Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Eva Woharcik-Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch Mag. Paul Haslinger, ebendort, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 23.4.2025, GZ **-48, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels-unbeschadet der bewilligten Verfahrenshilfe-selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11.4.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.3.2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Sie sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten ebenfalls nicht vorliege und daher kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Auch bestehe weder ein Anspruch auf medizinische noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, aufgrund seiner Leidenszustände sei der Kläger zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit imstande.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet zusammengefasst ein, dem Kläger seien weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.4.2023 zu gewähren, ab. Es sprach aus, dass keine vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege, kein Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation bestehe und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig seien.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hervorgehoben wird nachstehende Feststellung:
Am Anmarschweg zur Arbeitsstätte können 500 m Gehstrecke in 20 Minuten bewältigt werden, eine Gehgeschwindigkeit von 3 km/h und eine einminütige Pause alle 60 m vorausgesetzt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, ein Versicherter sei wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen öffentliche Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von je 500 m zu Fuß zurücklegen könne. Ein Zeitaufwand von 20 bis 25 Minuten für das Zurücklegen von 500 m schließe nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von 500 m insgesamt zehn bis 16 Minuten rasten müsse, sei noch nicht unzumutbar, weil Pausen in dieser Dauer die Wartezeiten nicht überschreiten würden, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Der Kläger moniert in seiner Mängelrüge , dass kein Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Kardiologie eingeholt worden sei, obwohl der Kläger an einer sich kontinuierlich verschlechternden arteriellen Verschlusskrankheit leide. Eine ergänzende Untersuchung und Begutachtung durch einen kardiologischen Sachverständigen hätte ergeben, dass dem Kläger keinerlei geregelte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr zumutbar sei.
1.1. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren durch entsprechende, gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären (vgl Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN). Erachtet das Gericht ein medizinisches Gutachten für zutreffend, so kann es sich dem vorliegenden Gutachten anschließen, wenn es dieses für vollständig und schlüssig erachtet. Es ist nicht verpflichtet, so lange Gutachten zu erörtern oder neue Beweise aufzunehmen, bis ein für die Partei akzeptables Ergebnis erreicht wird. Bei medizinischen Fachfragen kann es im Allgemeinen dem ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Werden daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Außerdem ist zu beachten, dass das Gericht, da es im Normalfall über kein besonderes medizinisches Fach-oder gar Spezialwissen verfügen kann, auf die Erkenntnisse des Sachverständigen angewiesen ist und sich im Allgemeinen darauf beschränken kann, ein Gutachten nach eigenen Erfahrungssätzen und besonderen im Zuge der Sozialgerichtsbarkeit erworbenen Kenntnissen auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Demzufolge kann das Gericht im Regelfall davon ausgehen, dass ein Sachverständiger so weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen oder die Beiziehung von weiteren Sachverständigen erforderlich ist (SVSlg 44.357; 44.369; vgl OLG Wien 9 Ra 80/18b = Der Sachverständige 2020/1).
1.2. Die Kardiologie ist ein Teilgebiet der Inneren Medizin. Wenn ein Sachverständiger für Innere Medizin-hier Univ.Prof. Dr. B*-keine weitergehende kardiologische Untersuchung anregt (vgl ON 18.1, 10), kann sich das Gericht auch hier darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt (vgl OLG Wien 7 Rs 89/24w mzN). Zudem hat das Erstgericht-über Anregung des Sachverständigen für Innere Medizin (ON 18.1, 10)-aufgrund der fortgeschrittenen peripheren arteriellen Verschlusserkrankung des Klägers ein zusätzliches Gutachten eines Sachverständigen aus dem Sonderfach der Viszeralchirurgie eingeholt (ON 20.1).
1.3.Da die Mängelrüge ins Leere geht und eine Beweisrüge nicht erhoben wurde, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
2. In seiner Rechtsrüge wiederholt der Kläger die Rechtsausführungen des Erstgerichts, dass der Versicherte während einer Gehstrecke von 500 m insgesamt zehn bis 16 Minuten rasten müsse, sei noch nicht unzumutbar, weil Pausen in dieser Dauer die Wartezeiten nicht überschreiten würden, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssten.
Nach Ansicht des Klägers vermenge das Erstgericht bei diesen Ausführungen zwei Gesichtspunkte. Das eine sei die Dauer der Gehstrecke des Versicherten von seiner Wohnung bis zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel. Das andere seien zusätzlich jene Wartezeiten, die in ** öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter für ihre Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssten. Die mitunter mehrfachen Wartezeiten auf ein öffentliches Verkehrsmittel im Zuge der Fahrt zur Arbeitsstätte kämen zeitlich zu der Gehstrecke, die der Versicherte für die Strecke zwischen seiner Wohnung und dem öffentlichen Verkehrsmittel benötige, hinzu, womit der Zeitaufwand für den Kläger das Ausmaß von 20 Minuten auf jeden Fall überschreite.
2.1.Wie das Erstgericht zutreffend ausführt (§ 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG), ist ein Versicherter nach der Rechtsprechung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkungen ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachherohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils 500 m zu Fuß zurücklegen kann (10 ObS 182/88 SSV-NF 2/105; RS0085049; RS0085001 [T3]). Ein Zeitaufwand von 20–25 Minuten für das Zurücklegen von 500 m schließt nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (10 ObS 47/08x SSV-NF 22/33; RS0085099 [T2]). Dass der Versicherte während einer Gehstrecke von 500 m insgesamt 10 Minuten (10 ObS 236/92 SSV-NF 6/109) oder 12–16 Minuten (10 ObS 310/98f SSV-NF 12/133) rasten muss, ist noch nicht unzumutbar, weil Pausen in dieser Dauer die Wartezeiten nicht überschreiten, die öffentliche Verkehrsmittel benützende Arbeitnehmer mitunter auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mehrmals auf sich nehmen müssen.
2.2. Nach den Feststellungen können am Anmarschweg zur Arbeitsstätte 500 m Gehstrecke in 20 Minuten bewältigt werden, eine Gehgeschwindigkeit von 3 km/h und eine einminütige Pause alle 60 m vorausgesetzt (ON 48,2).
Dieser Anmarschweg, der sich auf die Strecke zu oder von einer Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels bezieht, schließt den Versicherten nach dem zu Punkt 2.1. Ausgeführten nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Die Warte-bzw Fahrtzeiten auf das bzw mit dem öffentlichen Verkehrsmittel haben dabei außer Betracht zu bleiben, wesentlich ist allein der Anmarschweg (Länge und Dauer) zu diesem.
Der unberechtigten Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.
3.Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, sodass der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels-unbeschadet der bewilligten Verfahrenshilfe-selbst zu tragen hat.
4.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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