JudikaturOGH

RS0111070 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2005

Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.

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