Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. September 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Simmering – nach Widerruf eines zuvor gewährten Aufschubes des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG - eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Juli 2020, AZ ** (ON 5), wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 2, 130 Abs 1 (zu ergänzen:) erster Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 30 Monaten mit errechnetem Strafende am 29. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 29. Oktober 2024 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 29. März 2025.
Die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 8. August 2024, AZ **, ab, mit Beschluss vom 25. Februar 2025, AZ **, versagte dieses aus spezialpräventiven Erwägungen auch rechtskräftig seine bedingte Entlassung zum Zweidrittelstichtag (jeweils Einsicht Verfahrensautomation Justiz).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und jener des Anstaltsleiters (ON 6 S 4) – die seitens des Strafgefangenen beantragte (ON 2) bedingte Entlassung wiederum aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich seine rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen 14 bis ins Jahr 2003 zurückreichende, überwiegend wegen Vermögensdelinquenz erfolgte Verurteilungen (davon vier im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehend) auf (ON 4). Dabei konnten ihn gewährte (teil-)bedingte Strafnachsichten (Punkte 1, 6 und 8 der Strafregisterauskunft) ebensowenig von neuerlicher Delinquenz abhalten wie zwei (unter Anordnung von Bewährungshilfe erfolgte) bedingte Entlassungen (Punkte 3 und 5 der Strafregisterauskunft) und der Vollzug von zahlreichen Freiheitsstrafen (Punkte 1 bis 12 der Strafregisterauskunft). Vielmehr verstand er sich während einer offenen Probezeit dazu, am 22. März 2020 Diebstähle durch Einbruch zu begehen, woraus die derzeit in Vollzug stehende Verurteilung resultiert. Schließlich wusste er auch einen in diesem Verfahren zunächst gewährten Aufschub des Strafvollzuges nach nicht für sich zu nutzen, weshalb dieser mit Beschluss vom 21. April 2023 widerrufen und der Verurteilte – mangels Antritts aus eigenem – zum Strafantritt vorgeführt werden musste (Einsicht Verfahrensautomation Justiz).
Angesichts der neuerlichen Straffälligkeit während offener Probezeit und trotz in der Vergangenheit bereits gewährter Resozialisierungschancen ([teil-]bedingte Strafnachsichten, zwei bedingte Entlassungen) sowie des oftmals verspürten Haftübels kann nicht davon ausgegangen werden, der Strafgefangene, der zudem einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 Abs 1 SMG nicht für sich zu nutzen wusste, werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten. Vielmehr lassen die angeführten Umstände die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Dass sich der Strafgefangene nunmehr – wie er ins Treffen führt – einer (freiwilligen) Entwöhnungsbehandlung nach § 68a StVG unterzieht, er an einer „Suchtbehandlungsgruppe“ teilnahm und regelmäßig Gespräche mit dem psychologischen Dienst der Justizanstalt führt (ON 2 S 3 ff), ist zwar positiv hervorzuheben, ändert aber an der dargestellten negativen Prognose nichts, spiegelt sich doch in seinen Vorstrafen eine deutliche Sanktions- und Resozialisierungsresistenz wider, die den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen unumgänglich macht.
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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