Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über deren Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 23. April 2025, GZ **-46.3, durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder gemäß § 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene lettische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Unter einem wurde sie verhalten, der Privatbeteiligten B* GmbH binnen 14 Tagen den Betrag von EUR 48.787,-- samt 4% Zinsen ab 23. August 2025 zu bezahlen.
Unmittelbar nach Urteilsverkündung erklärte A* nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit ihrer Verteidigerin in deren Beisein auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 46.4,10).
Mit schriftlicher Eingabe vom 20. August 2025 erhob die Verurteilte „Berufung/Beschwerde im Strafverfahren Nr. ** Landesgericht Korneuburg“, worin sie insbesondere schwerwiegende Verfahrensverstöße und eine unvollständige Beweiswürdigung reklamiert (ON 91.1).
Diese Berufung war jedoch zurückzuweisen, weil sie von einer Person ergriffen wurde, die auf die Erhebung eines Rechtsmittels bereits verzichtet hatte. Denn ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0116751).
Das bedeutet, dass die Behauptung der Verurteilten, sie sei von der Verfahrenshilfeverteidigerin zur Abgabe eines Rechtsmittelverzichts gedrängt worden, unbeachtlich ist. Hinzu tritt, dass es dem Gericht gar nicht zusteht, die Kommunikation zwischen Angeklagten und Verteidigern zu überwachen, geschweige denn darin einzugreifen.
Eine fehlende bzw. unvollständige Rechtsmittelbelehrung seitens des Gerichts ist dem Akt nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet.
Die Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden