RS0107308 – OGH Rechtssatz
Die Verteidigerin hat zum Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass sie sich während der gesamten Rechtsmittelfrist in einem derartigen psychischen Ausnahmezustand befand, der sie daran hinderte, die Rechtsmittel fristgerecht auszuführen oder für eine Vertretung zu sorgen.