Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Verdächtige wegen „§§ 83, 84 StGB“ und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. (FH) B* MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 25. Juli 2025, GZ **-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz, erhob Mag. (FH) B* MSc gegen die Polizeibeamten C* und D* den Vorwurf des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass die am 12. November 2024 einschreitenden Polizeibeamten die Protokollierung der von ihm erstatteten Anzeige verweigert hätten (vgl ON 3, ON 4 und ON 6; sowie wiederholt in ON 10.2). Das von der Staatsanwaltschaft gegen die Polizeibeamten eingeleitete Ermittlungsverfahren (ON 1.17) wurde am 19. März 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt. Hierüber wurde der Beschwerdeführer verständigt (ON 1.18).
Dem rechtzeitigen Antrag nach § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO des Beschwerdeführers (ON 24) folgend, übermittelte die Staatsanwaltschaft diesem eine Einstellungsbegründung (ON 1.19 und ON 25), in der sie knapp mitteilte, dass sich aus den vorliegenden Erhebungsergebnissen kein Verdacht eines strafbaren Verhaltens der einschreitenden Polizeibeamten ergeben habe.
Dem neuerlichen Begehren des Beschwerdeführers vom 24. März 2025, ihm abermals eine Begründung der Einstellung zuzustellen, weil die bereits erhaltene unzureichend sei (ON 26), kam die Staatsanwaltschaft nicht nach.
In dem von ihm eingebrachte - mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 8. Juli 2025 zu AZ ** zurückgewiesen (ON 32.3) - Fortführungsantrag teilte der Beschwerdeführer seine Ansicht mit, bislang keinerlei Einstellungsbegründung erhalten zu haben (ON 27).
Mit Eingabe vom 13. April 2025 erhob der Beschwerdeführer in der im Verfahren auf Fortführung eingebrachten Stellungnahme Einspruchwegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO (ON 30.3 [ident mit ON 34.7]). Darin machte er als Rechtsverletzung geltend, dass er trotz zweier Anträge keine Begründung nach § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO erhalten habe und die Staatsanwaltschaft die Begründung – gemeint offenbar die Stellungnahme zum Fortführungsantrag ON 28 - erst an das Landesgericht Krems an der Donau übermittelt habe.
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich in ihrer Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO ablehnend zum Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 1.26 [ident mit ON 34.5]).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung als unzulässig zurück. Begründend führte es zusammengefasst aus, ein solcher stünde nur gegen die Nichterteilung einer Einstellungsbegründung zu, nicht aber bei einer den Mindestanforderungen nicht entsprechenden Informationserteilung nach § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO. Diesfalls bestünde nur die Möglichkeit der Einbringung eines Fortführungsantrages. Fallkonkret habe sich die Staatsanwaltschaft in ihrem Schreiben vom 24. März 2025 zwar „sehr kurz“ gehalten, sie sei aber auch nicht verpflichtet, eine umfassende Einstellungsbegründung – gleich einer Urteilsausfertigung – auszuarbeiten. Zudem habe sie in ihrer Stellungnahme zum Fortführungsantrag vom 7. April 2025 ergänzende Ausführungen zu den Hintergründen der Einstellung getätigt, im Ergebnis fehle es also an einer Beschwer für den Einspruchswerber.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) B* MSc (ON 40.2), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht der Einspruch wegen Rechtsverletzung jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein. Diese Verletzung kann entweder in der Verweigerung eines Rechts nach der Strafprozessordnung (Abs 1 Z 1 leg cit) bestehen oder darin begründet sein, dass eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen der Strafprozessordnung angeordnet oder durchgeführt wurde (Abs 1 Z 2 leg cit).
§ 194 Abs 2 zweiter Satz StPO verleiht dem Opfer einer Straftat (§ 65 Z 1 StPO) das subjektive Recht, binnen 14 Tagen nach Verständigung von der Einstellung eine umfassendere Begründung zu verlangen, als die in der Verständigung von der Einstellung enthaltenen (vgl Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 194 Rz 3).
Hinsichtlich Inhalt und Umfang dieser „Einstellungsbegründung“ orientieren sich die verba legalia, wonach die für die Einstellung maßgeblichen Tatsachen und Erwägungen in gedrängter Darstellung anzuführen sind, begrifflich an der für die Entscheidungsgründe eines Urteils geltenden Regelung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO), doch ist der für Urteile geltende Standard auf die Einstellungsbegründung nicht uneingeschränkt anwendbar. Denn diese dient nur der Information des Opfers und soll zur Vermeidung „unnotwendiger Fortführungsanträge“ beitragen und sie ist nicht zugleich Bezugspunkt der gerichtlichen Prüfung nach § 196 StPO. Als „Sanktion“ für eine den Mindestanforderungen nicht entsprechende Informationserteilung hat die Staatsanwaltschaft daher allein die Einbringung eines Fortführungsantrags zu gewärtigen (vgl Nordmeyer aaO Rz 3/1).
Fallkonkret wurde dem Beschwerdeführer die Begründung der Einstellung jedenfalls zugestellt, wie spätestens aus seiner Eingabe vom 25. März 2025 (ON 26; „Ihrer ‚Begründung‘ vom 24. März 2025 fehlt es leider an einer Begründung!!!“) hervorgeht.
Wenn er geltend zu machen sucht, dass die erhaltene Begründung den von § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO gestellten Mindestanforderungen nicht genügt, verkennt er, dass einer als unzureichend befundenen Begründung ausschließlich mittels Fortführungsantrag nach § 195 Abs 1 StPO begegnet werden kann und er dort auch die – von ihm auch wahrgenommene - Möglichkeit hat, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äußern und die Fortführungsgründe näher auszuführen (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Eine Auseinandersetzung damit, ob und allenfalls wann die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung mangelfrei begründete, kann somit dahingestellt bleiben.
Die Entscheidung des Erstgerichts ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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