Bei Klagen auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld muß ein bestimmter Betrag gefordert und auch der Rechtsgrund angegeben werden; ein Begehren auf Zuspruch im gesetzlichen Ausmaß genügt nicht, weil § 82 ASGG hinsichtlich solcher Ansprüche nicht anzuwenden ist (so bereits 8 ObS 1, 10/96).
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