JudikaturOGH

RS0107308 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2023

Die Verteidigerin hat zum Wiedereinsetzungsantrag lediglich behauptet, aber nicht nachgewiesen, dass sie sich während der gesamten Rechtsmittelfrist in einem derartigen psychischen Ausnahmezustand befand, der sie daran hinderte, die Rechtsmittel fristgerecht auszuführen oder für eine Vertretung zu sorgen.

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