Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und einen weiteren Angeklagten wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Privatbeteiligten B* wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2025, GZ **-50.2, nach der unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Dr. Schwab, im Beisein der Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner sowie in Anwesenheit des Angeklagten C*, dessen Verteidigers Mag. Franz Hufnagl und des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Herbert Pochieser durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 zweiter Satz StPO hat B* die durch sein erfolglos gebliebenes Rechtsmittel verursachten Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteilwurde unter anderem C* (soweit hier von Interesse) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach (richtig:) § 84 Abs 4 StGB (II/4/b) schuldig erkannt. Gemäß §§ 369 Abs 1, 366 Abs 2 StPO wurde C* darüber hinaus schuldig erkannt, (unter anderem) an B* den Betrag von 1.500 Euro binnen vierzehn Tagen zu zahlen. Gemäß § 366 Abs 2 StPO wurde B* mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat C* (soweit hier von Interesse) am 13. Juli 2024 in ** B* am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Verletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer herbeigeführt, indem er ihm einen Schlag versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und einen subduralen Bluterguss, einen Tinnitus linksseitig und Hautabschürfungen am Hinterkopf erlitt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 51) und zu ON 64 ausgeführte Berufung des Privatbeteiligten B* wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche, mit welcher dieser eine Aufhebung der Verweisung auf den Zivilrechtsweg und einen Zuspruch von insgesamt 30.000 Euro begehrt.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO ist, wenn der Angeklagte verurteilt wird, im Urteil über die privatrechtlichen Ansprüche des Privatbeteiligten zu entscheiden. Bieten die Ergebnisse des Strafverfahrens keine ausreichende Grundlage für eine auch nur teilweise Beurteilung des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs, ist der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, es sei denn, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme ermittelt werden können.
Im konkreten Fall liegen bezüglich der Ansprüche des Privatbeteiligten folgende Ergebnisse des Strafverfahrens vor:
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen erlitt B* einen subduralen Bluterguss, einen Tinnitus linksseitig und Hautabschürfungen am Hinterkopf, wobei die Ausheilung und Behandlung dieser Verletzungen länger als 24 Tage dauerte und zu einer Berufsunfähigkeit von mehr als 24 Tagen führte. Der Privatbeteiligte hatte länger als eine Woche Schmerzen, deren konkretes Ausmaß jedoch nicht festgestellt werden konnte (US 8 f, US 14). Diese Konstatierungen wurden offenbar auf den Unfallakt des D* vom 14. Juli 2024 gegründet, wonach die Diagnosen Hautabschürfung am Hinterkopf und subduraler Bluterguss gestellt wurden (ON 2.13.9, 1 iVm ON 2.13.10, 1). Bei der Kontrolluntersuchung am 2. August 2024 gab B* Kopfschmerzen, Schwindel, Tinnitus und Schlafstörungen an (ON 2.13.9, 3). Laut seinen Angaben in der Hauptverhandlung war er eine Woche stationär im Krankenhaus. Er litt an sehr starken Kopfschmerzen und weiter andauernden Schlafstörungen (ON 50.1, 39 f). Ein Kurzbefund des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. E* vom 10. September 2024 kam zur Diagnose Zustand nach Gehirnerschütterung sowie subduraler Blutung und Tinnitus links (ON 49.4).
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass hier lediglich der Anspruch auf Schmerzengeld zu prüfen ist, da ein (zunächst ebenso thematisierter) Verdienstentgang (ON 49.2, 3) nicht ausdrücklich geltend gemacht wurde.
Aufgrund der derzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist dem Erstgericht zuzustimmen, dass eine genauere Bestimmung von Schmerzperioden derzeit nicht möglich ist. Unabhängig vom Vorliegen einer offenbar längeren Arbeitsunfähigkeit (so ging die Österreichische Gesundheitskasse zuletzt offenbar von einer Arbeitsunfähigkeit bis zumindest 15. Juli 2025 aus, siehe ON 49.6, 3) hätte es im Hinblick auf die aktenkundigen Diagnosen (subdurales Hämatom und Hautabschürfung am Hinterkopf) jedenfalls eines Sachverständigengutachtens bedurft, um zur Schwere und Nachhaltigkeit der aufgetretenen Schmerzen eine begründete Aussage treffen zu können. Selbst das Vorliegen einer längeren Arbeitsunfähigkeit (wobei nicht aktenkundig ist, ob diese mit dem gegenständlichen Vorfall überhaupt in Zusammenhang steht) würde keineswegs zwingend das Vorliegen von Schmerzen indizieren.
Da somit die über den erfolgten Zuspruch hinaus gehenden geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach nicht einmal annähernd hinreichend geklärt sind, fehlt es an einer Entscheidungsgrundlage, die auch durch eine die Entscheidung in der Schuld- und Straffrage nicht erheblich verzögernde Beweisaufnahme nicht ermittelt werden kann.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden