Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter DI Heinrich Weber und HR Mag. Kurt Höllmüller in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Felfernig Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29.4.2025, GZ **-25, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Zuerkennung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß [Stichtag 1.6.2024], eventualiter auf Zuerkennung von Rehabilitationsgeld und medizinischen bzw beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation gerichtete Klagebegehren ab.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 3 des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich beurteilte es die Frage, ob der Kläger invalid ist, nach § 255 Abs 3 ASVG, weil im Beobachtungszeitraum nach § 255 Abs 2 ASVG nur ein Beitragsmonat vorliege. Da der Kläger nach den getroffenen Feststellungen Aufsichtstätigkeiten ohne Überschreitung seines medizinischen Leistungskalküls ausüben könne, bestehe keine Invalidität. Da auch keine vorübergehende Invalidität vorliege, bestehe auch kein Anspruch auf medizinische Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge :
1.1 Der Kläger rügt als Stoffsammlungsmangel, dass das Erstgericht das von ihm beantragte psychologische Gutachten nicht einholte.
Das Erstgericht sei den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* gefolgt, der ohne ergänzende Beurteilung des Klägers der Auffassung gewesen sei, dass kein Hinweis auf das Erfordernis eines psychologischen oder eines weiteren psychiatrischen Gutachtens bestehe. Der vom Klagevertreter dargestellte Zustand des Klägers habe – so die Berufung – keine Änderung der Meinung des Sachverständigen bewirkt, obgleich der Sachverständige die durch den Vertreter vorgebrachten Verhaltensweisen des Klägers nicht durch eigene Wahrnehmung habe beurteilen können. Der Sachverständige wäre daher nach Ansicht der Berufung verhalten gewesen, ausgehend von der nicht sachverständigen Schilderung des Klagevertreters zumindest eine ergänzende Befundung des Klägers vorzunehmen, um eine nachvollziehbare Beurteilung dahingehend abgeben zu können, inwieweit es notwendig sei, ein psychologisches Vorgutachten einzuholen.
1.2 Der vom Erstgericht (ua) bestellte Sachverständige Dr. B* begutachtete den Kläger aus neurologischer und psychiatrischer Sicht. Zur Befundung untersuchte er den Kläger persönlich (siehe ON 6).
Der Kläger brachte in Folge vor, er leide an einer psychischen Erkrankung, im wesentlichen einer massiven Depression, weshalb er bereits wiederholt Suizidversuche unternommen habe.
Er beantragte daher ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der „Psychologie/Psychiatrie“ und legte medizinische Unterlagen vor, die das Erstgericht dem Sachverständigen Dr. B* zur ergänzenden Stellungnahme übermittelte (siehe ON 18, ON 19). Dieser führte hierzu aus, dass sich daraus keine Änderungen oder Ergänzungen zum Leistungskalkül ergäben (ON 20).
In der Streitverhandlung hielt der Kläger seinen Gutachtensantrag aufrecht. Der Sachverständige nahm hierzu Stellung, indem er auf die psychiatrische Anamnese und Diagnose des Klägers Bezug nahm und medizinisch begründete, weshalb er kein Erfordernis zur Einholung eines psychologischen Gutachtens oder eines weiteren psychiatrischen Gutachtens sah (ON 21.3, Seite 2).
Der Klagevertreter führte dazu aus, dass der Kläger „verhaltensbedingt zu keinem geraden Satz in der Lage“ sei. Er traue sich auch nicht, zu Gericht zu kommen. Der Sachverständige verwies hierzu auf das von ihm im Rahmen der Befundaufnahme wahrgenommene Verhalten des Klägers und führte aus, dass sich aus der Anamnese und der Schilderung des Anwalts keine Hinweise dahin ergäben, dass es zu einer weiteren Verschlechterung des Zustandsbildes des Klägers gegenüber dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten gekommen sei (aaO).
1.3 Den Sachverständigen trifft grundsätzlich entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzulegen. In diesem Sinn wird auch judiziert, dass das Gericht sich darauf verlassen kann, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird (SVSlg 50.079 uva). Die Beantwortung der Frage, ob weitere Untersuchungen nötig sind, gehört daher zum Kern der Sachverständigentätigkeit und ist eine medizinische Frage. Eine weitere Begutachtung kann daher ohne Begründung eines Verfahrensmangels insbesondere dann unterbleiben, wenn ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich ausführt, dass eine solche nicht erforderlich ist (vgl SVSlg 65.710 mwN).
1.4 Der psychiatrische Sachverständige hat schlüssig begründet, weshalb er die Einholung eines psychologischen (Hilfs-)Gutachtens nicht für erforderlich hielt. Auch mit der Schilderung von Verhaltensweisen des Klägers durch den Klagevertreter hat er sich auseinandergesetzt und darin kein Indiz für das Erfordernis einer weiteren oder ergänzenden Begutachtung gesehen, wobei er sich insbesondere auf die eigene sachverständige Wahrnehmung des Verhaltens des Klägers im Rahmen der Befundaufnahme stützen konnte. Im Übrigen wurde das Vorliegen einer depressiven Störung vom Sachverständigen ohnehin seinem Gutachten zugrunde gelegt (ON 10).
Die Einholung des beantragten psychologischen Gutachtens konnte daher unterbleiben, wobei auch eine ergänzende Begutachtung des Klägers durch den psychiatrischen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob ein psychologisches Gutachten erforderlich sei, nicht geboten war.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
1.5 Der Kläger behauptet in der Berufung, das Gutachten des Sachverständigen Dr. B* ON 6 sei ihm nicht zur Vorbereitung der Tagsatzung schriftlich zugestellt, sondern erst in der Verhandlung vorgelegt worden.
Einen Verfahrensmangel leitet er daraus nicht erkennbar ab. Nur der Vollständigkeit halber ist daher klarzustellen, dass das Gutachten ON 6 dem Klagevertreter vor der Verhandlung zugestellt wurde (siehe ON 17), was er in seinem Schriftsatz auch selbst bestätigte (siehe ON 18). Nicht im Vorhinein zugestellt wurde lediglich die unmittelbar vor der Verhandlung eingeholte ergänzende Stellungnahme ON 20, die sich inhaltlich auf die Feststellung beschränkt, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Änderungen oder Ergänzungen des Kalküls ergeben. Diese Stellungnahme wurde in der Verhandlung auch verlesen und erörtert, sodass der Kläger Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern (siehe ON 21.3, Seite 1 f). Auch das Gutachten ON 10 wurde in der Verhandlung verlesen.
2. Zur Rechtsrüge :
Die unterbliebene Einholung eines psychologischen Gutachtens releviert der Kläger „aus advokatorischer Vorsicht“ auch unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Sinn eines sekundären Feststellungsmangels.
Falls aufgrund eines primären Verfahrensmangels, etwa Zurückweisung von Beweisanträgen, andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt wurden, ist dies mit Mängelrüge (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO) geltend zu machen. Hat es das Erstgericht demgegenüber trotz entsprechenden Tatsachenvorbringens unterlassen, für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen zu treffen, so liegen sekundäre Feststellungsmängel iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, die mit Rechtsrüge geltend zu machen sind (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 50 f, Rz 57 f).
Der Sache nach macht der Kläger somit (nur) einen primären Verfahrensmangel geltend, weil er auf die Feststellung eines anderen als des vom Erstgericht zugrunde gelegten Leistungskalküls infolge einer im Sinn seines Beweisantrags ergänzten Stoffsammlung abzielt.
Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt damit nicht vor. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist im Übrigen auch zutreffend.
Die Berufung ist daher nicht erfolgreich.
3. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte (vgl RS0085829, auch [T1]), weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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