Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.
…Erlassung eines Grundurteils nach § 89 Abs 2 ASGG nicht vorliegen. Vielmehr ist die dem Kläger gebührende Pensionsleistung in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen (RS0111070). Die Grundlagen zur Ermittlung der Pensionshöhe sind den Feststellungen nicht zu entnehmen, weshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen ist. [25] 6…
…strittig, liegt auch kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor, sondern ist die Leistung in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen (RIS Justiz RS0111070). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.…
Rückverweise