Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*ua wegen §§ 15, 75 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Oktober 2025, GZ 34 Bl 15/25w-32.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO haftet A* B* auch für die durch sein erfolgloses Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 17. Oktober 2022, AZ **, wurden der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* sowie ein (jugendlicher) Mittäter (sein Stiefsohn C* D*) des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt und A* B* zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Jahren verurteilt. Nach Zurückweisung dessen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 23. Februar 2023, AZ 12 Os 142/22g, wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25. April 2023, AZ 21 Bs 62/23f, in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft die Strafe auf fünfzehn Jahre erhöht.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit C* D* am 22. Jänner 2022 in ** E* zu töten versucht, indem D* mit einem Messer mit über 10 cm langer Klinge auf ihn einstach und B* mit einer über einen Meter langen Axt auf ihn einschlug, sie ihn aus seinem Fahrzeug zerrten, auf ihn eintraten und dabei fortwährend äußerten, ihn umbringen und aufschlitzen zu wollen, wodurch das Opfer multiple Prellungen, Schnittverletzungen, Schürfwunden und einen schweren Schock erlitt, und es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es dem Opfer gelang, in sein Fahrzeug zu flüchten und den Tatort zu verlassen.
In diesem Verfahren zeigten sich die beiden Angeklagten zumindest bei ihrer polizeilichen Vernehmung bzw bei ihrer Vernehmung vor dem HR (ON 6, ON 10, ON 17 und ON 19) zum objektiven Geschehen weitgehend geständig, erst in der Hauptverhandlung (ON 91, 110, 167) behaupteten sie, dem Opfer, das über einen Livestream auf seinem Handy zu sehen war, nachgefahren zu sein und erst später sein Fahrzeug nach einem offensichtlichem Vorfall bzw einer Panne vorgefunden zu haben. Das Video dieses Livestreams war bereits Gegenstand des Verfahrens (ON 60) ebenso wie ein Video des Opfers, in dem er erklärte, er habe die „F*“ ins Gefängnis gebracht (ON 86). Die Verletzungen des Opfers wurden im G* bzw im H* dokumentiert (ON 3 bzw ON 83). Es lagen umfangreiche Lichtbilddokumentationen der Verletzungen, der Beschädigungen am Fahrzeug, der sichergestellten Tatwaffen, etc vor (ON 4, ON 61, ON 83). Ebenso war bereits im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren bekannt, dass bei der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau zu AZ ** ein Verfahren gegen E* wegen § 201 StGB zum Nachteil der Lebensgefährtin des A* B*, I* J*, sowie wegen §§ 15, 105 StGB zum Nachteil des B* anhängig war. [Anm.: Nunmehr liegt eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau vom 13. März 2025 vor, die beim Landesgericht Krems an der Donau zu AZ ** eingebracht wurde. Das Verfahren ist abgebrochen und E* zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.]
Mit Antrag vom 14. Mai 2025 (ON 13) begehrte A* B* die Wiederaufnahme des Strafverfahrens und brachte hiezu vor, dass aufgrund des (wie oben dargestellt bereits bekannten) Livestreams die genaue Uhrzeit des Vorfalls habe ermittelt werden können, die um 20:00 Uhr gewesen sein soll. Durch folgende Beweismittel könne aber bewiesen werden, dass er zur Tatzeit nicht am Tatort war, nämlich die vorgelegten Beilagen ON 13.6 bis ON 13.11: An- und Abmeldebestätigung der K* GmbH, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Screenshotkonvolut über WhatsApp-Chats bezüglich Dienstzeiten, eidesstättige Erklärung des L* M*, Fotos mit Zeitstempel vom Tattag sowie Konvolut an Lenkerscheinen. Hieraus ergebe sich, dass der Wiederaufnahmewerber zum Tatzeitpunkt bei der Firma K* GmbH beschäftigt und auch am 22. Jänner 2022 zum Arbeiten eingeteilt gewesen sei. Dadurch sei belegt, dass er am Tattag tatsächlich als Security in einem Impfbus zum Einsatz gekommen sei. Weil es an dem Tag stark geschneit habe, sei es sogar zu Verzögerungen im Zeitplan gekommen. Der Zeuge M* könne bestätigen, dass der Wiederaufnahmewerber an diesem Tag mit ihm arbeiten gewesen sei, und werde zum weiteren Beweis dafür, dass der Wiederaufnahmewerber bis 20:00 Uhr gearbeitet habe, die Einvernahme des Buslenkers N*, des Bestellers des O*, P*, sowie des ehemaligen Chefs des Wiederaufnahmewerbers Q* R* beantragt. Letztlich verwies der Wiederaufnahmewerber auch neuerlich auf die Zeugin J*, die nach dem Vorfall mit der Ehefrau des Opfers gesprochen haben will, und diese ihr erzählt habe, dass das Opfer ihr gegenüber angegeben habe, dass er gegenüber der Polizei übertrieben bzw gelogen habe. Darüber hinaus wurde auf das gegen das Opfer anhängige Verfahren wegen Vergewaltigung verwiesen, ebenso auf ein Video, in dem das Opfer sagt, er habe sich an den zwei Idioten gerächt und diese ins Gefängnis gebracht.
Das Erstgericht führte Erhebungen durch, indem es die beantragten Zeugen vernehmen und das vorgelegte Video und WhatsApp-Chat in die deutsche Sprache übersetzen ließ, wobei keiner der vernommenen Zeugen (Q* R*, ON 25.2, P* ON 25.3, L* M*, ON 25.4, S* N*, ON 25.5) bestätigen konnten, dass A* B* am Tattag tatsächlich bis 20:00 Uhr im Einsatz im O* tätig gewesen sei. Vielmehr gab R* an, die Impfbusse seien üblicherweise zwischen 19:00 Uhr und 19:15 Uhr ins T* zurückgekehrt; M* wiederum gab an, Dienstende sei manchmal früher und manchmal später gewesen, je nach Verkehr oder wie viele Personen zum Impfen gekommen seien. Er wisse nicht, ob er (M*) am Tattag überhaupt gearbeitet habe, er habe lediglich auf Ersuchen der Ehegattin des B* eine schriftliche Stellungnahme als Zeuge für den Rechtsanwalt verfasst. Aus den Aufzeichnungen der Impftermine (ON 25.7 und ON 25.8) ergibt sich ein Impf-ende um spätestens 18:00 Uhr.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Krems an der Donau den Wiederaufnahmeantrag des A* B* unter Ausspruch dessen Kostenersatzpflicht ab und führte ausführlich begründend aus, dass sich aus den beigebrachten Beweismitteln bzw den durchgeführten Erhebungen nicht ergebe, dass der Wiederaufnahmewerber zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein kann. Auch die vorgelegte WhatsApp-Korrespondenz bzw das Video (in Bezug auf die Lebensgefährtin des Wiederaufnahmewerbers), seien nicht geeignet, eine Änderung der Beweislage herbeizuführen, weil daraus wiederum nicht abzuleiten sei, dass die Tathandlung nicht – wie im Urteil erkannt – stattgefunden habe, zumal das Opfer in dem einen Video sogar noch ausgiebig auf den Tathergang und insbesondere den „Axtangriff“ Bezug nehme.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* (ON 36), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 353 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nur dann wirksam verlangen, wenn
1. dargetan wird, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweisaussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist,
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen oder
3. wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist.
Tatsachen und Beweismittel sind neu im Sinn des § 353 Z 2 StPO, wenn sie nicht zur verwertbaren Erkenntnis des Gerichts gelangt sind, sie somit in der nunmehr beigebrachten Form in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (vgl Lewisch WKStPO § 353 Rz 24, 30 und 45). Bei Prüfung der Frage, ob einem Beweismittel die Eignung zukommt, zu einer für den Wiederaufnahmswerber günstigeren Sachverhaltsbeurteilung zu gelangen, ist in der Regel nicht anders vorzugehen als bei der Relevanzprüfung von Beweisanträgen in der Hauptverhandlung (RISJustiz RS0101243). Einem Wiederaufnahmeantrag ist daher stattzugeben, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass man auf Grundlage der neu beigebrachten Beweise allein oder im Zusammenhang mit den früher erhobenen Beweisen zu einer anderen Beurteilung der Beweisfrage gelangt (Lewisch WKStPO § 353 Rz 62, 65). Die endgültige Würdigung der Beweiskraft neuer Beweise muss aber immer dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben (siehe auch Mayerhofer
Mit seiner Beschwerde spekuliert er lediglich, dass es durchaus möglich sei, dass der Impfbus aufgrund des schlechten Wetters für seine Stationen länger gebraucht und sich somit die Dienstzeit bis 20:00 Uhr gezogen haben könnte. Das Vorbringen, dass M*, der im zweiten Impfbus unterwegs war, nach Ankunft im T* immer mit A* B* zusammen gewartet habe, der ihn dann nach ** zurückgebracht habe, geht ins Leere, zumal dieser bei seiner Zeugenvernehmung unter Wahrheitspflicht angab, sich gar nicht erinnern zu können, ob er an diesem Tag überhaupt gearbeitet habe. Warum diese schriftliche Aussage (gemeint wohl die eidesstättige Erklärung vom 10. Mai 2025) mehr Gewicht haben soll, als die nur sechs Wochen später unter Wahrheitspflicht vor der Polizei abgelegte Zeugenaussage, weil er sich zum früheren Zeitpunkt noch besser an den Arbeitstag und dessen Ablauf habe erinnern können, bleibt unerfindlich. Auch der Behauptung, aus den An- und Abmeldebestätigungen und den anderen vorgelegten Urkunden ergäbe sich, dass A* B* zur Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein kann, kann nicht gefolgt werden, weil eben keiner der Zeugen ein tatsächliches Dienstende um 20:00 Uhr bestätigt hat.
Die vom Verurteilten beigebrachten Unterlagen sind somit nicht geeignet, die Tatsachengrundlagen des Ersturteils zu erschüttern. B* hatte ursprünglich die Tat auch objektiv zugestanden und die subjektive Tatseite abgestritten bzw die Intensität des Angriffs herunter gespielt. Ein Einfluss der vorgelegten Beweismittel auf das Urteil ist somit auszuschließen. Das weitere oben dargestellte Antragsvorbringen in Bezug auf Motive des Opfers, dessen Strafverfahren und I* J* ist nicht mehr Gegenstand der Beschwerde.
Letztlich ist anzumerken, dass es dem B* im Beschwerdeverfahren freigestanden ist, seine Argumente mit Blick auf die in diesem Verfahren geltende Neuerungserlaubnis darzulegen, dass somit eine allfällige Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör (durch Unterlassung der Zustellung der Erhebungsergebnisse) sohin jedenfalls ohne Auswirkungen ist.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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