Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*und andere wegen §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB über die Berufung des A* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ ** 72.2, nach der am 24. September 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Mag. Constantin-Adrian Nitu durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO hat der Erstangeklagte A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A*, gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern des Verbrechens des Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt. Weiters wurde gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB unangefochten und unbedenklich ein Betrag von 850 Euro hinsichtlich A* für verfallen erklärt.
Inhaltlich des Schuldspruches haben am 31.10.2024 in **
A./ B* und C* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen mit Gewalt gegen eine Person mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem B* den 86-jährigen, auf eine Gehilfe angewiesenen D* von hinten umklammerte, die Geldbörse samt einem zuvor bei der Bank behobenen Geldbetrag in der Höhe von EUR 4.000,00, eine Bankomatkarte und eine E-Card aus dessen Umhängetasche entnahm und dem Opfer, das die Tasche festhalten wollte, die Finger verbog und ihn zu Boden stieß, während C* unmittelbar daneben stand und jederzeit eingriffsbereit war, wobei D* durch den Übergriff einen Sprung am Endglied des linken Ringfingers, eine Prellung des Mittelfingers links und eine Ellbogenprellung rechts erlitt.
B./ A* zur unter A./ genannten Straftat des B* und C* dadurch beigetragen, dass er gemeinsam mit den beiden den Tatplan schmiedete, das Opfer verfolgte und während der Ausführungshandlung Aufpasserdienste leistete.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und die untergeordnete Tatbeteiligung, als erschwerend dem gegenüber die Ausnutzung der Wehrlosigkeit des Opfers.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. Juli 2025 (11 Os 64/25h; ON 94 im erstinstanzlichen Akt) liegt nunmehr dessen Berufung zur Beurteilung vor, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe richtig erkannt, vollständig erfasst und auch zutreffend gewichtet. Die Tatbegehung gegenüber einem alten, gehbehinderten Mann wiegt besonders schwer. Demgegenüber kommt dem Milderungsgrund der untergeordneten Beteiligung nicht allzu hohes Gewicht zu, schmiedete doch der Angeklagte gemeinsam mit den beiden Mittätern den Tatplan und verfolgte gemeinsam mit diesen das Opfer und stand während der gewalttätigen Tatausführung nur wenige Meter entfernt und leistete dem gemeinsamen Tatplan gemäß die ganze Zeit über Aufpasserdienste.
Angesichts eines Strafrahmens von ein bis 10 Jahren ist die mit vier Jahren ausgemittelte Sanktion durchaus schuld und tatangemessen.
Dem vermag der Angeklagte auch in der Berufungsausführung nichts Substanzielles entgegen zu setzen. So gelingt es ihm nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen und abgesehen davon, dass jeder Angeklagte nach seiner Schuld zu beurteilen ist schlägt auch der Vergleich zu den Strafen seiner Mittäter nicht zu seinem Nachteil aus.
Der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
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