RS0111070 – OGH Rechtssatz
Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.