Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Staribacher in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juli 2025, GZ **-16, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* mit (insgesamt) 2.500 Euro festgesetzt.
Begründung:
Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Wien das zu AZ ** gegen A* wegen § 201 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein (ON 1.14).
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2025 (ON 15.2) beantragte er die Leistung eines Beitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren gemäß § 196a StPO laut in einem – einen offenen Gesamtbetrag von 10.538,36 Euro inkl. USt ausweisenden - übermitteltem Kostenverzeichnis.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erst-richterin den gemäß § 196a StPO durch den Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* – unter ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Grundlagen und Materialien - mit 900 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 17) , der Berechtigung zukommt.
Zu den Voraussetzungen eines Kostenersatzes nach § 196a StPO wird grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstrichterin zu den gesetzlichen Grundlagen und Materialien verwiesen. In Ergänzung wird festgehalten, dass nach den Materialien (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 8) „kein Grund mehr“ besteht, „für einen durchschnittlich einfachen Verteidigungsfall von lediglich 10 % des Höchstsatzes auszugehen,“ es nun „vielmehr“ „angezeigt“ ist, „für ein durchschnittliches Verfahren der Stufe 1 auch von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein Standardverfahren auszugehen und den sich dabei ergebenden Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen.“
Wie schon vom Erstgericht dargelegt, gehen die Materialien grundsätzlich davon aus, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben.
Darnach sind in Übereinstimmung mit der Erstrichterin zunächst weder der im Kostenverzeichnis aufscheinende 50%ige Erfolgszuschlag noch der dort angeführte Kostenbestimmungsantrag vom 4. Juli 2025 (weil der Verteidigung im Ermittlungsverfahren nicht mehr dienend; vgl. Lendl in WK-StPO § 393a Rz 23) zu berücksichtigen. Sollten mit den im Kostenverzeichnis mit „Elektronische Akteneinsicht“ bezeichneten Beträgen die dem Verteidiger für das Herunterladen elektronischer Aktenbestandteile entstandenen Kosten gemeint sein, so könnten diese – entgegen der Ansicht der Erstrichterin – nach § 7 Abs 3 AHK gesondert als Barauslagen verrechnet werden. Der Antrag ON 15.2. lässt eine entsprechende Bescheinigung jedoch missen.
Ausgangspunkt für die Bemessung des zu leistenden Beitrags sind sohin die von A* – unter Außerachtlassung der Kosten des Kostenbestimmungsantrags, des Erfolgshonorars und der verzeichneten Barauslagen – zu tragenden Kosten in Höhe von 6.833,58 Euro.
Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Pauschalbeitrag stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen darf (vgl
Der gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf betraf einen einfachen Sachverhalt und wurde von der Staatsanwaltschaft auf Beweiswürdigungsebene gelöst (ON 1.14 und ON 14). Der Umfang des ab Anfang November 2024 gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens beschränkte sich bis zur Einstellung am 28. Mai 2025 auf 11 Ordnungsnummern. Davon waren der Abschluss-Bericht des LKA B* vom 8. Februar 2025 (ON 2) samt 6-seitiger fundierter und durchaus zielführender Stellungnahme des Beschwerdeführers (ON 2.6), zweier Zeugenvernehmungen (ON 2.7 und ON 2.8) und Lichtbildern (ON 2.11 und ON 2.12) sowie das Protokoll einer kontradiktorischen Zeugenvernehmung vom 6. Mai 2025 (ON 10), welches von 10.00 Uhr bis 12.16 Uhr dauerte und an welchem auch der Verteidiger teilnahm, relevant.
Zusammengefasst handelt es sich mit Blick auf die Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens sowie die geringe Komplexität des Sachverhalts um einen an sich einfachen Verteidigungsfall, in dem der darauf bezogene notwendige und zweckmäßige Aufwand des Verteidigers nicht als durchschnittlich anzusehen ist. Abstellend auf die genannten Kriterien ist nach Maßgabe der Verfahrenskomplexität sowie des durchschnittlichen Verteidigungsaufwands fallbezogen ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung von 2.500 angemessen und sachgerecht.
Die Abänderung der Auszahlungsanordnung erfolgt durch das Erstgericht.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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