Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Oktober 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg unmittelbar aufeinanderfolgend zwei vom Landesgericht Eisenstadt über ihn verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und 16 Monaten, und zwar zunächst eine zu AZ ** wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB (2 Jahre; ON 7) und im Anschluss daran eine zu AZ ** wegen (richtig:) §§ 127, 129 Abs 1 Z 3; 15 StGB (16 Monate; ON 8) verhängte Freiheitsstrafe. Das errechnete Strafende fällt auf den 28. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 28. Dezember 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit werden am 18. Juli 2026 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit den Äußerungen der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Anstaltsleitung (ON 4 S 2) – die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 13), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), die Anlassverurteilung, die Vorstrafenbelastung in Österreich, die Rückkehr nach Österreich nach vorläufigem Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG im Jahre 2021, die Äußerungen der Staatsanwaltschaft und der Anstaltsleitung sowie die erst am 12. August 2025 wegen eines positiven Harntests verhängte Ordnungsstrafe, somit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Zu ergänzen ist, dass A* laut der zu obzitierter AZ ** einsehbaren ECRIS-Auskunft (dort ON 21.1) – hier von Relevanz - beginnend mit dem Jahr 2004 bereits dreimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen verurteilt wurde, und zwar in den Jahren 2004 und 2013 wegen Taten der Kategorie „Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen“ zu unbedingten Freiheitsstrafen von einem Jahr bzw. fünf Jahren und vier Monaten sowie 2018 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Die neuerliche Straffälligkeit trotz bereits verspürten Haftübels und der im Falle seiner Rückkehr nach Österreich drohenden Verbüßung einer Haftstrafe steht der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lässt die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu.
Der Hinweis des Strafgefangenen, an einer Lungenerkrankung zu leiden, zukünftig noch arbeiten und sich auf seine Familie konzentrieren zu wollen (ON 6), vermag daran nichts zu ändern.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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