Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und unbekannte Täter wegen § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB über die Beschwerde des Ing. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Juli 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führte zu AZ C* ein Ermittlungsverfahren gegen A* und unbekannte Täter wegen § 148a Abs 1 und Abs 3 StGB.
Laut Anlassbericht der Polizeiinspektion D* vom 23. Jänner 2025 (ON 2.2 zu AZ C* der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau) bestellte ein unbekannter Täter am 18. Dezember 2024 gegen 23:03 Uhr online unter Verwendung der IP-Adresse ** bei E* Waren im Wert von 2.868 Euro unter dem Namen F*. Die IP-Adresse konnte dem Beschuldigten A* zugeordnet werden, welcher in ** wohnhaft ist. Das Verfahren wurde daher mit Verfügung vom 27. März 2025 der Staatsanwaltschaft Wien abgetreten (ON 1.8 zu AZ C* der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau).
Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 (OZ 1.4) beantragte Ing. B* unter anderem eine Aktenabschrift des Ermittlungsaktes der Staatsanwaltschaft Krems zu AZ C* und begründete dies mit seiner Opferstellung in dem zu AZ ** der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau geführten Akt.
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau wies den Antrag mangels Parteistellung und rechtlichen Interesses des Ing. B* an der begehrten Aktenabschrift am 17. Juni 2025 ab (OZ 1.5).
Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 26. Juni 2025 Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO (OZ 1.6) und begehrte weiterhin die Übermittlung einer Aktenabschrift des Ermittlungsaktes zu AZ C* der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau.
Nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.2) und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Einspruchswerbers vom 10. Juli 2025 (OZ 3) wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Einspruch wegen Rechtsverletzung vom 26. Juni 2025 ab (OZ 5).
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Ing. B* erweist sich als verspätet und damit unzulässig.
Nach § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung, das heißt ab dessen mündlicher Verkündung oder mangels einer solchen ab seiner Zustellung ( Tipoldin WK-StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen oder im Fall der mündlichen Verkündung zu Protokoll zu geben. Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), sind ausnahmslos nicht inhaltlich zu behandeln, sondern als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO; RIS-Justiz RS0123977 [T 2]; Tipold, aaO § 89 Rz 13).
Der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. Juli 2025 (ON OZ 5) wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 eigenhändig zugestellt (vgl Zustellschein zu OZ 1.4), sodass die Rechtsmittelfrist mit 30. Juli 2025 in Lauf gesetzt wurde und mit Ablauf des 12. August 2025 endete. Die vom Beschwerdeführer mit 25. August 2025 datierte Beschwerde langte - dem einen vollen Beweis liefernden, auf der Beschwerde angebrachten Eingangsvermerk des Erstgericht nach (§ 100 Abs 1 Geo) – am 26. August 2025 und damit außerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist beim Erstgericht ein.
Die sinngemäße Behauptung des Beschwerdeführers (OZ 7, 1), der gegenständliche Beschluss vom 23. Juli 2025 sei ihm erstmals am 22. August 2025 - bereits mit Rechtskraftvermerk versehen - nachweislich zugestellt worden, wodurch die Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde vorsätzlich und von Amts wegen verhindert worden sei, geht bereits aufgrund des im Akt erliegenden Zustellnachweises, der eine eigenhändige Übernahme des angefochtenen Beschlusses (OZ 5) durch den Beschwerdeführer am 29. Juli 2025 dokumentiert, ins Leere.
Die Beschwerde war somit als verspätet zurückzuweisen.
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