Das Oberlandesgericht Wien erkennt als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, den Richter Mag. Eilenberger-Haid und die Kommerzialrätin Ing. in Mag. a Übelacker in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* , Rechtsanwalt, **, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der B* GmbH , FN **, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei C* , geboren am **, Selbstständiger, **, vertreten durch Mag. Martin Platte, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 152.990 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 13.8.2025, **-28, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 4.099,92 (darin EUR 683,32 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der B* GmbH ( Schuldnerin ) wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 21.6.2024 zu m AZ ** das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte war von 29.12.2020 bis 28.12.2023 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Schuldnerin.
Der Beklagte überwies zwischen 22.6.2023 und 12.1.2024 vom Geschäftskonto der Schuldnerin auf sein Privatkonto EUR 5.100. Diesen Überweisungen lag keine Vereinbarung der Gesellschaft mit dem Beklagten oder eine jeweilige Widmung als Auszahlung als Geschäftsführergehalt zu Grunde. Vielmehr unterschied der Beklagte nicht zwischen eigenem Vermögen und jenem des Schuldnerin, weshalb er derartige Überweisungen und die im Folgenden angeführten Barbehebungen immer dann durchführte, wenn er einen entsprechenden Finanzbedarf hatte.
Zwischen 19.7.2023 und 30.12.2023 behob der Beklagte insgesamt EUR 147.890 an Bargeld vom Geschäftskonto der Schuldnerin. Diesen Betrag überführte der Beklagte in sein Privatvermögen und plante damit weitere eigene Investitionen. Für die Zwecke der Schuldnerin oder zu deren Gunsten sollte dieses Geld nicht verwendet werden.
Für das Geschäftsjahr 2022 wies die Schuldnerin einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.504,41 auf. Punkt X. des Gesellschaftsvertrags der Schuldnerin sieht vor, dass die Entscheidung über die Verwendung des Bilanzgewinnes der Generalversammlung vorbehalten ist, wobei diese jährlich über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet. Einen Gewinnverwendungsbeschluss für das Geschäftsjahr 2022 fasste der Beklagte nie und nahm auch nie eine auf die Entnahme eines solchen Gewinnes gerichtete Barbehebung vom Geschäftskonto vor.
Werkleistungen der Schuldnerin (Maler- und Fließenlegerarbeiten) für die Konditorei der (mittlerweile ehemaligen) Lebensgefährtin des Beklagten, D*, von Dezember 2023 bis Jänner 2024, für die die Schuldnerin am 20.3.2024 eine noch nicht beglichene Rechnung in Höhe von brutto EUR 33.240 legte, stehen mit den Behebungen des Beklagten in keinem Zusammenhang.
Dass die Schuldnerin für D* schon ab dem Jahr 2019 sonstige Einrichtungs- und Renovierungskosten für diese Konditorei getragen habe und bejahendenfalls in welchem Umfang, konnte nicht festgestellt werden. Eine Vereinbarung zur Beteiligung der Schuldnerin am Gewinn der Konditorei als Gegenleistung für solche Aufwendungen gab es nicht.
Der Klägerbegehrte mit Klage vom 8.1.2025 vom Beklagten die Zahlung von EUR 152.990 sA und brachte – soweit hier relevant - vor, der Beklagte habe ab Juni 2023 rechtsgrundlos Barbehebungen vom Geschäftskonto der Schuldnerin von insgesamt EUR 147.890 sowie Überweisungen auf sein Privatkonto von insgesamt EUR 5.100 vorgenommen. Da diese Mittel nicht für Zwecke der Schuldnerin verwendet worden seien und keine Gewinnausschüttungen erfolgt seien, liege ein Verstoß gegen §§ 82 f GmbHG vor; der Beklagte sei daher zum Rückersatz zu verhalten.
Selbst wenn man den Ausführungen des Beklagten zum Grund für seine Behebungen folgte, bestünde ein Schadenersatzanspruch nach § 25 GmbHG, seien doch völlig unübliche und riskante Geschäfte abgeschlossen worden, die nicht dem Gesellschaftszweck der Schuldnerin entsprochen hätten.
Der Beklagte bestritt den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach und brachte – soweit hier relevant - vor, Barbehebungen und Überweisungen von insgesamt EUR 136.263,33 seien nicht rechtsgrundlos erfolgt, sondern vielmehr vielversprechenden, gewinnbringenden Investitionen in andere Unternehmen – so in die Konditorei der (mittlerweile ehemaligen) Lebensgefährtin des Beklagten - geschuldet gewesen. EUR 11.626,67 habe sich der Beklagte in zulässiger Weise als Gewinnausschüttung des Bilanzgewinnes für das Jahr 2022 zugewendet, sei doch mit Jahresabschluss zum 31.12.2022 ein Bilanzgewinn in Höhe von EUR 22.504,41 ausgewiesen gewesen. EUR 5.100 seien als Geschäftsführervergütung an den Beklagten überwiesen worden, wobei eine monatliche Entlohnung von lediglich EUR 500 für eine 40-Stunden-Tätigkeit als Geschäftsführer jedenfalls angemessen sei.
Mit dem nun angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es ging vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, Gesellschafter könnten nach § 82 Abs 1 GmbHG ihre Stammeinlage nicht zurückfordern, sondern hätten, solange die Gesellschaft bestehe, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollten nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Darunter fielen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag fänden. Der Gesellschafter sei für die Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig, handle es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden Rückgewähr von Einlagen. Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt habe der Beklagte Geldmittel behoben, um sie für eigene bzw. gesellschaftsfremde Zwecke zu verwenden und ohne dass diesen Vorgängen irgendeine Form der Gegenleistung für die Gesellschaft gegenüber gestanden sei. Dieser Verstoß gegen das - auch ehemalige Gesellschafter erfassende - Verbot der Einlagenrückgewähr begründe einen Rückzahlungsanspruch der dadurch geschädigten Gesellschaft.
Eine Vereinbarung des Beklagten mit der Gesellschaft, für seine Tätigkeit als Geschäftsführer ein Geschäftsführergehalt zu beziehen oder auch nur eine tatsächlich auf dieser Grundlage getätigte Überweisung auf das Privatkonto des Beklagten zu diesem Zweck, habe nicht bestanden, weshalb auf die Frage, inwiefern ein Geschäftsführer, der im Zuge seiner Tätigkeit das Geschäftskonto der Gesellschaft „leerräumt“, überhaupt eine zu entlohnende Tätigkeit entfalte, nicht mehr einzugehen sei.
Da hier weder ein nach § 35 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GmbHG zu fassender Beschluss durch die Gesellschafter über die Verteilung des Bilanzgewinnes für 2022 noch ein formeller Beschluss auf Feststellung des Jahresabschlusses für 2022 feststehe, gehe auch dieses Argument des Beklagten ins Leere.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger stellt in seiner Berufungsbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
1.1.Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 496 ZPO macht der Beklagten die vom Erstgericht unterlassene Vernehmung des Zeugen E* geltend. Daraus hätte sich ergeben, dass der Beklagte für die Schuldnerin in ein vielversprechendes, gewinnbringendes Unternehmen investiert habe und dass eine solche Vorgehensweise keinesfalls unüblich sei. Vor allem führten branchenübergreifende Investitionen zur Risikostreuung; eine solche habe der Beklagte auch angestrebt.
1.2. Bei der Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen eines übergangenen Zeugen ist zu berücksichtigen, dass sich die (mögliche) Aussage des Zeugen mit dem Beweisthema, zu welchem der Zeuge in erster Instanz geführt wurde, decken muss. Es ist nicht zulässig, die unterlassene Einvernahme eines Zeugen, der zu einem bestimmten Beweisthema geführt wurde, mit der Behauptung zu rügen, er hätte zu einem anderen Beweisthema etwas aussagen können, zu welchem er in erster Instanz nicht geführt wurde ( Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 5 , Rz 273).
1.3. Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers begründet das Unterbleiben der Einvernahme des Zeugen E* keinen Stoffsammlungsmangel. Der Beklagte hat in erster Instanz die Einvernahme des Zeugen zur Frage, ob die Schuldnerin gegenüber D* Rechnungen über EUR 33.240 gelegt und dass diese deren Begleichung „unberechtigterweise verweigert“ habe, beantragt (vgl jeweils Rz 3.2. in ON 22 und ON 23.4). Zum in der Berufung genannten Beweisthema wurde der Zeuge hingegen nicht angeboten. Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt somit nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
Der Beklagte macht in seiner Rechtsrüge geltend, das Erstgericht habe es verabsäumt, Feststellungen zur Angemessenheit der ihm auch ohne Vereinbarung zustehenden Geschäftsführerbezüge zu treffen.
Allerdings stützte der Kläger sein in diesem Bereich erstattetes Bestreitungsvorbringen im erstinstanzlichen Verfahren allein darauf, dass eine angemessene Vergütung vereinbart worden sei (ON 14, S 3 [Rz 2.1.]; ON 19, S 6 unten [Rz 17.]). Eine solche Vereinbarung hat aber nicht bestanden (disloziert UA S 9 Mitte). Das in Rede stehende Bestreitungsvorbringen hat sich daher nicht bewahrheitet.
Die nunmehrigen Ausführungen des Klägers, wonach ihm auch ohne eine Vereinbarung ein angemessenes Entgelt gebühre, laufen dem Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) zuwider und sind deshalb unbeachtlich.
Auch die Rechtsrüge schlägt daher nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
3.Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
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