Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, GZ ** 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine über ihn wegen § 12 dritter Fall StGB, §§ 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall, Abs 4 Z 3, 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren und sechs Monaten (ON 6). Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 4. März 2029 (ON 3, 2).
Nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht den erkennbar auf § 133 Abs 1 und Abs 2 StVG gestützten Antrag des Strafgefangenen vom 1. Oktober 2025 auf nachträglichen Aufschub des Strafvollzuges (ON 2) mit dem angefochtenen Beschluss ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11).
Gemäß § 133 Abs 1 StVG ist § 5 StVG dem Sinne nach anzuwenden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Einleitung des Strafvollzuges wegen Vollzugsuntauglichkeit aufzuschieben gewesen wäre und die dafür maßgebenden Umstände fortbestehen. Ebenso ist vorzugehen, wenn ein Strafgefangener während der Haft schwer erkrankt, einen Unfall mit schweren Folgen erleidet oder in einen sonstigen schweren körperlichen oder geistigen Schwächezustand verfällt und anzunehmen ist, dass sein Zustand mit naher Lebensgefahr verbunden ist oder für immer oder für lange Zeit fortbestehen wird (§ 133 Abs 2 StVG).
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 StVG ist somit erforderlich, dass ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Strafvollzugsortsänderung mit den Einrichtungen der in Betracht kommenden Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nicht durchführbar oder im Hinblick auf einen dieser Zustände das Leben des Verurteilten durch die Überstellung in die betreffende Anstalt gefährdet wäre.
Der Gesetzgeber stellt dabei auf die im Einzelfall zu beurteilende Vereinbarkeit des Zustandes des Verurteilten mit dem Wesen der Freiheitsstrafe ab ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2StVG § 5 Rz 12). Denn nach § 20 Abs 1 StVG ist Zweck des Strafvollzuges, den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und sie abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen. Nach § 20 Abs 2 StVG sind die Strafgefangenen zur Erreichung dieser Zwecke von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
Letztlich kommt es bei der Frage der Vollzugstauglichkeit daher darauf an, ob auf der Grundlage des Gesundheitszustandes des Verurteilten und der gegebenen Betreuungsmöglichkeiten eine erzieherische Gestaltung des Vollzuges realisierbar ist (siehe dazu Pieber aaO § 5 Rz 12).
In der Regel soll das Gericht die Entscheidung über die Vollzugstauglichkeit eines Strafgefangenen selbst treffen. (Nur) bei unklarer Sachverhaltslage ist es gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StVG zu Einholung fachkundigen Rates verpflichtet (vgl Pieber aaO § 17 Rz 8).
Fallkonkret stützt der Strafgefangene seinen Antrag wie auch seine Beschwerde zusammengefasst darauf, dass das Zusammenspiel sämtlicher seiner körperlichen Erkrankungen (Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus und „Gefäßverengung“) einen lebensbedrohenden Zustand begründe. Unterschiedliche Ärzte hätten seine Ansicht bestätigt, wonach der Strafvollzug ihn daran hindere, seinen „eigenen Verfall hinauszuzögern“. Die Haftmodalitäten seien seinem Zustand in puncto Ernährung und Hygiene nicht förderlich, ihm würde es auch an Möglichkeiten ausreichender Bewegung fehlen. Zuhause bei seiner Familie würden sich ihm „ganz andere Voraussetzungen“ eröffnen (ON 2, 3).
Der Anstaltsarzt der Justizanstalt Wien-Simmering führt in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 (ON 9) aus, der Strafgefangene sei im Umgang mit seiner Diabetes-Erkrankung gut geschult. Während aufrechten Strafvollzuges bestünde die Möglichkeit der Kontrolle sowohl des Diabetes mellitus, als auch der koronaren Herzerkrankung. Dreimal wöchentlich werde der Strafgefangene zur Behandlung seines chronischen Nierenversagens in ein Dialysezentrum verbracht. Er könne die Haft in jeder Justizanstalt vollziehen, die dies ermögliche.
Dieser ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Einschätzung steht sohin nur die – vom Amtsarzt überhaupt nicht in Abrede gestellte – Beteuerung des Strafgefangenen entgegen, wonach sein Gesundheitszustand insgesamt kritisch sei. Die allgemeine Schlussfolgerung des Strafgefangenen, außerhalb der Haft mehr Möglichkeiten zur Sorge um das eigene Wohlbefinden zu haben, vermag dessen Untauglichkeit zum Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe noch nicht herzustellen. Vielmehr räumt der Strafgefangene selbst ein, dass in der Haft für die Durchführung der derzeit indizierten medizinischen Behandlungen Sorge getragen wird. Konkrete (Heilungs-)Perspektiven, die sich ihm in Freiheit zusätzlich eröffnen würden, versuchte der Strafgefangene nicht einmal darzulegen. Vielmehr beteuerte er pauschal lediglich, außerhalb des Strafvollzugs bessere Lebensbedingungen zu erwarten.
Erstmals in der Beschwerde beantragte der Strafgefangene (sinngemäß) die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens (ON 11, 2).
Sachverständige können allerdings nur den Krankheitszustand des Strafgefangenen beschreiben und daraus Schlüsse darüber ziehen, welcher Behandlung er nach den Regeln der medizinischen Kunst bedarf. Der körperliche Zustand sowie die Krankheiten des Strafgefangenen wurden seitens des Anstaltsarztes aber nachvollziehbar und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Angaben des Strafgefangenen dargelegt. Es liegen fallkonkret keine Hinweise vor, die die weitergehende Expertise eines gerichtlich beeideten Sachverständigen erfordern würden. Insbesondere reicht die unsubstanziierte Behauptung des Strafgefangenen, verschiedene Ärzte würden ihm im Falle der Fortsetzung des Strafvollzugs keine Besserung seines Gesundheitszustandes prognostizieren können, noch nicht zur Begründung einer unklaren Sachverhaltslage im Sinne des § 17 Abs 1 Z 2 StVG. Sohin ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Verfahren vor dem Erstgericht zu Recht unterblieben und sieht sich auch das Beschwerdegericht nicht zur Einholung eines fachärztlichen Gutachtens veranlasst.
Zusammengefasst kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine nachhaltige erzieherische Beeinflussung des Strafgefangenen aufgrund seiner Leiden verwehrt ist. Im Falle einer weitergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Strafgefangenen, mit der eine wesentliche Änderung der Sachlage einhergehen könnte, stünde dem Strafgefangenen eine neuerliche Antragstellung freilich offen.
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