Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* B* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Oktober 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Simmering eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 24. Jänner 2025, AZ ** (ON 3.2), rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Mai 2025, AZ 23 Bs 119/25f, wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 und Z 2„, 15“ StGB verhängte zweieinhalbjährige Zusatzfreiheitsstrafe mit errechnetem Strafende am 17. April 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden laut IVV am 17. Jänner 2026 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 17. Juni 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2.1 S 4) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag nach dessen Anhörung (ON 5) aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab (ON 6).
Dagegen richtet sich seine unmittelbar nach Beschlussverkündung unter Ausführungsverzicht erhobene Beschwerde (ON 5 S 2), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Fallkonkret bestehen bereits – wie das Erstgericht zutreffend ausführte – spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ausschließen.
Denn der (unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Oktober 2024, AZ ** erfolgten) Anlassverurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer (ON 3.2 S 1 f)„im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der gesondert verfolgten C* B* und dem gesondert verfolgten D* als Beitragstäter von Anfang Dezember 2022 bis zu seiner Festnahme in ** am 25.3.2024 in ** und anderen Orten, wobei A* B* mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten des E* unrechtmäßig zu bereichern und die Tat gewerbsmäßig beging und längere Zeit hindurch fortsetzte, E* wiederholt mit der Veröffentlichung von Nacktfotos von ihm sowie einem Chatverlauf mit C* B* während der Vornahme von sexuellen Handlungen an sich an seine Familie, gedroht [hat], sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Veröffentlichen von Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen sowie durch gefährliche Drohung durch Veröffentlichung an seine Kontakte auf sozialen Plattformen, an seine Geschäftspartner sowie in Printmedien mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und gesellschaftlichen Stellung und durch gefährlich Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper durch Zusenden von Nachrichten, worin A* B* schreibt, dass er zuerst den Kindern und weiteren Familienmitgliedern des E* etwas antun werde und mit E* enden würde, zu einer Handlung, die diesen am Vermögen schädigte und geschädigt hätte, nämlich zur Zahlung von insgesamt EUR 275.000,-- genötigt und zu nötigen versucht [hat], wobei es bereits zu folgenden Zahlungen und Forderungen kam und zwar
1.) Mitte Februar 2023 zur Übergabe von EUR 2.000,- in bar;
2.) Mitte März 2023 zur Übergaben von EUR 1.000,- in bar;
3.) am 31.3.2023 zur Überweisung von EUR 2.000,- auf dessen Konto;
4.) am 17.7.2023 zur Überweisung von EUR 2.000,- auf dessen Konto;
5.) zwischen Mitte Juli 2023 bis Ende August 2023 zur Überweisung von insgesamt EUR 128.500,- in mehreren Teilbeträgen vom Konto seiner Firma, F* LDA, auf das Konto der Firma des A* B*, der G* SRL;
6.) im März 2024 zur Forderung von 48.000,-- unter dem Vorwand seiner Firma G* SRL sei durch die in Pkt 5.) genannten Überweisungen eine Steuerschuld von EUR 48.000,-- entstanden, wobei es beim Versuch blieb und es auf Grund der Festnahme des A* B* am 25.3.2024 zu keinen weiteren Zahlungen mehr kam“.
Mag der Beschwerdeführer auch bis zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 17. Oktober 2024, auf welche das vollzugsgegenständliche Urteil Bedacht nimmt, einen ordentlichen Lebenswandel aufgewiesen haben, so ergibt sich doch aus der Art der hier zu beurteilenden, sich über mehr als ein Jahr erstreckenden Tatbegehung ein außergewöhnliches Maß an krimineller Energie und damit einhergehend ein enormes Persönlichkeitsdefizit des Strafgefangenen. Dies nicht zuletzt deshalb, da dieser höchst perfide vorging und seine Drohungen durch Übermittlung von kompromittierenden Lichtbildern an den ehemaligen Vorgesetzten des Opfers auch teilweise in die Tat umsetzte (vgl dazu bereits S 6 der Rechtsmittelentscheidung ON 69.6 in AZ ** des Landesgerichts Korneuburg).
Auch die Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, haben sich durch den bisherigen Vollzug der Strafe nicht maßgeblich verändert, verfügte der Strafgefangene doch eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Inhaftierung (neben einem Wohnsitz) als Bauunternehmer über ein monatliches Nettoeinkommen von 750 Euro (ON 26.5 S 2, ON 30 S 1 und ON 53.3 S 2 jeweils in AZ ** des Landesgerichts Korneuburg), welches ihn jedoch nicht von der durch außergewöhnliche kriminelle Energie gekennzeichneten Tatbegehung abhalten konnte. Die nunmehrige Behauptung, er sei „arbeitsunfähig und finanziell in einer Notsituation“ gewesen, ist vor dem Hintergrund seiner bisherigen Angaben und seines höchst planvollen Vorgehens ebenso wenig glaubwürdig, wie dass er „ein Drogenkonsument“ gewesen sei (ON 2.4 S 2; vgl dazu auch ON 2.3: „In der Zugangsanamnese finden sich keine psychologischen Behandlungserfordernisse im Sinne einer Sucht- oder Gewaltproblematik.“). Das weitere Vorbringen, seine Ehefrau habe ihn „nur als Vehikel benützt“, zeigt hingegen nur allzu deutlich sein – sich auch aus der Tatbegehung ergebendes und offenkundig nach wie vor bestehendes – massives Charakterdefizit, welchem nur durch den konsequenten weiteren Strafvollzug mit einiger Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann.
Da einer bedingten Entlassung somit (auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB) spezialpräventive Erwägungen unüberwindlich entgegenstehen, erübrigt sich ein Eingehen auch auf generalpräventive Aspekte.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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