JudikaturOLG Wien

31Bs241/25f – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
02. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. August 2025, GZ ** 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 2; §§ 146, 147 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 21 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 2. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 17. Oktober 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 2. Februar 2026 vorliegen (ON 4 und ON 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntmachung des Beschlusses erhobene Beschwerde (ON 13), die entgegen anders lautender Erklärung nicht näher ausgeführt wurde und nicht berechtigt ist.

Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.

Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.

Die Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung zwei weitere einschlägige Vorstrafen auf. Im Jahr 2016 wurde sie wegen § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (ON 9). Innerhalb offener Probezeit wurde sie neuerlich straffällig und 2019 wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Anlässlich dieser Verurteilung wurde auch die zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe widerrufen (ON 10). Aus dem Vollzug dieser Freiheitsstrafen wurde sie 2020 bedingt entlassen (ON 5). Unbeeindruckt von den vorangegangenen Verurteilungen und trotz erlittenen Haftübels wurde sie ab Februar 2024 neuerlich straffällig und beging die dem nunmehrigen Strafvollzug zugrundeliegenden Vermögensdelikte, indem sie Krankengeld erschlich und ihre Stellung als Putzfrau ausnutzte, um (Einbruchs-)Diebstähle zu begehen (ON 7; siehe auch ON 2 im angeschlossenen, elektronisch geführten Akt des Landesgerichts St. Pölten zu AZ **).

Die drei Verurteilungen binnen weniger Jahren, wegen ausschließlich gegen fremdes Vermögen gerichteter Straftaten, und die zuletzt gesteigerte kriminelle Energie, die in der nunmehrigen Begehung von Diebstählen durch Einbruch unter Ausnutzung eines Dienstverhältnisses zum Ausdruck kommt, belegen die Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach sie die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen. Auch die neuerliche Straffälligkeit trotz bereits einmal gewährter bedingter Entlassung spricht gegen eine positive Prognose.

Daran vermögen auch die unbescheinigt behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 3), die eine bedingte Entlassung befürwortende Stellungnahme des Anstaltsleiters und die – dem Gesetz entsprechende - hausordnungskonforme Führung (ON 2, 2 f) nichts zu ändern.

Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.

Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 152a Rz 1) und die Strafgefangene ihre Anhörung nicht beantragte, konnte diese zu Recht unterbleiben.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.