Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Frigo und den Richter Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Mai 2025, GZ ** 33, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen A* wegen § 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ **, beantragte die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2025 (ON 1.22) die Beschlagnahme des Mobiltelefons des A* und der Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind und bezeichnete dafür in der vorweggenommenen Anordnung (ON 33, 2 f) die erforderlichen Datenkategorien für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis zum Zeitpunkt der Beschlagnahme und die für die Aufklärung der Straftat, deren der Beschuldigte verdächtig ist relevanten Dateninhalte.
Laut dieser Anordnung stehe A* im Verdacht, er habe in **
I./ am 15. Mai 2025 B* durch mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung gegen das Gesicht, die rechte Schläfenregion und die linke Ohrregion getötet, indem er ihm mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen, ihn auf den Boden geworfen und mehrfach gegen den Kopf getreten habe, wodurch dieser an einem isolierten Schädelhirntrauma mit Eindrückungsbruch in der rechten Schläfenregion, einem komplexen Gesichtsschädelbruch und Scharnierbruch der Schädelbasis mit Einblutung in die Schädelhöhle verstorben sei;
II./ bislang unbekannten (siehe jedoch nunmehr ON 60) Opfern eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er auf sie eingeschlagen und eingetreten habe, und zwar
A./ am 26. Februar 2025 auf einen Obdachlosen;
B./ am 7. März 2023 gemeinsam mit bislang unbekannten Mittätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken auf zwei am Boden liegende Männer.
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte der Haft und Rechtsschutzrichter zulässig unter Verweis auf die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung (die er sich dadurch zu eigen machte [siehe RISJustiz RS0124017]), den Antrag der Staatsanwaltschaft soweit hier relevant und ergänzte die Begründung des Tatverdachts durch Verweis auf den Beschluss (ON 28) sowie jene betreffend die Kategorie „Gesundheitsdaten“ dahingehend, dass deren Beschlagnahme deshalb notwendig sei, weil „nach der Auswertung des Mobiltelefons ein GA zum Zustand des Beschuldigten zu dem Tatzeitpunkten eingeholt werden wird und die Schrittzähler Daten notwendig sind, um die Angaben des Beschuldigten zum Geschehensablauf zu überprüfen“.
Lediglich gegen die Beschlagnahme der Daten der Kategorie „Gesundheitsdaten“ richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Rechtsschutzbeauftragten der Justiz (ON 45.3), in der er moniert, dass die Anordnung in Bezug darauf unverhältnismäßig sei und die Schrittzählerdaten ohnedies in der Kategorie „Standortdaten“ eigens aufgelistet seien, weshalb eine zusätzliche Auflistung nicht erforderlich sei.
Der Angeklagte (so wie die Oberstaatsanwaltschaft Wien) erstattete zur Beschwerde keine Äußerung (in der er sich der Meinung des Rechtsschutzbeauftragten in dessen Beschwerde anschloss).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt nach § 115l Abs 1 StPO die Prüfung und Kontrolle der Anordnung, Genehmigung, Bewilligung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (§ 109 Z 2a StPO). Gemäß Abs 4 leg cit steht ihm Beschwerde gegen die Bewilligung der in Abs 1 genannten Ermittlungsmaßnahme und Einspruch gegen deren Anordnung und Durchführung zu; dieses Recht erlischt mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschuldigten.
Gemäß § 115f Abs 1 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind.
§ 115f Abs 3 StPO sieht vor, dass die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten nicht nur die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, soweit dieser bekannt ist, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung und Bewilligung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig sind, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung und Bewilligung Betroffenen zu informieren haben, sondern neben dem Zeitraum für welchen die Beschlagnahme zu erfolgen hat, auch die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, zu enthalten haben.
Während sich Dateninhalte auf den Ermittlungszweck und das gesuchte Beweismaterial beziehen bzw damit verknüpft sind, sind unter Datenkategorien allgemeine, technisch geprägte Festlegungen wie etwa Kommunikationsdaten, Metadaten, Dokumente, Multimedia und Standortdaten ohne inhaltsbezogene Differenzierung zu verstehen.
Damit das Ergebnis der Datenaufbereitung nur erforderliche Daten enthält, die zur Aufklärung der Straftat benötigt werden, sind gegebenenfalls innerhalb der Kategorien Einschränkungen vorzunehmen (etwa dahingehend, sich innerhalb der Datenkategorie „Kommunikation“ auf Kalendereinträge zu beschränken). Der Dateninhalt bestimmt, welche spezifischen Inhalte bzw Art von Information ausgewertet werden dürfen (zB Bilddateien im Hinblick auf einen bestimmten Tatvorwurf). In diesem Sinne ist eine Umschreibung vorzunehmen, welche Informationen innerhalb der Datenkategorie ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind (Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2024, 9 f sowie Anhang I betreffend Datenkategorien). Die Verpflichtung zur Einschränkung bietet nicht nur eine Überprüfbarkeit, sondern auch eine Vorhersehbarkeit für betroffene Personen, welcher Datenumfang konkret ausgewertet werden soll. Die maßgebliche Richtschnur für die Beurteilung im Einzelfall ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Unter der hier relevanten Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ sind beispielsweise Patientendaten, Behandlungsdaten und Health-Applikationen (Schrittzähler, Pulsmesser) zu verstehen (vgl Anhang I zum Einführungserlass des BMJ vom 23. Dezember 2024 zum StPRÄG 2004, eJABL Nr. 22/2024, 35).
Ohne zu verkennen, dass es sich bei der Datenkategorie „Gesundheitsdaten“ um personenbezogene sensible Daten handelt, bei welchen der Zugriff als besonders eingriffsintensiv zu bewerten ist, ist im vorliegenden Fall zunächst zu beachten, dass es sich bei den aufzuklärenden Taten nach der (dringenden [siehe ON 28]) durch die Beschwerde unbestritten gebliebenen und auch vom Rechtsmittelgericht bejahten Verdachtslage um das Verbrechen des Mordes und der absichtlichen schweren Körperverletzung handelt, nach der Angeklagte – je ohne ersichtlichem oder nachvollziehbarem Motiv - einerseits unter Anwendung massiver Gewalt seinem Opfer regelrecht den Schädel zertrümmert habe, woran dieses letztlich verstarb, und andererseits unter anderem – ebenso ohne ersichtlichen Grund - auf einen Obdachlosen eingeprügelt habe.
Zur Aufklärung einer solchen Verdachtslage ist ungeachtet der bisherigen im wesentlichen geständigen Verantwortung des Angeklagten die Beschlagnahme von möglichst vielen seiner Daten aus Beweisgründen erforderlich, wobei aus folgenden Gründen anzunehmen ist, dass auch auf Grundlage seiner Gesundheitsdaten Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten wesentlich sind.
Was die vom Beschwerdeführer in Kritik gezogenen Beschlagnahme von Daten von Schrittzählern betrifft, ist zwar zutreffend, dass die Kategorie „Standortdaten“ im bekämpften Beschluss auch „Daten von Schrittzählern“ mitumfasst, zumal sie dort explizit unter „insbesondere“ angeführt sind. Allerdings erschließt sich dem Rechtsmittelgericht nicht, inwieweit der Umstand der bloßen zweifachen Nennung einer Kategorie an Daten den Beschluss diesbezüglich überschießend und korrekturbedürftig machen soll, vielmehr bringt dies lediglich zum Ausdruck, dass diesen speziellen Gesundheitsdaten auch bzw jedenfalls unter dem Aspekt der Standort- bzw Positionsbestimmung je zu den Tatzeitpunkten (hier:) des Täters Bedeutung zukommt. Diese ist auch unzweifelhaft geeignet, den Aufenthalt des Beschuldigten zu bestimmten, und somit zu den Tatzeiten nachzuweisen. Die bisherige grundsätzliche geständige Verantwortung des Angeklagten macht die Aufnahme von sonstigen Beweisen auch keineswegs obsolet, ist es doch insbesondere mit Blick auf den Verdacht des Mordes und der zweifachen absichtlich schweren Körperverletzung aufgrund der Schwere der Vorwürfe wesentlich, die Verantwortung des Angeklagten - insbesondere im Hinblick auf die wechselnden Versionen den jeweiligen Tatablauf und die -modalitäten betreffend (siehe dazu ON 56, 4 f) genau nachvollziehen zu können. Der für diese Beweiszwecke durch die Beschlagnahme von Daten von Schrittzählern bewirkte Grundrechtseingriff steht jedenfalls auch nicht außer Verhältnis zur Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen, die mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bzw Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.
Zur Aufklärung einer solchen Verdachtslage können zudem auch Ermittlungsmaßnahmen, die im Fall des Verdachts weniger schwerwiegender (weil bspw nicht gegen Leib und Leben gerichteter und mit geringeren Strafen bedrohter) Tathandlungen, als nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eingriff und Schwere der dem Täter zur Last gelegten Tathandlungen stehend beurteilt würden, wie die Einsicht in hochsensible Daten gerechtfertigt sein.
Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft (angesichts der auffälligen grundlosen Ausübung von Gewalt an völlig Fremden, dem Versenden an Bekannte bzw dem Herzeigen der davon angefertigten Videos in Verbindung mit der geradezu freimütigen und empathielos wirkenden Verantwortung des Angeklagten zutreffend) einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und diesen mit der Erstattung eines Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB bzw des § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB bei A* zu den Tatzeitpunkten beauftragt (ON 62). Im Hinblick darauf ist die Beschlagnahme und Auswertung gerade von allfällig vorhandenen Patientenunterlagen und Behandlungsdaten, aber auch die auf allfälligen „Health-Trackern“ neben Positionsdaten ersichtlichen Daten, wie etwa Blutdruck oder Schlafverhalten und dergleichen, zweckmäßig und zur Aufklärung der nach der Verdachtslage in Rede stehenden Taten erforderlich, zumal der Einfluss solcher Daten auf das Ergebnis des Gutachtens zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB bzw des § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB nicht von der Hand zu weisen ist.
Angesichts der aus den betroffenen Rechtsgütern des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit völlig Unbeteiligter und überwiegend vulnerabler Personen, den Tatmodalitäten und -umständen sowie der hohen Strafdrohung ableitbaren Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten erweist sich - ungeachtet des bei der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 5 iVm § 74 Abs 2 iVm § 115f StPO) gerade bei personenbezogenen sensiblen Daten wie Gesundheitsdaten anzuwendenden strengen Maßstabs - die bewilligte Datenkategorie auch als verhältnismäßig.
Mit Blick auf die diesbezügliche, auf BS 6 ersichtliche und oben bereits wiedergegebene Begründung der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien wird der angefochtene Beschluss gerade auch der nach den Materialien (Bericht des Budgetausschusses 16 BglNR XXVIII. GP 17 f) erforderlichen (und sowohl den gerichtlichen Beschluss als auch die staatsanwaltschaftliche Anordnung betreffenden) in § 115f Abs 3 StPO enthaltenen erhöhten Begründungspflicht gerecht.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der dagegen gerichteten Beschwerde der Erfolg zu versagen.
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