Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 17.5.2025, GZ **-3, in nicht öffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Bescheid vom 17.4.2025 wies die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab 7.4.2025 mangels Erfüllung der Wartezeit ab.
Dagegen richtet sich die verfahrensgegenständliche Klage mit dem Vorbringen, dass sich der Kläger seit 15.11.2015 in Haft befinde und in dieser Zeit keine weiteren Versicherungszeiten habe erwerben können. Er habe insgesamt 99 Versicherungsmonate erworben, leide an paranoider Schizophrenie und sei dauerhaft arbeitsunfähig.
Vor Streitanhängigkeit beantragte der Kläger die Verfahrenshilfe , da er keinen Anwalt habe und sich keinen leisten könne.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Sinn der vorläufig unentgeltlichen Beigebung eines Rechtsanwalts ab. Die Klage sei als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, weil der Kläger laut Bescheid der Beklagten und auch nach seinen Angaben keine der Wartezeitvarianten gemäß § 254 Abs 1 Z 3 ASVG erfülle, weshalb bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Invaliditätspension bestehe. Zudem bestehe im gegenständlichen Verfahren weder eine absolute noch eine relative Anwaltspflicht. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, seien in einem Verfahren auf Gewährung einer Invaliditätspension weder im Allgemeinen noch im hier konkreten Verfahren zu erwarten.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers, erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem (Abänderungs-)Antrag auf Zuerkennung der beantragten Verfahrenshilfe.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Revisor verzichtete auf eine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Kläger bringt im Rekurs vor, dass er seit Jahren an paranoider Schizophrenie leide und seit fast zehn Jahren in Haft sei, wo er keiner Arbeit habe nachgehen können. Als Häftling habe er keine Möglichkeit, die Verfahrenskosten zu tragen. Psychische Erkrankung und Haften sollten „anders ausgelegt werden“, da er 99 Versicherungsmonate habe. Ohne Verfahrenshilfe könne er sein Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK nicht wahrnehmen.
2. Zutreffend hat das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Klägers nach dem Antragsvorbringen als Antrag (nur) auf vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO ausgelegt und darüber abgesprochen, zumal keine Pauschalgebühr anfällt und Verfahrenskosten iSd § 93 ASGG ohnedies von der Beklagten zu tragen sind.
3. In Sozialrechtssachen müssen sich Parteien gemäß § 39 Abs 3 ASGG vor Gerichten erster Instanz nicht vertreten lassen.
Die Beigebung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren ohne Anwaltspflicht wird in das Ermessen des Gerichts gestellt und im Allgemeinen dort erforderlich sein, wo der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt und einen Verlauf nehmen kann, der sich der Übersicht und Einsicht der Partei entzieht. Die Beigebung eines Rechtsanwalts im Verfahren ohne Anwaltspflicht soll eine Ausnahme bilden (SVSlg 59.550; vgl M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 64 ZPO Rz 16 mwN).
In Sozialrechtssachen, die den Anspruch auf Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 3 ASVG zum Gegenstand haben, ist die Beigebung eines Rechtsanwalts in der Regel nicht erforderlich; dies insbesondere auch deswegen, weil in Sozialrechtssachen gemäß § 39 Abs 2 Z 1 ASGG eine erweiterte Anleitungspflicht gegenüber unvertretenen Personen durch den Vorsitzenden besteht und § 87 ASGG die amtswegige Beweisaufnahme vorsieht (vgl SVSlg 47.404; vgl SVSlg 47.419).
4. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Versicherungszeiten des Klägers sind nach dem Klagevorbringen unstrittig. Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht sind daher auch nicht in Bezug auf die Frage der Erfüllung der Wartezeit zu erwarten.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen des § 236 ASVG sind hier auch keine rechtlichen Schwierigkeiten zu erwarten. Insbesondere ist auch die Rechtslage zur (Nicht-)Berücksichtigung von Zeiten der Strafhaft geklärt (RS0053286; RS0053292; RS0053267; zur Ablehnung der Gewährung einer Pension aus Billigkeit siehe RS0084843).
5. Art 6 Abs 1 MRK verpflichtet den Staat zur Gewährung von Verfahrenshilfe, wenn diese unabdingbar für den wirksamen Zugang zum Gericht ist. Erforderlich ist Verfahrenshilfe insbesondere in komplexen Fällen. Der Staat kann Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorsehen, die unter anderem auf der finanziellen Situation des Klägers oder seinen Erfolgsaussichten im Verfahren beruhen, solange das System der Verfahrenshilfe dem Einzelnen substantielle Garantien zum Schutz vor Willkür bietet (vgl EGMR RS0121245, auch [T2]). Die begründete Ablehnung von Verfahrenshilfe (etwa bei Aussichtslosigkeit) bedeutet nicht die Verweigerung des durch Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Zugangs zu Gericht (vgl RS0109487).
In einer Rechtssache, in der keine Vertretungspflicht besteht, keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu erwarten sind und das Gericht zu erweiterter Anleitung der Partei und amtswegiger Beweisaufnahme verpflichtet ist, besteht somit auch im Hinblick auf Art 6 MRK kein Erfordernis zur Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts.
6. Dem Rekurs ist schon aus diesem Grund nicht Folge zu geben. Die Frage, ob die Klage aussichtslos ist, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Der Rekurs enthält dazu auch keine Ausführungen.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0052781).
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