Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen § 39 Abs 1 SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2025, GZ ** 20, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Begründung:
Mit (unangefochten gebliebenem) Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Oktober 2025 (ON 17) wurde A* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
Unmittelbar nach Verkündung des Urteils stellte A* einen Antrag auf Strafaufschub gemäß § 39 Abs 1 SMG (ON 17, 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Strafaufschub mit der Begründung ab, dass fallkonkret keine Beschaffungskriminalität vorliege.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Verurteilten, in der er moniert, er habe deshalb keine Therapie bekommen, weil er weitere Straftaten begangen habe, was jedoch unrichtig sei.
Nach Versuch einer telefonischen Klarstellung (ON 26) wurde der Akt zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist der Vollzug einer nach dem Suchtmittelgesetz (von hier relevanten Ausnahmen abgesehen) oder wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung mit Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn der Verurteilte an Suchtmittel gewöhnt ist und sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen.
Unter Straftaten im Zusammenhang mit der Beschaffung mit Suchtmitteln ist insbesondere die sogenannte Beschaffungskriminalität zu verstehen. Unter die indirekte Beschaffungskriminalität fallen Straftaten, die verübt werden, um Geld und Tauschmittel für den Erwerb von Drogen zu beschaffen ( Schwaighofer in WK 2SMG § 35 Rz 28).
Aus dem Zweck des § 39 SMG ergibt sich, dass die Suchtmittelgewöhnung jedenfalls im Tatzeitpunkt vorliegen und (zumindest mit )kausal für die Tatbegehung gewesen sein muss. Die Behandlung einer Sucht, die keinen Kausalzusammenhang mit der abgeurteilten Straftat aufweist, ist nämlich nicht geeignet, künftige Straftaten des Verurteilten zu vermeiden; die Sucht ist bei diesem Verurteilten dann nicht die Ursache für sein kriminelles Verhalten ( Oshidari in Hinterhofer, SMG 2[2018] zu § 39 SMG Rz 25; 12 Os 8/05a; Matzka/Zeder/Rüdisser SMG 3 § 39 Rz 7).
Wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, liegt der vollzugsgegenständlichen Verurteilung weder eine Straftat nach dem Suchtmittelgesetz zugrunde, noch liegt eine Beschaffungstat vor, die eine taugliche Grundlage für einen Aufschub nach bilden würde. So deponierte der Beschuldigte vor dem Haft
Aufgrund seiner unbedenklichen Erstangaben waren die gegenständlichen Diebstähle vielmehr Ausfluss allgemeiner finanzieller Probleme, standen aber in keinem Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln oder Mitteln für deren Erwerb.
Davon ausgehend ist das Kalkül des Erstgerichts, wonach fallkonkret keine einen Aufschub nach § 39 Abs 1 SMG eröffnende Beschaffungstat vorliegt, nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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