Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. August 2025, GZ ** 52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. Februar 2025, GZ **16, des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, (richtig) 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB nach § 130 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Nach Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens von Mag. B* (ON 28) wurde A* über seinen Antrag (ON 15, 4) mit Beschluss vom 11. April 2025 gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub nach Beendigung einer Strafhaft bis 22. April 2027 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG) inklusive einer stationären Behandlung von sechs Monaten zu unterziehen (ON 38).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub, weil der Verurteilte nicht willens sei, die Therapie zu absolvieren, beharrlich die Therapieweisung missachte und offensichtlich keinen Antrieb habe, ein suchtmittelfreies Leben zu führen, sodass der Widerruf des Strafaufschubs und die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv unvermeidlich seien.
Dagegen richtet sich die in zwei Schreiben fristgerecht ausgeführte Beschwerde des A*, mit der er soweit nachvollziehbar um eine letzte Chance bittet und die Absolvierung der Suchtmitteltherapie vom Erhalt seiner E Card abhängig macht (ON 61.1; ON 63.1).
Das Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Aus dem Umstand, dass A* zweimal nachweislich zur Vorlage einer Therapieplatzzusage aufgefordert (ON 30; ON 36) und am 30. Mai 2025 auch in seiner Mutterspracheförmlich gemahnt wurde, um eine Antrittsbestätigung vorzulegen (ON 47 ff), tatsächlich jedoch seit zirka fünf Monaten keinerlei Therapiebestätigungen übermittelte, kann in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auf dauerhafte und beharrliche Therapieunwilligkeit geschlossen werden (vgl Schwaighofer in WK² SMG § 39 Rz 40). Die Beschwerdeausführungen können an dieser Einschätzung nichts ändern. Es mag sich daraus allenfalls noch ein Kontakt mit dem C* ergeben, wobei aber unmissverständlich hervorgeht, dass er bis dato die erforderliche stationäre Therapie nicht antrat. Vielmehr zeigt sich die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Prognose einer gesundheitsbezogenen Maßnahme als ungünstig beurteilt werden müsse (vgl ON 28, 21), sodass insgesamt trotz allenfalls nicht bestehender Krankenversicherung die fehlende Bereitschaft, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, anzunehmen ist.
Ungeachtet des zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien neuerlich anhängigen Strafverfahrens bedarf es unter Berücksichtigung seiner massiven Vorstrafenbelastung (vgl ON 2.4) des Vollzugs der Freiheitsstrafe, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten zwecks Beschaffung von Suchtmitteln abzuhalten.
Der Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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