Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter AD Gerald Bichler und Mag. Vanessa Schönauer, LL.M., in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, infolge der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 1.7.2025, **-27, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben , das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.6.2024 zu gewähren, abgewiesen. Es liege weder dauerhafte, noch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vor. Es bestehe kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien nicht zweckmäßig. Die Klägerin habe ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen.
Auf die getroffenen Feststellungen wird verwiesen. Zusammengefasst ist daraus hervorzuheben:
Trotz ihrer Leidenszustände ist sie [die Klägerin] geeignet für leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen, ohne Arbeiten im ständigen Stehen oder Gehen bzw ohne Arbeiten im Dauerstehen und Dauergehen; viertelzeitig diskontinuierlich, jedoch maximal zehn Minuten ununterbrochen, mit Arbeiten in gebückter/gebeugter oder Zwangshaltung; ohne Arbeiten bei Nässe und Kälte; ohne Arbeiten bei Hitze; ohne Arbeiten an höhenexponierten und/oder absturzgefährdeten Stellen; ohne Arbeiten mit berufstypischem Stufensteigen; ohne Arbeiten mit Feinstmanipulation beidseits; ohne Arbeiten an offen laufenden gefährdenden Maschinen; ohne Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr; mit Tätigkeiten, für die eine Team- und Kommunikationsfähigkeit für Arbeiten in kleineren Gruppen ausreicht; mit Arbeiten mit durchschnittlichem geistigen Anforderungsprofil mit durchschnittlicher psychischer Belastung; mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis drittelzeitig überdurchschnittlichem Zeitdruck; zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen. Mengenleistungs- und Aufsichtstätigkeiten sind möglich. Der Weg zur Arbeit ist nicht eingeschränkt. Der gegenwärtige Gesundheitszustand besteht zumindest seit Antragstellung. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand in den nächsten 18 Monaten mit Auswirkung auf das
Leistungskalkül verschlechtern wird. Der zu erwartende Krankenstand ist bei Kalkülseinhaltung nicht abschätzbar; sieben Wochen oder mehr pro Jahr sind jedenfalls nicht zu erwarten. Zwischen den einzelnen Fachgebieten besteht keine gegenseitige Leidenspotenzierung oder -beeinflussung.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen dem medizinischen Leistungskalkül der Klägerin Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich wie zum Beispiel Portierin, Hilfsarbeiterin in der Werbemittelbranche und Adressverlagen sowie Verpackungs-, Einschlicht- und Sortierarbeiten in Handels- und Produktionsbetrieben.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass die Klägerin nicht invalide sei. Es liege auch keine vorübergehende Invalidität vor.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu beheben und die Streitsache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen
Die beklagte Partei beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist berechtigt .
1.) Zum Verfahrensverlauf :
Die Klägerin hat mit Schriftsatz ON 20, elektronisch eingebracht am 25.6.2025, erneut (vgl ON 15 bzw Beilage ./B) zwei jeweils umfangreiche Fragenkataloge zum Gutachten Dris. B* bzw an alle im Verfahren beigezogenen Sachverständigen vorgelegt (Beilagen ./J und ./K) und die schriftliche Gutachtensergänzung hinsichtlich der vorgelegten Fragenkataloge beantragt. Das Erstgericht verfügte dazu „ON 20 ges“ (ON 22).
In der mündlichen Streitverhandlung am 1.7.2025 (vgl ON 23 und ON 24), zu der unter anderem die medizinischen Sachverständigen Dr. B*, Dr. C* und Dr. D* sowie der berufskundliche Sachverständige Mag. E* geladen waren (vgl ON 11) waren von diesen lediglich die Sachverständigen Dr. C* und Dr. D* anwesend. Ein Grund dafür ist dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen.
Die vorgelegten Urkunden - auch die Beilagen ./J und ./K - wurden verlesen, Urkundenerklärungen dazu wurden nicht eingeholt. In der Folge trugen Dr. D* und Dr. C* ihre Gutachten vor, die Gutachten von Dr. B* und Mag. E* wurden verlesen.
Das Erstgericht erörterte, dass in Hinblick auf die Beil./B bis ./I Ergänzungsgutachten von Dr. B*, ON 17, und Dr. C*, ON 21, eingeholt wurden. Festgehalten wurde, dass das Ergänzungsgutachten von Dr. D* zu Beil./I in der Zusammenfassung ON 18 enthalten ist. Erörtert wurde weiters, dass kurz vor der Verhandlung mit Schriftsatz ON 20 die Beil./J und ./K von der Klagsseite vorgelegt wurden. Der KV gab über Nachfrage an, dass die Klägerin die Beil./J und ./K „so der Klagevertretung übermittelt“ habe.
In der Folge erging nach Umfrage der Beschluss auf Abstandnahme von einer weiteren Beweisaufnahme und erfolgte der Schluss der Verhandlung.
2.) Im angefochtenen Urteil führte das Erstgericht unter anderem aus, dass sich jeder einzelne Sachverständige detailliert mit den von der Klägerin selbst verfassten Angaben/Stellungnahmen/Ausführungen auseinandergesetzt habe und so ein mehr als überzeugendes Ergänzungsgutachten verfasst habe. Insbesondere der Sachverständige Dr. C* habe bis ins Kleinste dargelegt, wie er zu seinen ohnehin weitgehenden medizinischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit gekommen sei und dass darüber hinaus keine Einschränkungen vorlägen. In einem weiteren Antrag vom 25.6.2025 (ON 20), kurz vor der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, sei ein weiterer Fragenkatalog an sämtliche Sachverständige eingekommen. In den von der Klägerin selbst verfassten Ausführungen ./J und ./K, detailliert und oft unterlegt mit Internet-Quellen, versuche sie den Beweiswert der Sachverständigengutachten zu erschüttern. Von einer weiteren Befassung der Sachverständigen damit sei Abstand zu nehmen gewesen. Es handle sich bei den beauftragten Sachverständigen um solche mit jahrzehntelanger praktischer und Gerichts-Erfahrung, die unparteiisch und versiert wüssten, worauf es in der Begutachtung und Beurteilung „von Pensionsverfahren“ ankomme. Die Sachverständigen hätten „allumfassend geliefert“. Jedes weitere Ergänzungsgutachten, das der Klägerin wieder nicht das erhoffte Ergebnis zur Folge gehabt hätte, hätte weitere Stellungnahmen zur Folge.
3.) In ihrer Berufung rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Die Fragenkataloge ./J und ./K seien nicht mit den medizinischen Sachverständigen erörtert worden, sodass keine hinreichende Abklärung des Leidenszustandes [gemeint des Leistungskalküls] der Klägerin erfolgt sei. Auch wenn bereits zuvor Ergänzungsgutachten eingeholt worden seien, so könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass die medizinischen Sachverständigen in Hinblick auf die in den beiden Fragenkatalogen aufgeworfenen Fragen ihre Gutachten noch dahingehend abgeändert hätten, dass kein oder zumindest ein wesentlich eingeschränkteres Leistungskalkül erstellt werden hätte können, sodass letztlich der berufskundliche Sachverständige wiederum auf dieser Basis keine Verweisungstätigkeiten hätte namhaft machen können.
Die Gutachten wären mangels Erörterung der aufgeworfenen Fragen unschlüssig bzw nicht nachvollziehbar geblieben. Der medizinische Zustand der Klägerin, insbesondere das Leistungskalkül, sei durch die Unterlassung der Erörterung der in den beiden Fragenkatalogen aufgeworfenen Fragen mit den beigezogenen Sachverständigen nicht hinreichend abgeklärt worden. Es sei somit ein wesentlicher Verfahrensmangel durch die Unterlassung der Erörterung der Fragenkataloge ./J und ./K mit den medizinischen Sachverständigen gegeben.
4.) Dem kommt im Ergebnis Berechtigung zu:
4.1.) Gemäß § 357 Abs 2 ZPO sind Sachverständige verpflichtet, auf Verlangen über ihre schriftlich erstatteten Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben oder diese bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt zudem die Besonderheit, dass gemäß § 75 Abs 2 ASGG ein Sachverständiger von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens iSd § 357 ZPO zur mündlichen Streitverhandlung zu laden ist, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Sinn der Anordnung der Anwesenheit des Sachverständigen bei der Verhandlung nach § 75 ASGG ist es, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Erörterung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten (10 ObS 370/02p; 10 ObS 349/91) und durch entsprechende Fragestellung die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens zu überprüfen (vgl OLG Innsbruck 23 Rs 40/24i; OLG Linz 12 Rs 78/24p ua).
Dem Sachverständigenbeweis kommt im sozialgerichtlichen Verfahren vorrangige Bedeutung zu ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 3§ 75 ASGG Rz 5). Eine offenkundige Notwendigkeit zur Gutachtenserörterung fehlt ausnahmsweise nur dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind. Wird von einer Partei vor oder in einer Verhandlung ein Erörterungsantrag gestellt, muss dem in aller Regel stattgegeben werden, weil dann schwerlich von „offenkundig nicht notwendig“ gesprochen werden kann. Es bedarf nämlich keiner konkreter, tragfähiger Bedenken gegen die Richtigkeit des erstatteten Gutachtens, damit ein Sachverständiger geladen werden muss ( Neumayr aaO Rz 6 mwN).
4.2.) Ausgehend von diesen Grundsätzen hätten infolge der mit ON 20 beantragten Erörterung die medizinischen Sachverständigen Dr. B*, Dr. C* und Dr. D* sowie der berufskundliche Sachverständige Mag. E* geladen und zur Befolgung der Ladung angehalten werden müssen. In der Folge wären die weiteren Fragen der Klägerin so weit mit den Sachverständigen zu erörtern gewesen, dass eine mögliche dadurch bedingte Abänderung der Gutachtenergebnisse abgeklärt wird.
Der Klägerin muss so die Möglichkeit offen stehen, die gutachterlichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu hinterfragen und eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Aspekten einzufordern (vgl OLG Wien 7 Rs 15/25i ua) und zwar unabhängig davon, ob sie bereits zuvor die (durchgeführte) Ergänzung der Gutachten beantragt hat.
Die Relevanz der in den Beilagen ./J und ./K gestellten Fragen ist jedenfalls weit überwiegend eine medizinische Fachfrage, die wiederum von den beigezogenen Sachverständigen zu beurteilen ist. Soweit bestimmte Fragen aus rechtlichen Erwägungen irrelevant sein sollten, wäre dies im einzelnen darzulegen und rechtlich zu begründen.
Die Begründung des Erstgerichts, wonach es sich bei den beigezogenen Sachverständigen „um solche mit jahrzehntelanger praktischer und Gerichts-Erfahrung, die unparteiisch und versiert wissen, worauf es in der Begutachtung und Beurteilung von Pensionsverfahren ankommt“ liefert keine Begründung dafür, warum in Bezug auf die in Beilage ./J und ./K aufgeworfenen medizinischen Fragen offenkundig keine Erörterung notwendig sein sollte. Der Hinweis, dass die Sachverständigen „allumfassend geliefert“ hätten, taugt gleichfalls nicht als Begründung. Der Befürchtung, dass „jedes weitere Ergänzungsgutachten, das der Klägerin wieder nicht das erhoffte Ergebnis zur Folge hätte, weitere Stellungnahmen zur Folge hätte“ wäre mit der von den Verfahrensgesetzen ohnedies geforderten mündlichen Gutachtenserörterung aller Sachverständiger (gegebenenfalls in einer mündlichen Streitverhandlung, die in entsprechender Dauer durchzuführen wäre) zu begegnen.
4.3.) Durch die entgegen § 75 Abs 2 ASGG unterlassene mündliche Erörterung der eingeholten Gutachten insbesondere auch im Hinblick auf die in den Beilagen ./J und ./K gestellten Fragen leidet das Verfahren erster Instanz an einem primären Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hindert. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher nicht zu vermeiden.
Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem erheblichen Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.
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