Ungeachtet des Fehlens einer Art 6 Abs 3 lit c MRK vergleichbaren Regelung für zivilrechtliche Streitigkeiten verpflichtet Art 6 Abs 1 MRK den Staat zur Gewährung von Verfahrenshilfe, wenn diese unabdingbar für den wirksamen Zugang zum Gericht ist. Erforderlich ist Verfahrenshilfe insbesondere in komplexen Fällen. Weder die Tatsache, dass ein Verfahren vor dem britischen High Court geführt wird, noch die Beweislastregeln in einem Verfahren wegen übler Nachrede begründen ohne weiteres das Erfordernis der Verfahrenshilfe. McVicar gegen das Vereinigte Königreich.
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