Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , **, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Marko Rechtsanwälte GmbH in Krems, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. B* , 2.) Dr. C* , beide **, beide vertreten durch Dr. Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen EUR 65.677,25 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29.5.2025, **-39, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 4.149,57 (darin EUR 691,59 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 16.4.2023 beauftragte die Klägerin die Beklagten, die gemeinsam die Tierklinik ** betreiben, mit der Behandlung ihrer hoch trächtigen Stute D*.
Die Stute wurde zur Behandlung in die Tierklinik ** gebracht, wo ein Kaiserschnitt durchgeführt und die Stute in weiterer Folge euthanasiert wurde.
Das Fohlen brachte die Klägerin in die E*, wo es ebenfalls euthanasiert werden musste.
Mit der am 1.8.2023 eingelangten Klage begehrte die Klägerin EUR 65.677,25 Schadenersatz, bestehend aus EUR 55.000,-- Wert der Stute, EUR 10.000,-- Wert des Fohlens, und EUR 677,25 Behandlungskosten der E*.
Dazu brachte sie stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Behandlung der Stute (zunächst) durch die von den Beklagten zur Klägerin entsandte Tierärztin, und sodann in der Tierklinik der Beklagten, sei nicht lege artis erfolgt.
Insbesondere habe es keine Indikation für einen Kaiserschnitt gegeben. Tatsächlich habe die Operation den Zustand der Mutterstute erheblich verschlechtert, und sie habe bald nach dieser Operation euthanasiert werden müssen. Die Behandlung des Fohlens hätten die Beklagten derart verzögert, dass sodann an der E* auch das Fohlen euthanasiert habe werden müssen.
Die Stute habe als Vollblutrennpferd einen Wert von mindestens EUR 55.000,-- gehabt, und der Wert des Fohlens habe mindestens EUR 10.000,-- betragen; die Behandlungskosten der E* hätten EUR 677,25 betragen.
Die Beklagten wandten stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, die tierärztliche Tätigkeit der Beklagten sei lege artis erfolgt.
Die Klägerin habe die Beklagten am 16.4.2023 beauftragt, ihre hoch trächtige Stute zu behandeln. Das Tier sei am selben Tag von einer Ärztin der Tierklinik der Beklagten im Stall der Klägerin in der Stallgasse festliegend vorgefunden worden. Trotz der Behandlung mit Medikamenten und Infusionen habe die Stute keine Fähigkeit gezeigt, aufzustehen. Sie habe multiple Verletzungen am ganzen Körper aufgewiesen, weshalb die Tierärztin der Ansicht gewesen sei, die Stute müsse in die Tierklinik transportiert werden. Das Pferd habe ein hochgradiges Schockgeschehen aufgewiesen.
Anhand der erstellten Befunde habe keine eindeutige Erklärung für die Bewegungsinkoordination des Tieres festgestellt werden können. Da die Öffnung des Muttermundes eine bestehende Geburt angezeigt habe, der Muttermund in diesem Öffnungszustand für das Fohlen jedoch nicht passierbar gewesen sei, und die Stute keinerlei Wehentätigkeit aufgewiesen habe, sei mit der Klägerin die Durchführung eines Kaiserschnitts bei gleichzeitiger Abklärung einer intestinalen Erkrankung der Stute besprochen und von dieser auch beauftragt worden, um möglicherweise das Leben des Fohlens retten zu können. Der Tod der Stute habe nicht verhindert werden können.
Ein Kaiserschnitt sei erfolgreich durchgeführt worden, und ein lebensschwaches Fohlen habe entwickelt werden können. Mit der Klägerin sei eine intensive Therapie und Versorgung des Fohlens - allerdings bei ungünstiger Prognose - besprochen worden. Die Klägerin habe sich aber entschieden, das Fohlen zur weiteren Betreuung in die Gynäkologie der E* nach ** zu bringen.
Die Euthanasie der Stute habe drei Stunden nach der Operation aufgrund des fortschreitenden Schockgeschehens und hochgradiger nicht therapierbarer Schmerzsymptomatik erfolgen müssen.
Die Behandlungen der Beklagten seien lege artis erfolgt. Die Ansprüche der Klägerin bestünden nicht zu Recht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 6-15 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, ein Schadenersatzanspruch der Klägerin sei unbegründet, weil die Behandlungen von Stute und Fohlen durch die Beklagten lege artis erfolgt seien.
Die Klage sei daher abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.1.Als wesentlichen Verfahrensmangel beanstandet die Berufung im Kern, das Erstgericht habe es entgegen § 362 Abs 2 ZPO unterlassen, eine „neuerliche Begutachtung“ anzuordnen, ob die tierärztliche Behandlung der in Rede stehenden Tiere lege artis erfolgt sei (Berufung Seite 6), weil das vom gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. F* abgegebene Gutachten zur verabreichten Medikation, zur Frage, ob die Stute tatsächlich „in Geburt“ (= im Geburtsvorgang) gewesen sei, zur geburtshilflichen Untersuchung, und zur Wertermittlung – näher ausgeführt – inhaltlich ungenügend (Berufung Seite 6) und/oder in Widersprüchen zu dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten Beil./F geblieben sei.
Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass eine (angebliche) Unschlüssigkeit und/oder Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens nach herrschender Rechtsprechung ausschließlich mit einer Tatsachenrüge, nicht aber als Verfahrensmangel geltend gemacht werden kann (stRspr; Rechberger/Klickain ZPO 5 §§ 360-362 Rz 6 mwN).
Soweit sich den Berufungsausführungen Darlegungen im Sinne einer Tatsachenrüge (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15) entnehmen lassen, ist allerdings festzuhalten, dass diese nicht stichhältig sind:
Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Dr. F* setzte sich nicht nur im schriftlichen Gutachten (Seite 6 in ON 25), sondern – in Kenntnis des Inhalts des ihm vom Erstgericht übermittelten Privatgutachtens Beil./F – sodann auch in der mündlichen Gutachtenserörterung (Seiten 5-8 im Protokoll ON 36) ausführlich und leicht verständlich mit der Medikation der Stute auseinander, und legte in diesem Zusammenhang einleuchtend dar, dass es sich hier um den völlig außergewöhnlichen Sonderfall der Notsituation einer Stute in Geburt mit einem lebensbedrohlichen Schockzustand handelte, weshalb hier eben keine normalen Umständen entsprechende Standardmedikation, sondern vielmehr eine viel höhere Dosierung und auch eine andere Kombination der Medikamente als im Normalfall notwendig war (siehe insbesondere Seite 6 im Protokoll ON 36). Die Erläuterungen des Sachverständigen sind völlig eindeutig, unmissverständlich und logisch nachvollziehbar. Die dahingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Berufung setzte sich der Sachverständige weiters auch sehr wohl damit auseinander, ob – und dass – der Geburtsvorgang tatsächlich bereits begonnen hatte (Seite 7 zu „Frage 5“ im Gutachten ON 25; Seiten 2-4 und 10 im Protokoll ON 36), und begründete seine diesbezüglichen Ausführungen konkret und eingehend mit den einschlägigen, miteinander übereinstimmenden Wahrnehmungen des Zeugen G* als Stallbursche, der Zeugin Mag. H* als Tierärztin, und des Zweitbeklagten als Tierarzt (Seite 2 im Protokoll ON 36), deren Aussagen von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen werden, im Zusammenhalt mit der schriftlichen Dokumentation in der Krankengeschichte Beil./3 (Seite 4 im Protokoll ON 36).
Auch mit dem Thema der tierärztlich fachgemäßen gynäkologischen Untersuchung des Pferdes setzte sich der Sachverständige sowohl im schriftlichen Gutachten (Seite 7 in ON 25) als auch in der – über Antrag der Klägerin durchgeführten – mündlichen Gutachtenserörterung (Seiten 3-5 im Protokoll ON 36) sehr wohl konkret auseinander, und führte dazu auf Basis seiner Fachkunde aus, es werde dafür mit einer vaginalen Untersuchung manuell festgestellt, ob die Fruchtblase schon geplatzt ist oder nicht (insbesondere Seite 5 im Protokoll ON 36).
Schließlich führte der Sachverständige – nachdem er sein Gutachten anhand des Antragsschriftsatzes der Klägerin (ON 32) durchgehend erörtert hatte – zusätzlich resümierend aus, er habe das Privatgutachten Beil./F gelesen, und das Ergebnis dieses Privatgutachtens beurteile er aus den von ihm dargelegten Gründen als „ausgeschlossen“ (Seite 10 im Protokoll ON 36).
Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen erweist sich zur kunstgerechten tierärztlichen Behandlung als verständlich und nachvollziehbar, weshalb die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht zu beanstanden ist, und auch kein anderer Sachverständiger im Sinne des § 362 Abs 2 ZPO zu bestellen gewesen wäre.
Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichts zur Fachgerechtheit der tierärztlichen Behandlung, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
Festzuhalten ist im Übrigen, dass das Gericht nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens herangezogenen Sachverständigen aufzuklären; es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verlässlich erscheinenden Gutachten anschließen (RS0040592 [T4, T5]).
1.2. Soweit die Berufung (Berufung Seiten 3, 4) weiters eine angeblich mangelnde Nachvollziehbarkeit der Wertermittlung (von Stute und Fohlen) behauptet, ist auf diese schon allein deshalb nicht näher einzugehen, weil ohnehin dem Grunde nach feststeht (siehe oben Punkt 1.1.), dass die tierärztliche Tätigkeit der Beklagten lege artis erfolgt ist, und deshalb einem Schadenersatzanspruch der Klägerin der Boden entzogen ist. Eine Schadenshöhe ist somit rechtlich nicht weiter relevant.
2. Eine Rechtsrüge macht die Berufung nicht geltend.
3. Der unberechtigten Berufung ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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