Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.-Bw Michael Choc, MBA und Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Stefan Knaus, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei IEF- Service GmbH, **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Insolvenz-Entgelt, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits-und Sozialgericht vom 19.12.2024, **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat ihre Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die C* gmbh wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9.9.2015 gegründet. Das Unternehmen war eine Tochtergesellschaft der D* GmbH und stand mehrheitlich im Eigentum des Landes E*. Der Kläger ist mit 24,5 % an der Fa. D* beteiligt und am schuldnerischen Unternehmen C* hat er einen Gesellschaftsanteil von 0,556 %. Die D* wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13.3.1992 gegründet. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte der Kläger gemeinsam mit dem Mitgesellschafter Ing. F*. Bei der C* wurde der Kläger als handelsrechtlicher Geschäftsführer mit selbständiger Vertretungsbefugnis ab 1.10.2015 eingesetzt. Aus den beiden Gesellschaftsverträgen ergab sich für den Kläger keine Sperrminorität.
Der Kläger war ab 1.11.2015 als Angestellter der C* gmbh zur Sozialversicherung gemeldet.
Der Kläger war bei diesem Unternehmen als angestellter Geschäftsführer in Vollzeit mit 38,5 Wochenstunden beschäftigt. Das Monatsgehalt bei diesem Unternehmen betrug ab März 2023 EUR 7.630,-- brutto für den Kläger. Der Kläger war mit Gewerbeberechtigung seit 1.12.2015 auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens eingesetzt.
Das Unternehmen C* hatte außer dem Geschäftsjahr 2021 keine Überschüsse erwirtschaftet. Liquiditätsengpässe beim Unternehmen wurden bereits 2018 bis 2019 durch Gesellschafterdarlehen überbrückt. Ziel der Überbrückungsdarlehen war; die Durchführung eines strukturierten Verkaufsprozesses zu ermöglichen.
Mit Wirkung vom 3.2.2024 wurde zu ** das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung über das Vermögen der C* eröffnet.
Der Kläger beantragte Insolvenzentgelt aus seinem aufrechten Dienstverhältnis für offene Gehälter ab März 2023 bis zum Stichtag 2.2.2024, sowie Sonderzahlungen von 1.1.2023 bis 2.2.2024 und Zinsen im Gesamtbetrag von EUR 76.093,-- netto.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.4.2024 den Antrag des Klägers auf Insolvenzentgelt ab.
Der Kläger begehrte den Zuspruch von Insolvenzentgelt „im gesetzlichen Ausmaß“. Die Abweisung des Antrags auf Insolvenzentgelt sei zu Unrecht erfolgt. Aufgrund des dokumentierten und beabsichtigten Unternehmensverkaufs und der damit konkret in Aussicht stehenden gänzlichen Entschuldung des Unternehmens und Befriedigung aller Dienstnehmerforderungen, sowie der noch bis in den Herbst 2023 empfangenen Gehaltszahlungen könne von einem bedingten Vorsatz des Klägers auf Überwälzung des Risikos auf den Fonds nicht die Rede sein.
Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe sein Gehalt über 10,5 Monate stehen lassen. Laut seinen Angaben im IEF-Fragebogen habe er seine offenen Entgeltansprüche zu keinem Zeitpunkt beim insolventen Unternehmen geltend gemacht. Aus den Angaben des Klägers lasse sich ableiten, dass es sich um keinen unmittelbar bevorstehenden Unternehmensverkauf gehandelt habe, mit dem die Belegschaft fix rechnen habe können. Viel mehr habe sich der Unternehmensverkauf in einem jahrelangen Prozess hingezogen mit ungewissem Ablauf. Der Kläger sei aufgrund seiner Funktion über den Stand der Verkaufsverhandlungen und die finanzielle Situation des schuldnerischen Unternehmens informiert gewesen. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hätten die Gehälter des Klägers bereits ab März 2023 unberichtigt ausgehaftet. Die letzte Teilzahlung habe er am 11.8.2023 erhalten. Er habe auf Urlaub im Ausmaß von 70 Tagen verzichtet und hafte als Bürge und Zahler für einen Kontokorrentkredit vom 9.2.2023 in Höhe von EUR 62.000,--. Das Verhalten des Klägers insgesamt halte einem Fremdvergleich nach ständiger Rechtsprechung nicht stand.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es ging dabei von dem auf Seiten 6 bis 10 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt aus, der eingangs auszugsweise wiedergegeben wurde, und auf den im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, der Kläger sei handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer, sowie Mitgesellschafter gewesen. In dieser Funktion sei ihm die schlechte finanzielle Situation des schuldnerischen Unternehmens bekannt gewesen. Trotzdem und trotz des Zahlungsstopps der Gehälter ab August 2023 habe er seine offenen Entgelte beim Unternehmen nicht geltend gemacht, sondern auf seinen Urlaub im Ausmaß von 70 Tagen verzichtet und die Haftung für einen Kontokorrentkredit als Bürge und Zahler übernommen. Der Unternehmensverkauf und die dadurch erhoffte Entschuldung des Unternehmens sei zumindest seit August 2023, durch den Eigentümerwechsel auf Seiten des potentiellen Käufers, nicht unmittelbar bevorgestanden. Aufgrund des Stichtages 2.2.2024 seien die Gehälter bis Juli 2023 nicht gesichert. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und des Stehenlassens der Entgeltansprüche über 10,5 Monate halte das Verhalten des Klägers einem Fremdvergleich im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht stand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass bei Klagen auf Gewährung von Insolvenz-Entgelt ein bestimmter Betrag gefordert werden muss; ein Begehren auf Zuspruch im gesetzlichen Ausmaß genügt nicht, weil § 82 ASGG hinsichtlich solcher Ansprüche nicht anzuwenden ist (RS0107193; Neumayr in ZellKomm 3§ 82 ASGG Rz 6). Die mangelnde Bestimmtheit eines Klagebegehrens nach dem IESG stellt einen verbesserungsfähigen Mangel dar (8 ObS 4/06 f).
Offenbar ging der Kläger in seiner Klage zunächst von einem Anspruch von EUR 76.118,-- aus. Nachdem die Beklagte in der Klagebeantwortung darauf hingewiesen hatte, dass gemäß § 3 a Abs 1 IESG aufgrund des Stichtages 2.2.2024 Gehälter für die Monate März bis Juli 2023 sowie der Urlaubszuschuss 2023 nicht gesichert seien, ging der Kläger offenbar in weiterer Folge von einem Klagsanspruch in Höhe von EUR 44.585,-- aus (vgl. Kostenverzeichnis der klagenden Partei in erster Instanz). Diesen Streitwert legt der Kläger nun auch seiner Berufung zugrunde. Das Klagebegehren wurde insofern aber nie ausdrücklich verbessert. Da dem Rechtsmittel aber ohnehin (auch nach Verbesserung) kein Erfolg beschieden sein kann bzw. die Nichtverbesserung die Weiterbehandlung nicht hindert, wird vom Berufungsgericht im Weiteren nicht darauf eingegangen.
1. Unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
Bekämpft wird die Feststellung: „Der Kläger setzte keine Schritte, um die offenen Entgeltansprüche gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen geltend zu machen.“
Stattdessen wird die Feststellung gefordert: „Der Kläger machte nicht nur immer wieder in ca. monatlichen regelmäßigen Abständen bei dem dafür zuständigen Herrn Ing. F* seine offenen Entgeltansprüche gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen mündlich geltend und erhielt darauf in unregelmäßigen Abständen Teilzahlungen, sondern berief schließlich im Dezember 2023 zum Zwecke der Geltendmachung unter anderem seiner eigenen Entgeltansprüche eine Generalversammlung zur Gewährung eines Gesellschafterdarlehens ein.“
Hilfsweise wird die Feststellung begehrt: „Es war das Anliegen des Klägers, dass mit dem in der Gesellschafterversammlung beantragten Darlehen sämtliche offenen Gehaltszahlungen inklusive seine eigenen offenen Forderungen beglichen werden sollten.“
1.1. Soweit der Kläger die Ergänzung der ohnehin vom Erstgericht getroffenen Feststellung, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung im Dezember 2023 im Anliegen des Klägers begründet war, dass die Gesellschafter ein Darlehen in der Höhe von EUR 100.000,-- bis EUR 150.000,-- genehmigen um die Gehaltszahlungen zu begleichen (US 9), durch „inklusive seiner eigenen offenen Forderungen“ begehrt, macht er damit das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen geltend. Damit wird ein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 behauptet, der eigentlich der Rechtsrüge zuzuordnen ist.
Vorweg ist bereits festzuhalten, dass auch die vom Erstgericht getroffene Feststellung „um die Gehaltszahlung zu begleichen“ nur den Schluss zulässt, dass damit auch die Gehaltsforderungen des Klägers gemeint sind und auch diese abgedeckt werden sollten. Ein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO liegt daher nicht vor.
1.2. Dieses Verständnis der vorgenannten Feststellung widerspricht nicht der eigentlich bekämpften Tatsachenfeststellung, dass der Kläger keine Schritte setzte, um die offenen Entgeltansprüche gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen geltend zu machen. Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung, auch wenn sie dem Zweck diente, die Gesellschafter zu einem Darlehen zu bewegen und die Gehaltszahlung zu begleichen, stellt kein eigenes Einfordern des Klägers der Abdeckung seiner Gehaltszahlungen gegenüber der C* dar.
Das Erstgericht gründet die bekämpften Feststellungen auf die Angaben des Klägers IEF-Fragebogen, der vom Kläger sehr detailliert ausgefüllt wurde und wo er in Beantwortung der Frage 9 auch begründet hat, warum er seine offenen Entgeltansprüche nicht geltend gemacht hat. Diese Darstellung des Klägers im Fragebogen erscheint auch deswegen lebensnah, weil der Kläger sehr wohl Kenntnis von den finanziellen Verhältnissen der C* hatte und demgemäß auch nicht mit einer Abdeckung seiner Gehaltsforderungen rechnen konnte.
Das Erstgericht hat insofern zulässigerweise den persönlichen Eindruck, den es von den Prozessbeteiligten hatte, in die Würdigung einfließen lassen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1) und ist der gegenteilige Darstellung des Klägers im Verfahren und der insofern auch unglaubwürdigen Aussage des Zeugen Ing. F*, dass der Kläger sicher jedes Monat mündlich sein Gehalt urgiert hätte, nicht gefolgt.
Die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung, dass nicht einmal der Kläger selbst behauptet hat, er habe monatlich sein Gehalt urgiert, ist auch nicht aktenwidrig. Der Kläger gab an, immer wieder seine Gehaltszahlungen mündlich urgiert zu haben. Eine monatliche Urgenz wie vom Zeugen Ing. F* angegeben ergibt sich daraus nicht.
Auch aus den an den Kläger geleisteten Teilzahlungen lässt sich nicht eine Einforderung seines Gehalts ableiten, da dieses ja auch ohne Einforderung ohnehin monatlich fällig wurde.
Letztlich konnte der Kläger nicht überzeugend erklären, warum er im IEF-Fragebogen (Beilage ./7) auf die Frage, ob er seine offenen Entgeltansprüche jemals beim insolventen Unternehmen geltend gemacht hat, mit nein antwortete. Dort wurde auch gefragt, wenn ja, wann, bei wem, schriftlich oder mündlich? Aus dieser Fragestellung ergibt sich klar, dass der Kläger beim Ausfüllen des Fragebogens nicht davon ausgehen konnte, dass nur eine formelle Geltendmachung der Ansprüche gemeint war. Er füllte den Fragebogen zur Frage „Wenn nein, weshalb nicht?“ aus: „Weil es vor dem Ausfall der Projekte und der Verzögerung der Investorengepsräche die reelle Chance gab, dass alles entweder durch den Cash Flow der Aufträge oder der geplanten Übernahme durch das US Unternehmen möglich gewesen wäre alle Verbindlichkeiten und Gehälter zu bedienen.“ Berücksichtigt man weiters, dass der Kläger den IEF-Fragebogen ausführlich ausgefüllt und die darin gestellten Fragen beantwortet hat, sowie dass er als Geschäftsführer (und auch als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger) im Umgang mit Behörden nicht als unerfahren anzusehen ist, bestehen gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts keine Bedenken. Dem Kläger gelingt es damit nicht, die Unrichtigkeit der erstgerichtlichen Beweiswürdigung darzulegen.
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung:
2.1.Das Erstgericht hat zutreffend die ständige Rechtsprechung dargelegt, wonach die Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Arbeitslöhne auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fond, wenn dem Arbeitnehmer bewusst sein muss, dass er die Gegenleistung für seine Arbeit nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fond bekommen könnte und er deshalb weiterarbeitet, unzulässig und sittenwidrig ist. Ausreichend dafür ist schon der bedingte Vorsatz, also dass dem Handelnden die Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fond bewusst ist und er sich mit dem verpönten Erfolg zumindest abfindet. Dann, wenn ein Arbeitnehmer trotz längerer Nichtzahlung des Lohnes im Unternehmen tätig bleibt und nicht versucht, sein Entgelt ernstlich einbringlich zu machen, indiziert dies in der Regel, dass er beabsichtigt - oder zumindest in Kauf nimmt – in der Folge seine offenen Lohnansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fond geltend zu machen. Inwieweit aus dem langen Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos geschlossen werden kann, ist im Rahmen des „Fremdvergleiches“ zu beurteilen, ob also auch ein „unbeteiligter Arbeitnehmer“ im Unternehmen verblieben wäre. Der Fremdvergleich hat dabei sämtliche objektiven Anhaltspunkte heranzuziehen. Im Sinne dieser Judikatur ist auch auf die objektiv gegen diesen Vorsatz sprechenden Argumente Bedacht zu nehmen (RS0114470, RS0112127, 8 ObS 203/02i mwN).
Bei „durchschnittlichen Arbeitnehmern“, die in keiner besonderen Nahebeziehung zum Arbeitgeber stehen, wird eine unzulässige Verlagerung des Finanzierungsrisikos auf den Fonds üblicherweise nur aus deutlich über sechs Monaten liegenden Entgeltrückständen gezogen (8 ObS 39/01w). Allerdings ist beim Fremdvergleich auch zu berücksichtigen, dass bei Familienangehörigen, Gesellschaftern oder anderen Personen, bei denen sich eine besondere Nahebeziehung zum Arbeitgeber zeigt, regelmäßig auch das Wissen um die finanzielle Situation des Betriebs größer ist und daher auch schon bei kürzeren Entgeltrückständen beim Verbleiben im Betrieb zumindest der bedingte Vorsatz anzunehmen sein wird, das Geld nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fond zu erhalten (8 ObS 183/01x). Umstände, die neben dem „Stehenlassen“ von Entgelten für den (zumindest) bedingten Vorsatz der Arbeitnehmer:innen sprechen, das Finanzierungsrisiko auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds zu überwälzen, können etwa in deren Kenntnis von der – schlechten – finanziellen Lage des Arbeitgebers, in einer besonderen Nahebeziehung zu diesem oder auch eine Stundung von Entgelt zur Vermeidung von Liquiditätsproblemen des Arbeitgebers (8 ObS 3/05g) gelegen sein.
Soweit der Kläger sich auf seine Gewissheit beruft, dass aufgrund des bevorstehenden Verkaufs des schuldnerischen Unternehmens die kurzfristige gänzliche Entschuldung inklusive der Bezahlung seiner offenen Forderungen unmittelbar bevorstand, weshalb ein objektives, gegen den Vorsatz auf ein zweckwidrige Verlagerung des Insolvenzrisikos sprechendes Argument vorliege, kann dem nicht gefolgt werden. Ergibt sich aus dem Fremdvergleich der Schluss, dass zumindest der bedingte Vorsatz einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos anzunehmen ist, so kann dieser nicht durch einen Beweis für die konkreten Absichten des Arbeitnehmers widerlegt werden (RS0114470, 8 ObS 105/02b).
Dass der Kläger Teilzahlungen vom schuldnerischen Unternehmen erhielt, indiziert entgegen seiner Ansicht, wie im Rahmen der Tatsachenrüge bereits dargelegt, noch nicht eine entsprechende Einforderung durch ihn. Genauso stellt die Einberufung der Gesellschafterversammlung zum Zweck der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens zur Abdeckung der Gehaltsansprüche (auch des Klägers) wie bereits dargelegt keine Einforderung gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen dar.
Nach den Feststellungen sind folgende Tatsachen dem „Fremdvergleich“ zugrundezulegen: Der Kläger war Geschäftsführer der C* und zu einem kleinen Anteil auch Gesellschafter. Er hatte Kenntnis von der wirtschaftlich angespannten Lage des Unternehmens. Per 31.12.2022 bestand ein Rückstand von EUR 31.604,55 bei den Gehaltszahlungen des Klägers. Im ersten Quartal 2023 erfolgten unregelmäßig Zahlungen an den Kläger. Diese betrafen Gehaltsrückstände aus dem Jahr 2022 sowie vom Kläger getragene Spesen. Das Gehalt Februar wurde am 19.4.2023 an den Kläger zur Anweisung gebracht. Die letzte Zahlung vom schuldnerischen Unternehmen erhielt er am 11.8.2023. Diese Zahlung betraf das restliche Gehalt Dezember 2022 und ein Akonto für März 2023. Bis zum Stichtag 2.2.2024 erfolgten keine weiteren Zahlungen an den Kläger. Es waren zum Stichtag jedenfalls zehn volle Monatsgehälter des Klägers unbezahlt. Vor dem Stichtag hat er knapp sechs Monate lang keine Zahlung mehr erhalten. Er setzte keine Schritte, um die offenen Entgeltansprüche gegenüber dem schuldnerischen Unternehmen geltend zu machen. Er verzichtete auf Urlaub im Ausmaß von 70 Tagen. Er haftet als Bürge für den am 9.2.2023 aufgenommenen Kontokorrentkredit in der Höhe von EUR 62.000,--, der für die Firma aufgenommen wurde. Ausgehend von den dargestellten Umständen ist zumindest vom bedingten Vorsatz der Verschiebung des Finanzierungsrisikos auf den Fond auszugehen.
2.2.Der Kläger rügt das Fehlen von Feststellungen als sekundäre Feststellungsmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO.
Gefordert werden die Feststellungen: „Der Abschluss des Unternehmensverkaufs mit G* und dessen öffentliche Bekanntmachung war für September 2023 bei der Fachmesse H* in ** vorgesehen und wurde sowohl von dem Kläger als auch von der Firma G* angestrebt. Mit dem Verkaufspreis aus dem Verkauf des Unternehmens wären sämtliche Verbindlichkeiten inklusive der Gehälter der Mitarbeiter und des Klägers bedient worden. Wenn der Verkauf des Unternehmens prognosegemäß abgewickelt worden wäre, wäre es gar nicht zu einem Konkursverfahren gekommen. Bis Ende 2023 gingen alle Beteiligten und auch Mitarbeiter davon aus, dass der Verkauf zustande kommen wird.“
Wie bereits ausgeführt ist die subjektive Erwartung eines Arbeitnehmers, dass sich die Geschäftslage bessern wird, nicht entscheidend, um keinen bedingten Vorsatz der Übertragung des Finanzierungsrisikos anzunehmen, wird das wirtschaftliche Risiko aus der Unternehmensführung doch regelmäßig nicht von den Arbeitnehmern übernommen (8 ObS 105/02b). In diesem Sinn wären auch bei Treffen der begehrten Feststellungen und der subjektiven Erwartung des Klägers, dass es zu einem Unternehmensverkauf kommt, wodurch die Verbindlichkeiten abgedeckt würden (zudem es übrigens bislang weder vor noch nach der Insolvenz des Unternehmens kam) nicht von einer anderen rechtlichen Beurteilung auszugehen.
Gefordert werden die Feststellungen: „Die Zahlung an den Kläger am 11. August 2023 betrug EUR 8.000,--. Bei den Zahlungen, die der Kläger im ersten Quartal 2023 erhielt, handelte es sich um folgende Beträge: Am 3.2.2023 EUR 9.707,89 und EUR 11.764,13, am 24.2.2023 EUR 4.521,42 und am 19.4.2023 EUR 4.521,42, insgesamt daher EUR 30.514,86.“
Zutreffend ist die Ansicht des Klägers, dass er 2023 nach diesem Vorbringen noch erhebliche Zahlungen erhielt, wozu das Erstgericht aber keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat (vgl. 8 ObS 39/01w). Doch auch wenn diese Feststellungen getroffen worden wären, ergebe sich aus dem Fremdvergleich der Schluss des zumindest bedingten Vorsatzes einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos. Schließlich erfolgten nach dem 11.8.2023 überhaupt keine Zahlungen mehr und waren zum Stichtag über zehn volle Monatsgehälter offen. Es wäre daher jedenfalls nicht von „im Wesentlichen regelmäßigen Entgeltzahlungen“ an den Kläger auszugehen, wobei entscheidend für den Fremdvergleich insbesondere Zahlungen in der letzten Zeit vor Eintritt der Insolvenz sind (8 ObS 207/02b). Im Zusammenhalt mit den dargestellten übrigen Umständen (Kenntnis der finanziellen Situation des Unternehmens, Urlaubsverzicht, Haftungsübernahme für einen Kontokorrentkredit als Bürge und Zahler, keine ernsthafte Geltendmachung der ausstehenden Gehälter, Naheverhältnis als Mitgesellschafter und Geschäftsführer) ist daher im konkreten Fall von einem bedingten Vorsatz und einer Überwälzung des Finanzierungsrisikos auszugehen.
Es liegen somit keine Verfahrensmängel gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor.
3. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil der durchzuführende Fremdvergleich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, sodass dessen Ergebnis regelmäßig die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (8 ObS 109/02s ua).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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