Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Weber LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 142 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2025, GZ B* 36, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. September 2025, GZ B*25.1, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Am 22. September 2025 wurde A* im Anschluss an die seit 11. August 2025 andauernde Verwahrungs und Untersuchungshaft in Strafhaft übernommen (ON 29.1).
Mit am 24. September 2025 in der Justizanstalt WienJosefstadt und sodann beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingelangtem Schreiben stellte er erkennbar einen Antrag auf Aufschub des Strafvollzugs gemäß § 39 SMG (ON 32), den er mit Schreiben vom 28. September 2025 ergänzte (ON 35).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag wegen verspäteter Antragstellung und nicht vorliegender Beschaffungskriminalität ab.
In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde beteuert A* von der Möglichkeit „Therapie statt Strafe“ zu spät erfahren zu haben und er ersucht um Gewährung der für ihn erforderlichen Therapie (ON 38).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG ist einem an Suchtmittel gewöhnten Verurteilten der Vollzug einer wegen bestimmter Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz oder einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln in Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafeauch noch nach Übernahme in den Strafvollzug (§ 3 Abs 4 StVG) für die Dauer von höchstens zwei Jahren aufzuschieben, wenn er sich bereit erklärt, sich einer notwendigen und zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme, gegebenenfalls einschließlich einer bis zu sechs Monate dauernden stationären Aufnahme, zu unterziehen.
Zu Recht sah der Erstrichter die Antragstellung während der Strafhaft als unzulässig an, weil für den Fall der Übernahme in den Strafvollzug nach § 3 Abs 4 StVG die Antragstellung des Verurteilten (oder die von Amts wegen begonnene Prüfung) bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat (vgl. 12 Os 34/21y [12 Os 35/21w, 12 Os 36/21t]).
Das Erstgericht verneinte berechtigterweise aber auch das Vorliegen von Beschaffungskriminalität, die nur dann anzunehmen wäre, wenn der Täter aufgrund seiner Gewöhnung an Suchtmittel eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels beging. Dafür genügt es, dass die Beute wenigstens auch dazu diente oder dienen sollte, sich Suchtmittel zu beschaffen (Schwaighofer in WK² SMG § 35 Rz 32). Aus dem Akteninhalt ergibt sich überhaupt kein Hinweis darauf, dass die von A* begangene Tat in irgendeiner Weise und daher schon gar nicht vorwiegend der Beschaffung von Suchtmitteln hätte dienen sollen. So verneinte er bei seiner Einlieferung in die Justizanstalt, derzeit Drogen zu nehmen (ON 8.5, 19) und es gab auch aufgrund der vom Angeklagten offenkundig bestrittenen Straftat (vgl ON 25.1, 4) keinen Anhaltspunkt der Begehung des Raubes zur Suchtgifterlangung, sodass der Beschaffungszusammenhang mit der Straftat nicht vorliegt.
Die Beschwerde musste sohin erfolglos bleiben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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