichen Verpflichtung, eine Leistung in konkreter Höhe zuzusprechen. Die Erlassung eines Grundurteils sei im vorliegenden Fall jedenfalls unzulässig gewesen.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
2.1.Aus § 82 ASGG geht hervor, dass in Sozialrechtssachen ein von einem Versicherten erhobenes Klagebegehren grundsätzlich auch dann hinreichend bestimmt ist, wenn es auf Leistungen „im gesetzlichen Ausmaß“gerichtet ist, insbesondere, wann-wie hier-ohnedies auf mehrere, unstrittig von der Klägerin bezahlte Honorare Bezug genommen wird. Die Anführung eines bestimmten Geldbetrages bei einem auf Leistung gerichteten Begehren ist daher nicht erforderlich. Dies enthebt jedoch das Gericht nicht von der Verpflichtung, ein derartiges Begehren in einen ziffernmäßig bestimmten und damit exekutionsfähigen (§ 1 Z 11 EO) Titel zu kleiden (RS0085906 [T1; T5]; insb 10 ObS 250/98g); dies insbesondere, waren ausdrücklich die Höhe des Leistungszuspruchs bekämpft wird (RS0111070).
2.2. Dies wurde vom Erstgericht nicht beachtet und auch mit den Parteien nicht erörtert. Es wurden lediglich Feststellungen zur Unfallkausalität verschiedener Behandlungen getroffen, nicht jedoch zur Höhe des Anspruchs, insbesondere, wieviel die Klägerin hierfür bezahlt hat und ob und wieviel die Beklagte darauf bereits geleistet hat.
Dem Ersturteil haftet daher ein sekundärer FeststellungsmangeliSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO an, der zur Aufhebung der Entscheidung führen muss.
3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die für die Höhe des Anspruchs der nunmehr unstrittigen Unfallheilbehandlungen laut Spruchpunkt 1. des angefochtenen Urteils erbrachten Leistungen der Klägerin und die darauf von der Beklagten allenfalls bereits getätigten Zahlungen zu erörtern und in exakter Form festzustellen haben.
Basierend auf diesen Feststellungen wird rechtlich zu beurteilen sein, ob und in welcher Höhe die Beklagte zur (weiteren) Kostenerstattung verpflichtet ist.
Bereits an dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 59 Abs 3 B-KUVG, auf den in § 96 Abs 3 leg cit verwiesen wird, bei im Inland eingetretenen Unfällen die Versicherungsanstalt für die dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten den in der Satzung festgesetzten Ersatz zu leisten hat. Dies gilt gemäß § 69 Abs 1 leg cit auch bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz.
4. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da die Parteien keine Kosten verzeichneten.
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